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1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Verkehrswirtschaftliche Beratung zur Neubeschaffung von S-Bahn-Fahrzeugen
Beschreibung: Zusätzliche Beratungsleistungen
Kennung des Verfahrens: d8a4217d-dde0-46fb-a715-f5fafd9a7b5c
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 79410000 Unternehmens- und Managementberatung
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Verkehrswirtschaftliche Beratung zur Neubeschaffung von S-Bahn-Fahrzeugen
Beschreibung: Zusätzliche Beratungsleistungen
Interne Kennung: 2023-111
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 79410000 Unternehmens- und Managementberatung
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer bei der Finanzbehörde
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Vergabekammer bei der Finanzbehörde
6. Ergebnisse
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0000
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: KCW GmbH
Angebot:
Kennung des Angebots: Angebot KCW GmbH
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0000
Wert des Angebots: 216 240,00 EUR
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Vertrag mit der KCW GmbH über verkehrswirtschaftliche Beratungsleistungen zur Neubeschaffung von S-Bahn-Fahrzeugen
Datum des Vertragsabschlusses: 18/05/2026
7. Änderung
7.1.
Änderung
Kennzeichnung der vorherigen Vertragsvergabebekanntmachung: 254877-2024
Identifikator des geänderten Vertrags: Vertrag mit der KCW GmbH über verkehrswirtschaftliche Beratungsleistungen zur Neubeschaffung von S-Bahn-Fahrzeugen
Grund für die Änderung: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer.
Beschreibung: Aufgrund nicht vorhersehbarer wesentlicher Änderungen der Grundannahmen und Rahmenbedingungen des Projekts sind Zusatzleistungen erforderlich geworden, die zwingend vom bisherigen Auftragnehmer erbracht werden müssen. Diese Leistungen dienen der Erreichung eines Projekt-Zwischenstands, der als Grundlage weiterer Beratungsleistungen dient, die EU-weit ausgeschrieben werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers zum jetzigen Zeitpunkt würde das Risiko bergen, dass der für eine erfolgreiche Projektfortführung erforderliche Zwischenstand nicht erreicht werden kann. Vor Einleitung des neuen EU-Vergabeverfahrens zur Fortführung der verkehrswirtschaftlichen Beratung müssen zwingend bestimmte Meilensteine im Projekt erreicht und auch in einem schriftlichen Bericht dokumentiert werden. Das hierfür erforderliche sehr breite und spezifische Projektwissen ist nur beim derzeitigen Auftragnehmer vorhanden. Nur durch Fertigstellung des vollständigen Zwischenberichts durch den derzeitigen Auftragnehmer kann sichergestellt werden, dass potenzielle Bieter im neuen Vergabeverfahren auf einen belastbaren Informationsstand zum Projekt gebracht werden können und ggf. ein neuer Auftragnehmer mit der weiteren Bearbeitung betraut werden kann. Die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers zum jetzigen Zeitpunkt wäre zudem mit erheblichem zusätzlichen Arbeitsaufwand und damit zusätzlichen Kosten verbunden. Der durch die Einarbeitung eines anderen Auftragnehmers entstehende zeitliche Verzug birgt die Gefahr, dass die hochkomplexe Thematik bereits bezüglich wesentlicher Grundlagen nicht rechtzeitig fortsetzend bearbeitet werden kann, was zu einer Verzögerung des Beschaffungsverfahrens neuer S-Bahnfahrzeuge insgesamt und schlimmstenfalls zu Beeinträchtigungen des künftigen S-Bahn-Betriebs führen könnte.
7.1.1.
Änderung
Beschreibung der Änderungen: Zusätzliche verkehrswirtschaftliche Beratungsleistungen zur Neubeschaffung von S-Bahn-Fahrzeugen
Geschäftseinheitskennzeichnung in der vorherigen Bekanntmachung: ORG-0000
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Registrierungsnummer: Leitweg-ID: 02000000- KBVM000001-81
Abteilung: Öffentliche Mobilität
Stadt: Hamburg
Postleitzahl: 20459
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: KCW GmbH
Registrierungsnummer: USt-IdNr.: DE813713684
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10963
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0000
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer bei der Finanzbehörde
Registrierungsnummer: Leitweg-ID: 02000000-KFB0000001-20
Stadt: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
Telefon: +49 40 428231690
Fax: +49 40 427923080
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: a5eb6372-f880-4ede-a4cf-4268375af605 - 02
Formulartyp: Auftragsänderung
Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung der Auftragsänderungen
Unterart der Bekanntmachung: 38
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 17/09/2026 12:26:10 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 644136-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 181/2026
Datum der Veröffentlichung: 18/09/2026