Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel „Oldenburg Stadt“

701110-2026 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel „Oldenburg Stadt“
OJ S 197/2026 12/10/2026
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Dienstleistungen

1. Zuständige Behörde

1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)
Rechtsform der zuständigen Behörde: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Der Erwerber ist ein Auftraggeber

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel „Oldenburg Stadt“
Beschreibung: Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Linienbündel „Oldenburg Stadt“ im Gebiet der Stadt Oldenburg mit abgehenden Linienabschnitten in die benachbarten Gebietskörperschaften Landkreis Oldenburg, Landkreis Ammerland und Landkreis Wesermarsch. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42–44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 9,126 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation gilt für hinzutretende Personenverkehrsdienste aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Der ÖDA wird zunächst mit einer Laufzeit von zehn Jahren vergeben. Er wird eine Regelung beinhalten, die eine Option zur Verlängerung der Laufzeit auf 15 Jahre vorsieht. Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
Interne Kennung: Direktvergabe Linienbündel „Oldenburg Stadt“
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis zum Verfahren: Die Vergabe erfolgt direkt (§ 8a Abs. 3 PBefG); sie ist als Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 beabsichtigt. Die Angabe der Verfahrensart „Wettbewerbliche Vergabeverfahren“ erfolgt nur, da aus technischen Gründen die Angabe Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 Verfahrensart in diesem Portal nicht zur Verfügung steht. Der Grund dafür, den ÖDA nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und deshalb ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung i.S.d. GWB zu vergeben, liegt darin, dass der ÖDA als Dienstleistungskonzession gestaltet wird und daher nicht in den Anwendungsbereich der RL 2014/24/EU fällt. Die beabsichtigte Vergabe erfolgt durch den Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN), handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Oldenburg sowie für die mitbedienten Gebietskörperschaften. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA) wird als Dienstleistungskonzession ausgestaltet. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist daher anzuwenden. Der ZVBN und seine Verbandsglieder bilden nach § 5 Abs. 1 Satz 3 NNVG, § 7 BremÖPNVG, § 1 Zweckverbandsgesetz, Art. 1 Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände und Verbandssatzung für den ZVBN eine Gruppe von Behörden, die integrierte Verkehrsdienste i.S.v. Art. 2 lit. m) VO (EG) Nr. 1370/2007 sicherstellt. Der ZVBN beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Verbandssatzung für den ZVBN i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen ÖDA über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehr und Wasser GmbH (VWG) (Felix-Wankel-Straße 9, 16125 Oldenburg, E-Mail: torsten.reh@vwg.de; Tel.: +49 441 9366100) direkt zu vergeben (Betreiber). Der ZVBN handelt dabei als Gruppe von Behörden i.S.v. Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 zugleich für die Stadt Oldenburg, die die VWG kontrolliert, sowie für die o.g. mitbedienten Gebietskörperschaften. Die Voraussetzungen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 an die VWG liegen vor. Die Stadt Oldenburg als Mitglied der Gruppe von Behörden, beherrscht die VWG wie eine eigene Dienststelle. Die VWG als interner Betreiber erbringt ihre öffentlichen Personenverkehrsdienste nur innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der Gruppe von Behörden und nimmt nicht an wettbewerblichen Vergabeverfahren für öffentliche Personenverkehrsdienste außerhalb dieses Bereichs teil. Die VWG erbringt den überwiegenden Teil der Verkehrsdienste selbst. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG): Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist am 02.06.2028 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend ohne öffentliche Zuschüsse möglich. Der ZVBN geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung seiner Anforderungen möglich ist. Aus Sicht des ZVBN bestehen daher begründete, erhebliche Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem „Ergänzenden Dokument“ des ZVBN (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben. Das „Ergänzende Dokument“ (einschl. Anlagen) steht als Download unter folgender URL zur Verfügung: https://www.zvbn.de/vergabeverfahren/ Die Anforderungen an die Personenverkehrsdienste wurden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den politischen Zielen der Strategiepapiere für den öffentlichen Verkehr festgelegt (Art. 2a Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007). Das „Ergänzende Dokument“ enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem „Ergänzenden Dokument“ angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherung fordert der ZVBN, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihm einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung: Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise: Der ZVBN kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). F. Nachprüfungsverfahren: Gegen die geplante Vergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Bremen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Tel.: +49 421 361 59796, Fax.: +49 421 496 32311, vergabekammer@bau.bremen.de) gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020, VI Verg 27/19).
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

5. Los

5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel „Oldenburg Stadt“
Beschreibung: Siehe Beschreibung bei 2.1. Verfahren.
Interne Kennung: Direktvergabe Linienbündel „Oldenburg Stadt“
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Stadt Oldenburg
Land, Gliederung (NUTS): Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt (DE943)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Landkreis Oldenburg
Land, Gliederung (NUTS): Oldenburg, Landkreis (DE94D)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Landkreis Ammerland
Land, Gliederung (NUTS): Ammerland (DE946)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Landkreis Wesermarsch
Land, Gliederung (NUTS): Wesermarsch (DE94G)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 02/06/2028
Laufzeit: 180 Monate
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — CVD))
Die Rechtsgrundlage für CVD, um den anzuwendenden Typ von Vergabeverfahren festzulegen: Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)

8. Organisationen

8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)
Registrierungsnummer: 60 103 90077
Postanschrift: Willy-Brandt-Platz 7
Stadt: Bremen
Postleitzahl: 28215
Land, Gliederung (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Herr Reiner Bick
Telefon: +49 421 4605 2920
Fax: +49 421 4605 2999
Internetadresse: https://www.zvbn.de
Profil des Erwerbers: https://www.zvbn.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: bf54380e-f9d6-494f-b0c9-4362644b5c56 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 09/10/2026 11:25:37 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 701110-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 197/2026
Datum der Veröffentlichung: 12/10/2026