TGA Umbau Rechenzentrum Referenznummer der Bekanntmachung: DKRZ-2020-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE 118713406
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20146
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dkrz.de
Abschnitt II: Gegenstand
TGA Umbau Rechenzentrum
Die Deutsche Klimarechenzentrum GmbH (nachfolgend: DKRZ) betreibt als überregionale Serviceeinrichtung ein Rechenzentrum für die Durchführung von Klimasimulationen.
Der Auftraggeber hat einen neuen energieeffizienten Hochleistungsrechner HLRE4 beschafft, der den alten HLRE3 an seinem Standort am Sitz des Auftraggebers im laufenden Betrieb ablösen soll.
Für die Inbetriebnahme des HLRE4 ist eine energieeffiziente Anpassung der bestehenden Rechnerräume und der Infrastruktur im bestehenden Rechenzentrum des Auftraggebers erforderlich. Dabei sind insbesondere der Umbau und die Erweiterung der Stromversorgung, USV, Klima- und Kältetechnik, die Erhöhung der Ausfallsicherheit durch Redundanz sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz vorgesehen.
Ebenso sollen zusätzliche Funktionsbereiche (z. B. IT-Lager) geschaffen werden und Details der baulichen und technischen Infrastruktur ertüchtigt/saniert werden (z. B. Einbruchmeldeanlage, Zutrittskontrollsystem, äußerer Blitzschutz, Beleuchtungsanlage, Besucherbereich).
Hamburg
In dieser Ausschreibung wurden im Wesentlichen Bauleistungen und zugehörige Ausführungsplanungsleistungen (Werk- und Montageplanung) ausgeschrieben. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Erweiterung der TGA eines Rechenzentrums.
Die zu erbringenden Generalunternehmerleistungen umfassen insbesondere bauliche Maßnahmen(Innenausbau, Stahlbau) sowie die Technische Gebäudeausstattung (TGA).
Im Einzelnen sind hierzu insbesondere folgende Maßnahmen geplant:
Elektrotechnik:
— Stromversorgung für HPC-System mit bis zu 4 MW Anschlussleistung inkl. USV,
— Ertüchtigung und Erweiterung der Mess- und Überwachungstechnik inkl. Zählung undDifferenzstromüberwachung,
— Erneuerung oder Reparatur der USV-Anlagen für die Infrastrukturkomponenten,
— Maßnahmen zur Erhöhung der Redundanz der RZ-Infrastruktur,
— Tausch eines Stromschienensystems gegen einen zentralen Unterverteiler mit Abgängen zu den IT-Racks,
— Ertüchtigung des äußeren Blitzschutzes,
— Neukonzeption der Beleuchtung in den Rechnerräumen,
— Datenverkabelung.
Kältetechnik:
— Anpassung und Ergänzung der Kältetechnik für die Kühlung der Hochleistungsrechner mit Warm- und Kaltwasser,
— Maßnahmen zur Energieeinsparung,
— Erhöhung der Kälteleistung bei sehr hoher Außentemperatur größer als 35oC,
— Reparatur oder Erneuerung von trockenen Rückkühlern.
MSR-Technik:
— Modernisierung und Anpassung der GLT-Anlage.
Brandschutz:
— Durchführung der notwendigen Brandschutzmaßnahmen und Überprüfung des Brandschutzkonzepts.
EMA:
— Modernisierung der Einbruchmeldeanlage unter Beibehaltung der VdS Klasse C SG 4 Attestierung.
Zutrittskontrollsystem:
— Erweiterung und Modernisierung des bestehenden Systems inkl. Umstellung auf ein sicheres Medium.
Sauerstoffreduktion:
— Optimierung des Anlagenbetriebs bzgl. Brandschutz und Energieeffizienz,
— Zeitsteuerung des Sauerstoffgehalts,
— Notbelüftung.
Geringfügige Ausbauarbeiten:
— Erneuerung der Bodenbeschichtung,
— Ausbildung eines Lagerraums,
— Ausgestaltung des Besucherbereichs,
— Anpassung/Erneuerung des Doppelbodens in Teilbereichen der Rechnerräume,
— Malerarbeiten,
— Absturzsicherung für Arbeiten auf dem Dach.
Die diesbezüglichen Planungsleistungen wurden durch ein vom Auftraggeber gebundenes und auf Anlagenbau spezialisiertes Planungsbüro erbracht. Auf dieser Grundlage soll der Auftragnehmer die Ausführungsplanung (Werk- und Montageplanung) für diese Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen vornehmen und die Bauleistungen dann während unterbrechungsfreiem RZ-Vollbetrieb im Bestandsgebäude durchführen.
Der Auftraggeber behält sich vor – nach Abnahme der Bauleistungen – den Auftragnehmer mit der Instandhaltung (Inspektion, Wartung und Instandsetzung) der neukonzipierten und vom Auftragnehmer eingebauten TGA-Anlagen zu beauftragen. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der optionalen Leistungen besteht für den Auftragnehmer nicht. Die Gesamtlaufzeit dieser optionalen Leistungen der TGA-Anlagen beträgt maximal 4 Jahre.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
TGA Umbau Rechenzentrum
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftrag wurde im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb vergeben.
Die genaue Wertangabe gem. V.2.4) ist insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YEFDPRG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei:
„134 Abs. II GWB:
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
[…]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“