2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72700000 Computernetze
Zusätzliche Einstufung (cpv): 72260000 Dienstleistungen in Verbindung mit Software
2.1.2.
Erfüllungsort
Beliebiger Ort
Zusätzliche Informationen: Die Dienstleistungserbringung ist nicht ortsgebunden. Die Auftraggeberin sitzt in Berlin.
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXVHYDGYTWR6969G# Rügefristen nach § 160 Abs. 3 GWB Frist für den Nachprüfungsantrag (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB)
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat,
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)
Betrug: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
Korruption: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe
Zahlungsunfähigkeit: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: § 123 GWB/ Zwingende Ausschlussgründe