2055/DG11 Projektträgerschaft zum Bundesförderprogramm Breitband - Graue Flecken Referenznummer der Bekanntmachung: 2055/DG11
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
2055/DG11 Projektträgerschaft zum Bundesförderprogramm Breitband - Graue Flecken
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die administrative und fachliche Begleitung des Förderprogramms „Breitbandförderung - Graue Flecken“ des BMVI.
Die Vergabe erfolgt in 2 Losen:
Das Los 1 (im Folgenden Los A genannt) umfasst das Leistungsgebiet A mit den Bundesländern: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Das Los 2 (im Folgenden Los B genannt) umfasst das Leistungsgebiet B mit den Bundesländern: Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.
Der Auftragnehmer (Projektträger) führt die Förderverfahren im jeweiligen Leistungsgebiet in der Funktion einer Bewilligungsbehörde eigenverantwortlich durch und unterstützt den Auftraggeber in allen Phasen der Programmadministration durch die Bereitstellung von Informationen über die Förderung, durch Expertise über förderrelevante Fragen und die Übernahme von förderrelevanten Aufgaben.
Los A — umfasst das Leistungsgebiet A mit den Bundesländern: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Erfüllungsort ist der Sitz des Bundesministeriums (BMVI) in Berlin, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
Um einen effizienten Einsatz der Fördermittel durch sorgfältige fachliche und administrative Planung, Durchführung und Kontrolle zu gewährleisten, bestehen umfangreiche Anforderungen an die administrative Umsetzung des Förderprogramms. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf Einhaltung und Erfüllung beihilferechtlicher und zuwendungs- bzw. verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorgaben nach den §§ 7, 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie §§ 48, 49 und 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Der vom Auftraggeber BMVI (AG) beauftragte Projektträger (AN) führt die Förderverfahren in seinem Leistungsgebiet in der Funktion einer Bewilligungsbehörde eigenverantwortlich durch und unterstützt den AG in allen Phasen der Programmadministration durch die Bereitstellung von Informationen über die Förderung, durch Expertise über förderrelevante Fragen und die Übernahme von förderrelevanten Aufgaben. Alle im Rahmen der Bearbeitung erstellten Unterlagen und Dokumentationen sind dem AG auf Anfrage jederzeit zur Verfügung zu stellen. Der AG behält sich vor, die Antragsbearbeitung und -entscheidung nachzuprüfen bzw. durch Dritte (beispielsweise Wirtschaftsprüfer) nachprüfen zu lassen.
Der AN hat neben dem neuen „Graue-Flecken-Programm“ alle laufenden Vorgänge des bisherigen Breitbandförderprogramms ab dem 1.1.2022 weiterzuführen und vorher sukzessive von der bisherigen Bewilligungsbehörde (aktueller Projektträger) zu übernehmen.
Entsprechend der beabsichtigten Beleihung und Beauftragung mit der treuhänderischen Verwaltung der zur Verfügung gestellten Mittel ist der AN für die selbstständige Betreuung aller Förderprojekte in seinem Leistungsgebiet verantwortlich und wird gemäß § 44 III BHO der Aufsicht des BMVI unterliegen.
Die Leistungen umfassen insbesondere:
— Beratung von (potentiellen) Antragstellern,
— Konzeption und Durchführung bedarfsgerechter Workshops mit dem Beratungsschwerpunkt Breitbandförderung des Bundes,
— Einrichtung einer Koordinierungsgruppe der AN der Leistungsgebiete A und B (Die Koordinierungsgruppe hat die Aufgabe, eine einheitliche Praxis in wesentlichen Aspekten der Projektträgerschaft sicherzustellen.)
— Durchführung von Markterkundungsverfahren,
— Bearbeitung von Förderanträgen (u. a. Antragsprüfung, Bewilligung, Angebotsprüfung, Verwendungsnachweisprüfung),
— Bereitstellung und bedarfsgerechte Weiterentwichlung einer Onlineplattform zur Bearbeitung aller förderrelevanten Vorgänge mit Berichtsfunktionen,
— Unterstützung des AG bei der Fortentwicklung und Verbesserung der Förderverfahren,
— Zuarbeiten zu Anfragen und zu Beiträgen zum Förderverfahren,
— Berichterstattung,
— jährliche Evaluationen,
— Berichte zu Messungen,
— Erfolgskontrolle,
— Projektmanagement.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit:
Bei Bedarf kann der AG, insbesondere im Interesse einer Optimierung/Erweiterung des Breitbandausbaus oder des Förderverfahrens, Auftragsänderungen auf der Grundlage dieses Vertrages und einer konkretisierten Leistungsbeschreibung/Aufgabenstellung gesondert beauftragen. Eine Auftragsänderung kann beispielsweise durch eine erhebliche Veränderung der durchschnittlichen Projektgrößen, der Anzahl der Projekte, neue Sonderprogramme oder neue Fördervorhaben/-verfahren im Bereich der Breitbandförderung erforderlich werden. So kann sich eine erhebliche Änderung der durchschnittlichen Projektgröße auf die Zahl der Haushalte und Förderprojekte auswirken, wodurch sich der Aufwand entsprechend verändern kann. Je nach Fördervolumen bzw. ggf. neue Vorgaben durch den Bund kann sich auch die Anzahl der Projekte verändern. Umfangreiche Sonderprogramme, die neue Bereiche für die Breitbandförderung erfassen, wie beispielsweise Schulen, können, abhängig von ihrer Größe, den Aufwand gleichfalls verändern. Dies gilt ebenso für im Fall neuer Fördervorhaben bzw. Förderverfahren im Bereich der Breitbandförderung, wie beispielsweise die Unterstützung bei der Einführung eines Förderprogrammes der KfW. Die entstehenden unterschiedlichen Aufwände für die Programmadministration wurden im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für verschiedene Szenarien hergeleitet (vgl. Anlage Szenarien).
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aufgrund von Änderungen aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen begründet und belegt nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze, oder
Der AN kann die vereinbarten Leistungen aus sachlichen, technischen oder rechtlichen Gründen nicht im Rahmen der durch den AG kalkulierten Aufwände erbringen, dies ist zu begründen und zu belegen.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
Mit Bekanntmachung dieser Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs.4 Nr.9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen 3 Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das den ersten Auftrag erhalten hat.
Los B — umfasst das Leistungsgebiet B mit den Bundesländern: Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
Erfüllungsort ist der Sitz des Bundesministeriums (BMVI) in Berlin, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
Um einen effizienten Einsatz der Fördermittel durch sorgfältige fachliche und administrative Planung, Durchführung und Kontrolle zu gewährleisten, bestehen umfangreiche Anforderungen an die administrative Umsetzung des Förderprogramms. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf Einhaltung und Erfüllung beihilferechtlicher und zuwendungs- bzw. verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorgaben nach den §§ 7, 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie §§ 48, 49 und 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Der vom Auftraggeber BMVI (AG) beauftragte Projektträger (AN) führt die Förderverfahren in seinem Leistungsgebiet in der Funktion einer Bewilligungsbehörde eigenverantwortlich durch und unterstützt den AG in allen Phasen der Programmadministration durch die Bereitstellung von Informationen über die Förderung, durch Expertise über förderrelevante Fragen und die Übernahme von förderrelevanten Aufgaben. Alle im Rahmen der Bearbeitung erstellten Unterlagen und Dokumentationen sind dem AG auf Anfrage jederzeit zur Verfügung zu stellen. Der AG behält sich vor, die Antragsbearbeitung und -entscheidung nachzuprüfen bzw. durch Dritte (beispielsweise Wirtschaftsprüfer) nachprüfen zu lassen.
Der AN hat neben dem neuen „Graue-Flecken-Programm“ alle laufenden Vorgänge des bisherigen Breitbandförderprogramms ab dem 1.1.2022 weiterzuführen und vorher sukzessive von der bisherigen Bewilligungsbehörde (aktueller Projektträger) zu übernehmen.
Entsprechend der beabsichtigten Beleihung und Beauftragung mit der treuhänderischen Verwaltung der zur Verfügung gestellten Mittel ist der AN für die selbstständige Betreuung aller Förderprojekte in seinem Leistungsgebiet verantwortlich und wird gemäß § 44 III BHO der Aufsicht des BMVI unterliegen.
Die Leistungen umfassen insbesondere:
— Beratung von (potentiellen) Antragstellern,
— Konzeption und Durchführung bedarfsgerechter Workshops mit dem Beratungsschwerpunkt Breitbandförderung des Bundes,
— Einrichtung einer Koordinierungsgruppe der AN der Leistungsgebiete A und B (Die Koordinierungsgruppe hat die Aufgabe, eine einheitliche Praxis in wesentlichen Aspekten der Projektträgerschaft sicherzustellen.),
— Durchführung von Markterkundungsverfahren,
— Bearbeitung von Förderanträgen (u. a. Antragsprüfung, Bewilligung, Angebotsprüfung, Verwendungsnachweisprüfung),
— Bereitstellung und bedarfsgerechte Weiterentwichlung einer Onlineplattform zur Bearbeitung aller förderrelevanten Vorgänge mit Berichtsfunktionen,
— Unterstützung des AG bei der Fortentwicklung und Verbesserung der Förderverfahren,
— Zuarbeiten zu Anfragen und zu Beiträgen zum Förderverfahren,
— Berichterstattung,
— jährliche Evaluationen,
— Berichte zu Messungen,
— Erfolgskontrolle,
— Projektmanagement.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit:
Bei Bedarf kann der AG, insbesondere im Interesse einer Optimierung/Erweiterung des Breitbandausbaus oder des Förderverfahrens, Auftragsänderungen auf der Grundlage dieses Vertrages und einer konkretisierten Leistungsbeschreibung/Aufgabenstellung gesondert beauftragen. Eine Auftragsänderung kann beispielsweise durch eine erhebliche Veränderung der durchschnittlichen Projektgrößen, der Anzahl der Projekte, neue Sonderprogramme oder neue Fördervorhaben/-verfahren im Bereich der Breitbandförderung erforderlich werden. So kann sich eine erhebliche Änderung der durchschnittlichen Projektgröße auf die Zahl der Haushalte und Förderprojekte auswirken, wodurch sich der Aufwand entsprechend verändern kann. Je nach Fördervolumen bzw. ggf. neue Vorgaben durch den Bund kann sich auch die Anzahl der Projekte verändern. Umfangreiche Sonderprogramme, die neue Bereiche für die Breitbandförderung erfassen, wie beispielsweise Schulen, können, abhängig von ihrer Größe, den Aufwand gleichfalls verändern. Dies gilt ebenso für im Fall neuer Fördervorhaben bzw. Förderverfahren im Bereich der Breitbandförderung, wie beispielsweise die Unterstützung bei der Einführung eines Förderprogrammes der KfW. Die entstehenden unterschiedlichen Aufwände für die Programmadministration wurden im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für verschiedene Szenarien hergeleitet (vgl. Anlage Szenarien).
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aufgrund von Änderungen aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen begründet und belegt nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze, oder
Der AN kann die vereinbarten Leistungen aus sachlichen, technischen oder rechtlichen Gründen nicht im Rahmen der durch den AG kalkulierten Aufwände erbringen, dies ist zu begründen und zu belegen.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
Mit Bekanntmachung dieser Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs.4 Nr.9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen 3 Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das den ersten Auftrag erhalten hat.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los A — umfasst das Leistungsgebiet A mit den Bundesländern: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los B — umfasst das Leistungsgebiet B mit den Bundesländern: Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).