See the notice on TED website
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Zuse-Institut Berlin, Takustraße 7, 14195 Berlin
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Bildung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: ZIB02_2026 Netzwerktechnik für Hochgeschwindigkeitsdatennetz
Beschreibung: Ziel der Beschaffung ist die technische Weiterentwicklung und Modernisierung eines wissenschaftlichen Forschungsnetzwerkes, welches sich über mehrere Standorte im Großraum Berlin Brandenburg erstreckt. Es handelt sich dabei um ein Hochgeschwindigkeitsdatennetz der Berliner Institutionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur, kurz "BRAIN" genannt, welches aus einem Senatsbeschluss von 1994 zum Aufbau und Betrieb eines landeseigenen Metropolitan Area Network hervorgeht. BRAIN verbindet mehr als 150 Standorte von über 40 wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen im Großraum Berlin. Die Geschäftsstelle des BRAIN ist administrativ im Zuse-Institut Berlin verortet und betreibt und verantwortet ca. 2.300 km des landeseigenen Glasfasernetzes als BRAIN-Verbundnetz für - leistungsstarke Verbindungen wissenschaftlicher und kultureller Einrichtungen in der Stadt untereinander für direkten IP-Datenaustausch, - für die leistungsstarke Vernetzung einzelner Standorte einer Einrichtung miteinander - als Gemeinschaftszugang zum DFNInternet (Versorger) - als Zugangsportal zum Intranet des Landes Berlin (Berliner Landesnetz BeLa) sowie - Glasfasern und Bandbreiten zur alleinigen Nutzung einer Einrichtung zur direkten Verbindung zweier Standorte und - Glasfasern zur Anbindung an die bundesweite Netzinfrastruktur des DFN-Vereins für den DFN-Internet-Dienst X-WiN Die für das BRAIN und seine Umsysteme eingesetzte Technologie besteht aus Netzwerk- und Systemkomponenten der Firma FS.com. Diese sind integraler Bestandteil der vorhandenen IT-Infrastruktur des beim Zuse-Institut Berlin angesiedelten und betriebenen BRAIN-Verbundnetzes. Die an den BRAIN Standorten befindlichen Anschlussstellen sind überwiegend mit Netzwerktechnik des Herstellers FS.com ausgestattet, sowie auch das am ZIB befindliche Backbone (Basisnetz). Aus Gründen der technischen Abhängigkeit mit sicherheitsspezifischen Aspekten sowie aus weiteren Gründen der Kompatibilität und technischen Vereinbarkeit, Kostenersparnis und Energieeffizienz sollen für die technologische Weiterentwicklung und Modernisierung des Hochgeschwindigkeitsnetzes die Produkte des Herstellers FS.com beschafft werden. Zu diesem Zwecks ist beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung mit dem Hersteller FS.com abzuschließen um notwendige Beschaffungen möglichst wirtschaftlich kalkulierbar, strukturiert und mit einem absehbaren Aufwand für die technische Weiterentwicklung und Modernisierung der Netzwerkumgebung des BRAIN und ZIB umzusetzen und den Bezug von Netzwerktechnik des Herstellers FS.com auch weiteren forschenden bezugsberechtigten Instituten bei Bedarf zu ermöglichen. Der Hersteller FS.com unterhält kein formell autorisiertes Vertriebs- oder Händlernetzwerk für den Erwerb sämtlicher FS.com Produkte, wodurch kein Händlerwettbewerb vorhanden ist.
Kennung des Verfahrens: 47aeef6d-a184-4f8e-9826-0d3002429cb4
Interne Kennung: ZIB02_2026
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 32424000 Netzwerkinfrastruktur
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Takustraße 7
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 14195
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Das BRAIN umfasst 150 Standorte von über 40 wissenschaftlichen Berliner Einrichtungen. Alle an das BRAIN angeschlossene Einrichtungen sind bei Bedarf für diesen RV bezugsberechtigt. Aktuelle teilnehmende Einrichtungen: https://www.brain.de/home/view/Verbundnetz/Teilnehmer Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (BBAW) Standort Jägerstraße Standort Unter den Linden Standort Potsdam Beuth Hochschule für Technik Berlin Campus Luxemburger Straße Haus Kurfürstenstraße Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) Stammgelände, Unter den Eichen 87 Zweiggelände in Adlershof Charité - Universitätsmedizin Berlin Campus Virchow Klinikum (CCVK) Augustenburger Platz Robert-Rössle Klinikum Campus Berlin Buch Deutsches Archäologisches Institut Zentrale Berlin Eurasienabteilung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Augustenburger Platz DHZB im Paulinenkrankenhaus Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF) BBF Bibliothek für bildungsgeschichtliche Forschung, Warschauer Straße Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW) Mohrenstraße Europäische Wirtschaftshochschule Berlin (ESCP-EAP) Campus Berlin Forschungsverbund Berlin (FVB) Weierstraß-Institut für Angewandte Analysis und Stochastik (WIAS) Paul-Drude-Institut für Festkörperelektronik (PDI) Max-Born-Institut (MBI) Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW) Freie Universität Berlin (FUB) ZEDAT Zentraleinrichtung für Datenverarbeitung Veterinämedizin, Berlin-Mitte Geisteswissenschaftliche Zentren Berlin (GWZ) ZMO Zentrum Moderner Orient Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) Wilhelm-Conrad-Röntgen-Campus, Albert-Einstein-Straße in Adlershof Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Campus Schöneberg Campus Lichtenberg Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Campus Treskowallee Campus Wilhelminenhof Humboldt-Universität zu Berlin (HUB) Hauptgebäude, Unter den Linden Erwin-Schrödinger-Zentrum, Campus Adlershof Lentzeallee Archiv im Eichborndamm Institut für Europäische Ethnologie, Mohrenstraße Leibniz-Institut für Astrophysik Potsdam (AIP) An der Sternwarte Max-Planck-Gesellschaft (MPG) Fritz-Haber-Institut (FHI) WissenschaftsForum Berlin MPI Infektionsbiologie, Berlin-Mitte RZPD Deutsches Ressourcenzentrum für Genomforschung GmbH Albert-Einstein-Institut (AEI) Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin (MDC) Campus Buch Stiftung Deutsches Historisches Museum (DHM) Zeughaus, Unter den Linden 2 Archiv Streitstraße in Berlin-Spandau Stiftung Deutsche Kinemathek (SDK) Museum für Film und Fernsehen Imhoffweg Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) UdL Haus Unter den Linden PSt Haus Potsdamer Straße Zeitungsabteilung, Westhafenstraße Ethnologisches Museum Dahlem Charlottenburger Museen bpk Bildagentur für Kunst, Kultur und Geschichte Hamburger Bahnhof Museum für Fotografie Humboldtbox Archiv Friedrichshagen Geheimes Staatsarchiv Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (SPSG) Schloss Charlottenburg Neues Palais in Potsdam Technische Universität Berlin (TUB) Zentraler Campus, tubIT IT-Service-Center Standort Wedding, Institut für Biotechnologie Standort Zehlendorf, Königin-Luise-Straße Universität der Künste (UDK) Einsteinufer in Berlin-Charlottenburg Grunewaldstraße in Berlin-Schöneberg Mierendorffstraße in Berlin-Charlottenburg Uferstraße in Berlin-Wedding Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes (DFN) DFN-Geschäftsstelle, Stresemannstraße Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB) Haus Amerika-Gedenkbibliothek Haus Berliner Stadtbibliothek
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Weiterführende Begründung zur gewählten Verfahrensart - § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV a. / b.: Im konkreten Verfahren geht es um die teilweise Modernisierung und technologische Erweiterung eines bestehenden Hochgeschwindigkeitsnetzwerkes (BRAIN). Die Beauftragung des ursprünglichen Auftragnehmers (FS.com) ist notwendig, weil ein Wechsel dazu führt, dass der Auftraggeber sowie die weiteren BRAIN Teilnehmer und bezugsberechtigten Einrichtungen die bereits bestehende FS.com Technik betreiben a. Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müssten und dies eine technische Unvereinbarkeit und sicherheitsspezifische Risiken oder b. unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Zu a: Bei einem durchzuführenden offenen, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahrens steht im Raum, dass ein Angebot bezuschlagt werden müsste, welches 1. „nur“ kompatible Komponenten für die notwendige Erweiterung des Netzwerkes liefert und implementiert und 2. ein Angebot eines anderen Bieters, der aktuell nicht der Auftragnehmer ist, bezuschlagt werden müsste. In diesem Fall könnten Kompatibilitätsprobleme und damit verbundene Störungen beim Betrieb des Hochgeschwindigkeitsnetzwerkes nicht ausgeschlossen werden. Es ist nicht ausgeschlossen, sondern eher wahrscheinlich, dass diese „kompatiblen“ Netzwerkkomponenten anderer Hersteller im Gegensatz zu „Original“ FS.com Netzwerkkomponenten in das bestehende System nur mit technischem und finanziellem Mehraufwand implementiert werden können. Diesen Mehraufwand muss der Auftraggeber tragen, wobei die Risiken einer möglichen Inkompatibilität und deren mögliche Folgen damit nicht beseitigt sind, sondern nach wie vor im Raum stehen. Kommt es auf Grund der Inkompatibilitäten zu betriebsbehindernden oder gar betriebsverhindernden Störungen im Hochgeschwindigkeitsnetzwerk, werden Forschungsprojekte gefährdet, die auf das Forschungsnetzwerk angewiesen sind. Dies kann wiederum ggf. hohe finanzielle Auswirkungen haben, je nachdem, welche Störung wie lange vorliegt. Neben diesen technischen Störungen auf Grund von Inkompatibilitäten ist nicht minder relevant, dass dieses Vorgehen im Störungsfalle ein erhebliches Beweis- und Prozessrisiko für den Auftraggeber darstellt. Zu 2.: Es mag formal möglich sein, dass mehrere Hersteller von Netzwerktechnik die notwendigen Komponenten liefern und implementieren können. Sofern in einer solchen Ausschreibung nicht der bestehende Auftragnehmer den Zuschlag erhält, würden zwei voneinander unabhängige Auftragnehmer/Lieferanten jeweils einen Teil des Forschungsnetzwerkes betreuen und deren gelieferte Komponenten servicetechnisch "teil"-verantworten. Beide Auftragnehmer werden lediglich ihre gelieferten Netzwerkkomponenten verantworten. Allein schon auf Grund möglicher bestehender Kompatibilitätsrisiken muss der Auftraggeber beweisen, welcher Teil des „gestückelt“ gelieferten Netzwerkes hier Störungen auf Grund von Kompatibilitätsproblemen verursacht hat und damit welcher der beiden Auftragnehmer für die Störung und mögliche (Folge-)Schäden verantwortlich ist. Dieses Beweisrisiko und das damit ggf. verbundene Prozessrisiko muss ausschließlich der Auftraggeber tragen, was neben zeitlichen Risiken auch monetäre Risiken mit sich bringt. Darüber hinaus erklärt sich das OLG Brandenburg auch zur Thematik der Ergänzung und Erneuerung bestehender und seit Jahren erprobter und bewährter Systemarchitektur. Der Auftraggeber arbeitet mit dem Hochgeschwindigkeitsnetzwerk seit mehreren Jahren im etablierten Echtbetrieb. Alle tangierenden Prozesse und Systeme sind entsprechend darauf ausgerichtet. Die für das Forschungsnetzwerk administrativ verantwortlichen Mitarbeitenden des Auftraggebers verfügen für die vorhandenen und zu beschaffenden Netzwerkkomponenten über das entsprechende Know How und Anwendungssicherheit im Betrieb des Netzwerkes, was bei einer Beschaffungsentscheidung durchaus zu berücksichtigen ist. Das OLG Brandenburg gestattet es, dass die ausschreibende Stelle einen Mischbetrieb bei einem bestehenden IT-System nicht hinnehmen muss, nur um der Ausschreibungspflicht formal Genüge zu tun. Fehler in der Firmware der unterschiedlichen Hardware-Komponenten, potenzielle Sicherheitslücken und Schnittstellenprobleme bei unterschiedlichem Betrieb verschiedener Geräte verschiedener Hersteller: Der Betrieb von Hardwarelösungen unterschiedlicher Hersteller (sogenannte Insellösungen) im Bereich der vernetzten und, vor allem, aufeinander abgestimmten IT-Architektur des Hochgeschwindigkeitsnetzwerkes birgt die Gefahr der Inkompatibilität der unterschiedlichen Komponenten zueinander und innerhalb des Forschungsnetzes BRAIN. Es bestehen weiterhin ernsthafte Bedenken, dass bei einem anzunehmenden Mischbetrieb von Komponenten unterschiedlicher Hersteller innerhalb des Forschungsnetzes beim Auftraggeber Schnittstellenprobleme und Konnektivitätsprobleme auftreten können. Diese Probleme können dazu führen, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des Hochleistungsrechners nicht gegeben ist und damit Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung von Forschungsprojekten im „günstigsten“ Fall nur gestört, im ungünstigsten Fall überhaupt nicht möglich sind. Damit käme im "Worst Case" der Forschungsbetrieb des Auftraggebers und der an das BRAIN angeschlossenen Einrichtungen, was die Nutzung des Netzwerkes betrifft, mindestens teilweise zum Erliegen und die Forschungsaufgaben des Auftraggebers könnten nicht oder nur eingeschränkt wahrgenommen werden. Auch eine Kommunikation der Netzwerkkomponenten möglicher unterschiedlicher Hersteller untereinander im vorhandenen Forschungsnetz kann zu Inkompatibilitäten und möglichen vorgenannten Ausfällen im Betrieb und damit zu möglichen Schäden, z.B. in Form von unvollständig oder überhaupt nicht durchgeführter Datenverarbeitung / Datenübertragung bis hin zu Datenverlust und damit zur erheblichen Beeinträchtigung des Forschungsbetriebes führen. In diesen Fällen muss der Auftraggeber, wie bereits dargestellt, formaljuristisch den Beweis antreten, welche Netzwerkkomponenten welches Auftragnehmers innerhalb des gesamten Forschungsnetzwerkes für die Störung und den ggf. eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Dieses Beweis- und letztlich nicht unerhebliche Prozessrisiko trägt allein der Auftraggeber. Dieses Risiko kann dadurch minimiert werden, dass das bestehende Forschungsnetzwerk mit weiteren FS.com Netzwerkkomponenten modernisiert und erweitert wird. Letztlich kommt das OLG Brandenburg zur Auffassung: „Im Bereich der EDV ist es grundsätzlich gerechtfertigt, im Interesse der Systemsicherheit und -funktion das Risikopotential für Fehlfunktionen oder Kompatibilitätsprobleme zu verringern. (OLG Brandenburg)“ Im Rahmen der zu betrachtenden Interoperabilität insbesondere auf Ebene der integrativen Netzkomponenten ist zu beachten, dass Komponenten anderer Hersteller und notwendiger Software für den Betrieb dieser Hardware nicht immer problemlos flexibel bzgl. einer Integration von Systemen Dritter sind. Es müssen Schnittstellen angepasst/ggf. neu programmiert werden, deren Funktion jedoch erst im Rahmen eines Testbetriebes geprüft und festgestellt werden kann. Damit wird wieder der personelle und wirtschaftliche Aufwand auf Seiten des Auftraggebers angesprochen, der notwendig wäre, um diese Interoperabilität weitestgehend sicherzustellen. Gleichwohl werden durch diese ggf. zu betreibenden Aufwände die bereits dargestellten Risiken eines Mischbetriebes nicht verhindert. Das OLG Celle hat in einem Verfahren (Beschluss vom 31.03.2020, 13 Verg 13/19) zwar die Richtigkeit des Nachprüfungsantrages gegen eine produktscharfe Beschaffung in zweiter Instanz bestätigt (hier: Beschaffung von Meldeempfängern), trifft aber eine grundsätzliche Aussage zur produktscharfen Beschaffung: „Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers für die Beschaffung eines bestimmten Produkts [oder eines bestimmten Herstellers] kann insbesondere aus technischen Gründen sachlich gerechtfertigt sein, wenn dadurch im Interesse der Systemsicherheit und -funktion eine wesentliche Verringerung von Risikopotentialen (Risiko von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen, höherem Umstellungsaufwand) bewirkt wird. Der öffentliche Auftraggeber darf in diesem Fall – insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen – jedwedes Risikopotential ausschließen und den sichersten Weg wählen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2016, a.a.O. Rn. 22 ff., 26; Beschluss vom 31. Mai 2017 – VII-Verg 36/16, juris, Rn. 48, m. w. N.; Beschluss vom 16. Oktober 2019 – VII-Verg 66/18, juris, Rn. 52).“ Die Voraussetzungen für eine produktspezifische Beschaffung und für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb liegen somit aus Sicht des Auftraggebers vor.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv - Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Ziffer 5 VgV
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: ZIB02_2026 Netzwerktechnik für Hochgeschwindigkeitsdatennetz
Beschreibung: Ziel der Beschaffung ist sind technische Weiterentwicklung und Modernisierung eines wissenschaftlichen Forschungsnetzwerkes welches sich über mehrere Standorte im Großraum Berlin Brandenburg erstreckt. Es handelt sich dabei um ein Hochgeschwindigkeitsdatennetz der Berliner Institutionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur - kurz "BRAIN" genannt - welches sich auf einem Senatsbeschluss von 1994 zum Aufbau und Betrieb eines landeseigenen Metropolitan Area Network begründet. BRAIN verbindet mehr als 150 Standorte von über 40 wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen im Großraum Berlin. Die Geschäftsstelle des BRAIN ist administrativ im Zuse-Institut Berlin verortet und betreibt und verantwortet ca. 2.300 km des landeseigenen Glasfasernetzes als BRAIN-Verbundnetz für - leistungsstarke Verbindungen wissenschaftlicher und kultureller Einrichtungen in der Stadt untereinander für direkten IP-Datenaustausch, - für die leistungsstarke Vernetzung einzelner Standorte einer Einrichtung miteinander - als Gemeinschaftszugang zum DFNInternet (Versorger) - als Zugangsportal zum Intranet des Landes Berlin (Berliner Landesnetz BeLa) sowie - Glasfasern und Bandbreiten zur alleinigen Nutzung einer Einrichtung zur direkten Verbindung zweier Standorte und - Glasfasern zur Anbindung an die bundesweite Netzinfrastruktur des DFN-Vereins für den DFN-Internet-Dienst X-WiN Die für das BRAIN und seine Umsysteme eingesetzte Technologie besteht aus Netzwerk- und Systemkomponenten der Firma FS.com und sind somit integraler Bestandteil der vorhandenen IT-Infrastruktur des beim Zuse-Institut Berlin angesiedelten und betriebenen BRAIN-Verbundnetzes. Die an den BRAIN Standorten befindlichen Anschlussstellen sind überwiegend mit Netzwerktechnik von FS.com ausgestattet sowie auch das am ZIB befindliche Backbone (Kernnetz). Aus Gründen der technischen Abhängigkeit mit sicherheitsspezifischen Aspekten sowie aus weiteren Gründen der Kompatibilität und technischen Vereinbarkeit, Kostenersparnis und Energieeffizienz sollen für die technologische Weiterentwicklung und Modernisierung des BRAIN und Kernnetzes die Produkte des Herstellers FS.com beschafft werden. Zu diesem Zwecks ist beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung mit dem Hersteller FS.com abzuschließen um notwendige Beschaffungen möglichst wirtschaftlich kalkulierbar, strukturiert und mit einem absehbaren Aufwand für die technische Weiterentwicklung und Modernisierung der Netzwerkumgebung des BRAIN und ZIB umzusetzen und den Bezug von Netzwerktechnik des Herstellers FS.COM auch weiteren forschenden bezugsberechtigten Instituten bei Bedarf zu ermöglichen. Der Hersteller FS.com unterhält kein formell autorisiertes Vertriebs- oder Händlernetzwerk für den Erwerb sämtlicher FS.com Produkte, wodurch kein Händlerwettbewerb vorhanden ist.
Interne Kennung: ZIB02_2026
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 32424000 Netzwerkinfrastruktur
Optionen:
Beschreibung der Optionen: optionale Vertragsverlängerung (bei Bedarf)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 14195
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Takustraße 7, 14195 Berlin
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit: 48 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: 2 Jahre Grundlaufzeit mit der Option 2x um 12 Monate zu verlängern
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Zusätzliche Informationen: Benennung der Frist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB: Der Auftraggeber beabsichtigt, den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abzuschließen. Benennung der zuständigen Vergabekammer für eine mögliche Nachprüfung: Vergabekammer des Landes Berlin Martin-Luther-Straße 105 10825 Berlin E-Mail: vergabekammer@senweb.berlin.de Telefon: +49 309013-8316 Fax: +49 309013-7613 Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/ Rechtsbehelfsbelehrung: Rügen der Bieter, in welchen diese einen Verstoß gegen die Vorschriften im Vergabeverfahren vortragen, sind an den AG zu richten. Zu beachten ist § 160 Abs. 3 GWB. Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Zusätzlich erfasste Erwerber: Im Sinne des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik (ZInfG) i.d.F vom 1. Januar 2021, § 2 (1), (2) stellt das ZIB seine Rahmenverträge allen Berliner Wissenschaftseinrichtungen und deren Kooperationspartner zur Verfügung. Weiterhin sind alle (auch zukünftige) Einrichtungen die an das Forschungsnetz BRAIN angeschlossen sind, bezugsberechtigt.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Landes Berlin
Informationen über die Überprüfungsfristen: Benennung der Frist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB: Der Auftraggeber beabsichtigt, den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abzuschließen. Rechtsbehelfsbelehrung: Rügen der Bieter, in welchen diese einen Verstoß gegen die Vorschriften im Vergabeverfahren vortragen, sind an den Auftraggeber (vergabe@zib.de) zu richten. Zu beachten ist § 160 Abs. 3 GWB. Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Benennung der zuständigen Vergabekammer für eine mögliche Nachprüfung: Vergabekammer des Landes Berlin Martin-Luther-Straße 105 10825 Berlin E-Mail: vergabekammer@senweb.berlin.de Telefon: +49 309013-8316 Fax: +49 309013-7613 Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Zuse-Institut Berlin, Takustraße 7, 14195 Berlin
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Zuse-Institut Berlin, Takustraße 7, 14195 Berlin
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Zuse-Institut Berlin, Takustraße 7, 14195 Berlin
Organisation, aus deren Mitteln der Auftrag bezahlt wird: Zuse-Institut Berlin, Takustraße 7, 14195 Berlin
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: Zuse-Institut Berlin, Takustraße 7, 14195 Berlin
6. Ergebnisse
Höchstwert der Rahmenvereinbarungen in dieser Bekanntmachung: 12 000 000,00 EUR
Ungefährer Wert der Rahmenvereinbarungen: 10 000 000,00 EUR
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer
Sonstige Begründung: Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn es sich um zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers handelt. Die Beauftragung des ursprünglichen Auftragnehmers ist notwendig, weil ein Wechsel dazu führt, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Weiterhin kann gem. § 14 (4) Nr. 4 und Nr. 5 VgV ein Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden, • wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten, • wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Prüfung § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV: Bei dem Zuse-Institut Berlin (vergabeführende Stelle) und dem im ZIB angesiedelten Geschäftsstelle BRAIN und gleichlautendem Hochleistungsforschungsnetz, handelt es sich um Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung. Der Ausnahmetatbestand des Absatzes 4 Nr. 4 VgV korreliert mit § 116 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Während letztere Norm Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung dem Vergaberecht völlig entzieht, privilegiert § 14 Abs.4 Nr. 4 VgV Lieferungen von Waren, wenn diese ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden. Voraussetzung ist also eine individuelle Herstellung. Anders als bei der Dienstleistung ist die für die Forschungszwecke erforderliche Lieferleistung im Wettbewerb vergaberechtskonform zu beschaffen, wobei öffentlichen Auftraggebern das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zur Verfügung steht. Der Ausnahmetatbestand wird typischerweise greifen, wenn es sich bei der Lieferung um eine Spezialanfertigung handelt, die für Forschungszwecke benötigt wird. Dabei ist es ausreichend, dass die Ware (ausschließlich) für den Forschungszweck verwendet wird (vg. OLG Celle v. 29.10.2009 - 13 Verg 8/09). Die zu liefernde Ware muss allerdings nicht zwingend selbst Gegenstand der beabsichtigten Forschung sein. Dies ist hier gegeben. Die zu liefernden Netzwerkkomponenten für die technologische Weiterentwicklung sowie Erweiterung zur Aufnahme/Anschluss weiterer Forschungseinrichtungen an das BRAIN und dieses selbst dienen der Erfüllung von Forschungsaufgaben unterschiedlicher Einrichtungen. Fazit 1: Aus Sicht des Zuse-Instituts als vergabeführende Stelle sind die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV erfüllt. Prüfung § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV: Im konkreten Verfahren geht es um die teilweise Modernisierung und technologische Erweiterung eines bestehenden Hochgeschwindigkeitsnetzwerkes (BRAIN). Die Beauftragung des ursprünglichen Auftragnehmers (FS.com) ist notwendig, weil ein Wechsel dazu führt, dass der Auftraggeber sowie die weiteren BRAIN Teilnehmer und bezugsberechtigten Einrichtungen die bereits bestehende FS.com Technik betreiben a. Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müssten und dies eine technische Unvereinbarkeit und sicherheitsspezifische Risiken oder b. unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Durch die bisherigen Erfahrungen mit dem ursprünglichen (bisherigen) Auftragnehmer/Lieferanten konnte der Auftraggeber ZIB eine hohe Leistungskunde, speziell im Falle von Störungsbehebung und Performanceoptimierungen, sowie eine sehr hohe Zuverlässigkeit und Energieeffizienz der Geräte (Switche) feststellen. Ausschlaggebend für den Auftraggeber ist auch, dass der gegenwärtige Auftragnehmer/Lieferant durch ein eigenes Testlabor kostenintensive Netzwerkprodukte und/oder Spezialanfertigungen vor Auslieferung testet und im Störungsfall technische Fehler reproduzieren kann und dadurch einen äußerst kompetenten und kurzweiligen Serviceprozess sicherstellt, was den notwendigen zukünftigen Erweiterungen im BRAIN und beim ZIB als Betreiber eines Kernnetzes zugutekommt und Betriebsrisiken erheblich reduziert. Fazit 2: Aus Sicht des Zuse-Instituts als vergabeführende Stelle sind die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV erfüllt. Die Aspekte a. und b. wurden eingehend und intensiv geprüft, vergaberechtlich verifiziert und entsprechend dokumentiert. Die vergaberechtliche Begründung fällt sehr viel umfassender aus, sodass diese hier aufgrund der Zeichenbeschränkung nicht vollumfänglich dargestellt werden kann.
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0000
Rahmenvereinbarung:
Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 12 000 000,00 EUR
Neu geschätzter Wert der Rahmenvereinbarung: 10 000 000,00 EUR
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Zuse-Institut Berlin, Takustraße 7, 14195 Berlin
Registrierungsnummer: Leitweg-ID ZIB: 11-2000038000-95
Registrierungsnummer: Umsatzsteuer/VAT-Id Nr.: DE 136 630 386
Registrierungsnummer: Steuernummer: 29 / 667 / 00040
Abteilung: Vergabestelle ZIB
Postanschrift: Takustraße 7
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 14195
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Vergabestelle ZIB
Telefon: +49-30-841 85 137
Fax: +49-30-841 85 125
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Zentrale Beschaffungsstelle, die öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen im Zusammenhang mit für andere Beschaffer bestimmten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vergibt/abschließt
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
Organisation, aus deren Mitteln der Auftrag bezahlt wird
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: FS.com GmbH
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Großunternehmen
Registrierungsnummer: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 Umsatzsteuergesetz: DE313377831
Registrierungsnummer: Handelsregister: München, HRB 234416
Registrierungsnummer: WEEE-Reg.-Nr.: DE53984601
Postanschrift: Röntgenstraße 18
Stadt: Karlsfeld
Postleitzahl: 85757
Land, Gliederung (NUTS): Dachau (DE217)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Fax: 000
Rollen dieser Organisation:
Bieter
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Registrierungsnummer: UST-ID: DE296830277
Abteilung: Geschäftsstelle - Raum: 149
Postanschrift: Martin-Luther-Straße 105
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Geschäftsstelle Vergabekammer des Landes Berlin
Telefon: +49 30 90138316
Fax: +49 30 90285300
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 6c5f3fe4-2228-4967-8471-860a06e15968 - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 05/06/2026 17:24:09 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 393336-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 109/2026
Datum der Veröffentlichung: 09/06/2026