5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Massaquoipassage 1
Stadt: Hamburg
Postleitzahl: 22305
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: VBG Hauptverwaltung, Ressort Prävention
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Berücksichtigung des Preises durch die Wertungsmethode "Preis-Quotient-Methode"
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 30
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 1: Qualifikation und Fachkunde
Beschreibung: Darstellung der Qualifikationen und Fachkunde der für die VBG tätig werdenden Beschäftigten Umfang: ca. 3 DIN A4-Seiten Arbeitsschutz ist nicht gleich Arbeitsschutz. Zu den typischen Handlungsfeldern der VBG zählen neben branchenübergreifenden Arbeitsschutzthemen (siehe www.vbg.de > Arbeitsschutz) auch Gefährdungen und Belastungen an Arbeitsplätzen in sogenannten Schwerpunktbranchen (Bildungseinrichtungen, Bühnen und Studios, Forschungsinstitute, Glas und Keramik, Ingenieure-Architekten-Bauplaner, Kirchen, Kreditinstitute, Sicherungsdienstleistungen, Spielstätten, Sport, Tierhaltung, Zeitarbeit, ÖPNV /Bahnen). Teil des Rahmenvertrags ist die redaktionelle (Mit-)erarbeitung von Informationsangeboten der VBG. Um in Arbeitskreisen möglichst effektiv "auf Augenhöhe" zusammenarbeiten zu können und möglichst wirtschaftlich gute Inhalte produzieren zu können, sind gute Fachkenntnisse auf diesen Feldern wichtig. Die Qualifikationen der für die VBG tätig werdenden Beschäftigten des Bieters sollen dargestellt werden. Zu beschreiben sind: - Name - Qualifikation, Ausbildung - Erfahrungen auf den Handlungsfeldern der VBG (Siehe oben Themen und Schwerpunktbranchen) - Beschäftigung mit diesen Themen seit wann? - Belege für diese Kenntnisse, z.B. Publikationen 10 Punkte: - Gute Qualifikationen und Fachkunde bei allen relevanten Projektmitarbeitenden für die typischen VBG-Handlungsfelder 7 Punkte: - Gute Qualifikationen und Fachkunde bei mindestens 50 % der Projektmitarbeitenden für die typischen VBG-Handlungsfelder 3 Punkte: - Gute Qualifikationen und Fachkunde bei weniger als 50 % der Projektteilnehmenden für die typischen VBG-Handlungsfelder, eher allgemeine Arbeitsschutzkenntnisse der restlichen Projektmitarbeitenden 0 Punkte: - Allgemeine Arbeitsschutzkenntnisse ohne ausreichende Abdeckung der typischen VBG-Handlungsfelder
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 10,5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 1: Qualifikation und Fachkunde
Beschreibung: Darstellung der Qualifikationen und Fachkunde der für die VBG tätig werdenden Beschäftigten Umfang: ca. 3 DIN A4-Seiten Arbeitsschutz ist nicht gleich Arbeitsschutz. Zu den typischen Handlungsfeldern der VBG zählen neben branchenübergreifenden Arbeitsschutzthemen (siehe www.vbg.de > Arbeitsschutz) auch Gefährdungen und Belastungen an Arbeitsplätzen in sogenannten Schwerpunktbranchen (Bildungseinrichtungen, Bühnen und Studios, Forschungsinstitute, Glas und Keramik, Ingenieure-Architekten-Bauplaner, Kirchen, Kreditinstitute, Sicherungsdienstleistungen, Spielstätten, Sport, Tierhaltung, Zeitarbeit, ÖPNV /Bahnen). Teil des Rahmenvertrags ist die redaktionelle (Mit-)erarbeitung von Informationsangeboten der VBG. Um in Arbeitskreisen möglichst effektiv "auf Augenhöhe" zusammenarbeiten zu können und möglichst wirtschaftlich gute Inhalte produzieren zu können, sind gute Fachkenntnisse auf diesen Feldern wichtig. Die Qualifikationen der für die VBG tätig werdenden Beschäftigten des Bieters sollen dargestellt werden. Zu beschreiben sind: - Name - Qualifikation, Ausbildung - Erfahrungen auf den Handlungsfeldern der VBG (Siehe oben Themen und Schwerpunktbranchen) - Beschäftigung mit diesen Themen seit wann? - Belege für diese Kenntnisse, z.B. Publikationen 10 Punkte: - Gute Qualifikationen und Fachkunde bei allen relevanten Projektmitarbeitenden für die typischen VBG-Handlungsfelder 7 Punkte: - Gute Qualifikationen und Fachkunde bei mindestens 50 % der Projektmitarbeitenden für die typischen VBG-Handlungsfelder 3 Punkte: - Gute Qualifikationen und Fachkunde bei weniger als 50 % der Projektteilnehmenden für die typischen VBG-Handlungsfelder, eher allgemeine Arbeitsschutzkenntnisse der restlichen Projektmitarbeitenden 0 Punkte: - Allgemeine Arbeitsschutzkenntnisse ohne ausreichende Abdeckung der typischen VBG-Handlungsfelder
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums: Mindestpunktzahl
Zuschlagskriterium — Zahl: 3
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 2: Portfoliokompetenz
Beschreibung: Welche Kompetenz hat der Bieter bzgl. des Informationsangebotes (Portfolio) der VBG und dessen angestrebter Weiterentwicklung. Um eine schlüssige Bearbeitung und Weiterentwicklung des VBG- Portfolios zu ermöglichen, sind gute Kenntnisse des VBG-Portfolios (www.vbg.de > Arbeitsschutz) und kompetente Ideen für dessen Weiterentwicklung nötig. Dies soll anhand einer kurzen Ausarbeitung nachgewiesen werden. - Ca. eine Seite für die Bewertung des Ist-Zustand - Ca. eine Seite für Ideen zur Weiterentwicklung 10 Punkte: Gute Portfolioanalyse und interessante Ansätze zur Weiterentwicklung 5 Punkte: Gute Portfolioanalyse, aber nicht ausreichende Darstellung von Weiterentwicklungspotenzial 0 Punkte: Nicht ausreichende/korrekte Portfolioanalyse als Grundlage für Weiterentwicklung
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 10,5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 2: Portfoliokompetenz
Beschreibung: Welche Kompetenz hat der Bieter bzgl. des Informationsangebotes (Portfolio) der VBG und dessen angestrebter Weiterentwicklung. Um eine schlüssige Bearbeitung und Weiterentwicklung des VBG- Portfolios zu ermöglichen, sind gute Kenntnisse des VBG-Portfolios (www.vbg.de > Arbeitsschutz) und kompetente Ideen für dessen Weiterentwicklung nötig. Dies soll anhand einer kurzen Ausarbeitung nachgewiesen werden. - Ca. eine Seite für die Bewertung des Ist-Zustand - Ca. eine Seite für Ideen zur Weiterentwicklung 10 Punkte: Gute Portfolioanalyse und interessante Ansätze zur Weiterentwicklung 5 Punkte: Gute Portfolioanalyse, aber nicht ausreichende Darstellung von Weiterentwicklungspotenzial 0 Punkte: Nicht ausreichende/korrekte Portfolioanalyse als Grundlage für Weiterentwicklung
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums: Mindestpunktzahl
Zuschlagskriterium — Zahl: 5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 3: Kompetenz - Gefährdungsbeurteilung
Beschreibung: Welche Kompetenzen hat der Bieter zum VBG-Informationsangebot zur Gefährdungsbeurteilung (www.vbg.de/ gefaehrdungsbeurteilung) und für dessen Weiterentwicklung Analyse zum Thema Gefährdungsbeurteilung (Gefbu): Status und Potenziale für Weiterentwicklung bei der VBG, Umfang: ca. 1 bis 2 DIN A4-Seiten Das zentrale Thema im Arbeitsschutz ist die Gefährdungs-beurteilung. Es zieht sich durch das gesamte Portfolio der VBG-Prävention und umfasst verschiedene Produktarten, z.B. Printprodukte, Software, Animation, Onlineanwendungen. Es ist differenziert nach Betriebsgrößen, Themen und Branchen. Das Informationsangebot unter www.vbg.de/gefaehrdungsbeurteilung folgt dem "VBG-System" zur Gefährdungsbeurteilung. Für die Kunden ist es in der Broschüre "Gefährdungsbeurteilung - so geht"s" erläutert. Beim System der VBG handelt es sich um eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung. Es richtet sich an Verantwortliche und Beteiligte bei der Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen. Die Aktivitäten zur Aktualisierung und Weiterentwicklung der Produkte müssen vom Bieter begleitet und ggfs. koordiniert werden, um zu vermeiden, dass die Handlungsstränge auseinanderlaufen. Der Bieter soll den Status des VBG-Systems zur Gefährdungsbeurteilung analysieren. Er soll erläutern, wie die Weiterentwicklung erfolgen könnte. 10 Punkte: Gute Analyse des VBG-Systems, gute Ideen zur Abstimmung und Weiterentwicklung, Erfahrung mit Systemen anderer UVT 7 Punkte: Gute Analyse, aber keine ausreichenden Ideen zur Abstimmung und Weiterentwicklung 3 Punkte: Gute allgemeine Kenntnisse des Themas Gefbu, aber ohne ausreichende Kenntnisse des VBG-Systems und keine ausreichenden Ideen zur Abstimmung und Weiterentwicklung: 0 Punkte: Keine ausreichende Analyse des VBG- Systems und keine ausreichenden Ideen zur Abstimmung etc.:
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 10,5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 3: Kompetenz - Gefährdungsbeurteilung
Beschreibung: Welche Kompetenzen hat der Bieter zum VBG-Informationsangebot zur Gefährdungsbeurteilung (www.vbg.de/ gefaehrdungsbeurteilung) und für dessen Weiterentwicklung Analyse zum Thema Gefährdungsbeurteilung (Gefbu): Status und Potenziale für Weiterentwicklung bei der VBG, Umfang: ca. 1 bis 2 DIN A4-Seiten Das zentrale Thema im Arbeitsschutz ist die Gefährdungs-beurteilung. Es zieht sich durch das gesamte Portfolio der VBG-Prävention und umfasst verschiedene Produktarten, z.B. Printprodukte, Software, Animation, Onlineanwendungen. Es ist differenziert nach Betriebsgrößen, Themen und Branchen. Das Informationsangebot unter www.vbg.de/gefaehrdungsbeurteilung folgt dem "VBG-System" zur Gefährdungsbeurteilung. Für die Kunden ist es in der Broschüre "Gefährdungsbeurteilung - so geht"s" erläutert. Beim System der VBG handelt es sich um eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung. Es richtet sich an Verantwortliche und Beteiligte bei der Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen. Die Aktivitäten zur Aktualisierung und Weiterentwicklung der Produkte müssen vom Bieter begleitet und ggfs. koordiniert werden, um zu vermeiden, dass die Handlungsstränge auseinanderlaufen. Der Bieter soll den Status des VBG-Systems zur Gefährdungsbeurteilung analysieren. Er soll erläutern, wie die Weiterentwicklung erfolgen könnte. 10 Punkte: Gute Analyse des VBG-Systems, gute Ideen zur Abstimmung und Weiterentwicklung, Erfahrung mit Systemen anderer UVT 7 Punkte: Gute Analyse, aber keine ausreichenden Ideen zur Abstimmung und Weiterentwicklung 3 Punkte: Gute allgemeine Kenntnisse des Themas Gefbu, aber ohne ausreichende Kenntnisse des VBG-Systems und keine ausreichenden Ideen zur Abstimmung und Weiterentwicklung: 0 Punkte: Keine ausreichende Analyse des VBG- Systems und keine ausreichenden Ideen zur Abstimmung etc.:
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums: Mindestpunktzahl
Zuschlagskriterium — Zahl: 3
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 4: Praxiskompetenz Sicherheit und Gesundheit
Beschreibung: Welche Kompetenzen und praktischen Erfahrungen hat der Bieter mit dem Thema Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Darstellung der Praxiskompetenzen und -erfahrungen der Projektbeteiligten des Bieters Umfang: ca. 1 bis 2 DIN A4-Seiten Die VBG verfolgt das Ziel, praxisgerechte Lösungen zu entwickeln. Daher ist von Bedeutung, dass die beim Bieter inhaltlich involvierten Personen Praxiserfahrungen haben. Die Praxiskompetenzen und -erfahrungen der Projektbeteiligten des Bieters sollen beschrieben werden, z.B. insbesondere die Arbeit als Sicherheitsingenieur oder Sicherheitsingenieurin in einem Unternehmen, aber auch Beratungen für den Arbeitsschutz, Mitarbeit in aktuellen Fachgremien des Staates und/oder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UVT), Tätigkeiten in der Aus- und Fortbildung von UVT usw. sollen beschrieben werden. 10 Punkte Nachweis einer praktischen Tätigkeit als Sicherheitsingenieur oder Unternehmensberater/Unternehmensberaterin für den Arbeitsschutz, Tätigkeit in Fachgremien und in der Aus- und Fortbildung 7 Punkte: Nachgewiesene Tätigkeit in der Arbeitsschutzausbildung und in Fachgremien des Staates und/oder der UVT 3 Punkte: Tätigkeit in der Arbeitsschutzausbildung 0 Punkte Keine Nachweise
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 10,5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 4: Praxiskompetenz Sicherheit und Gesundheit
Beschreibung: Welche Kompetenzen und praktischen Erfahrungen hat der Bieter mit dem Thema Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Darstellung der Praxiskompetenzen und -erfahrungen der Projektbeteiligten des Bieters Umfang: ca. 1 bis 2 DIN A4-Seiten Die VBG verfolgt das Ziel, praxisgerechte Lösungen zu entwickeln. Daher ist von Bedeutung, dass die beim Bieter inhaltlich involvierten Personen Praxiserfahrungen haben. Die Praxiskompetenzen und -erfahrungen der Projektbeteiligten des Bieters sollen beschrieben werden, z.B. insbesondere die Arbeit als Sicherheitsingenieur oder Sicherheitsingenieurin in einem Unternehmen, aber auch Beratungen für den Arbeitsschutz, Mitarbeit in aktuellen Fachgremien des Staates und/oder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UVT), Tätigkeiten in der Aus- und Fortbildung von UVT usw. sollen beschrieben werden. 10 Punkte Nachweis einer praktischen Tätigkeit als Sicherheitsingenieur oder Unternehmensberater/Unternehmensberaterin für den Arbeitsschutz, Tätigkeit in Fachgremien und in der Aus- und Fortbildung 7 Punkte: Nachgewiesene Tätigkeit in der Arbeitsschutzausbildung und in Fachgremien des Staates und/oder der UVT 3 Punkte: Tätigkeit in der Arbeitsschutzausbildung 0 Punkte Keine Nachweise
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums: Mindestpunktzahl
Zuschlagskriterium — Zahl: 3
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 5: Digitale Produkt-Kompetenz
Beschreibung: Welche Kompetenzen hat der Bieter bei der Entwicklung insbesondere von digitalen, elektronischen, multimedialen, Anwendungen, z.B. Softwaretools, Apps, interaktiv nutzbaren digitalen Instrumente, Filmen, Animationen und auch Online-Mediensammlungen Darstellung von Referenzen für die Entwicklung aktueller, marktüblicher digitaler, elektronischer Anwendungen Umfang: ca. 1 bis 2 DIN A4-Seiten Im Rahmen der zunehmend digital ausgerichteten Medienstrategien werden die relevanten Inhalte als digitale, elektronische, multimediale Anwendungen entwickelt. Es gilt auch, die einzelnen Medienarten sinnvoll miteinander zu vernetzen. Um dies wirtschaftlich für die Vielzahl der VBG-Themen und Zielgruppen umsetzen zu können, sind Bieter mit breiten Kompetenzen für einschlägige digitale, elektronische Anwendungen - vorzugsweise mit einer hauseigenen Programmierabteilung - potenziell geeignete Partner. Es sind digitale, elektronische Anwendungen der Bieter (Referenzen), die mit eigenem Personal entwickelt wurden, nachzuweisen und zu erläutern: - Bezeichnung der Anwendung - Beteiligte Entwickler beim Bieter - Kurzbeschreibung der Anwendung, ggf. Webadresse - Auftraggeber - Auftragssumme - Leistungszeitraum - Ansprechpartner und Kontaktdaten beim Kunden - Leistung des Bieters 10 Punkte: Der Bieter hat vollständig mit eigenem Personal, z.B. insbesondere digitale, elektronische, multimediale, Anwendungen, z.B. Software- Tools, Apps, interaktiv nutzbare digitale Instrumente, Filme, Animationen, Online-Mediensammlungen vorgestellt - mindestens 3 Produkte: 7 Punkte: Der Bieter hat vollständig mit eigenem Personal, z.B. insbesondere digitale, elektronische, multimediale, Anwendungen, z.B. Software- Tools, Apps, interaktiv nutzbare digitale Instrumente, Filme, Animationen, Online- Mediensammlungen vorgestellt - weniger als 3 Produkte 3 Punkte: Der Anwender hat lediglich allgemeine Erfahrungen in diesem Bereich und/oder hat Apps und Software-Tools nicht mit eigenem Personal entwickelt 0 Punkte: Keinerlei Referenzen/Erfahrungen für die Entwicklung einschlägiger digitaler, elektronischer Anwendungen mit eigenem Personal
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 10,5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 5: Digitale Produkt-Kompetenz
Beschreibung: Welche Kompetenzen hat der Bieter bei der Entwicklung insbesondere von digitalen, elektronischen, multimedialen, Anwendungen, z.B. Softwaretools, Apps, interaktiv nutzbaren digitalen Instrumente, Filmen, Animationen und auch Online-Mediensammlungen Darstellung von Referenzen für die Entwicklung aktueller, marktüblicher digitaler, elektronischer Anwendungen Umfang: ca. 1 bis 2 DIN A4-Seiten Im Rahmen der zunehmend digital ausgerichteten Medienstrategien werden die relevanten Inhalte als digitale, elektronische, multimediale Anwendungen entwickelt. Es gilt auch, die einzelnen Medienarten sinnvoll miteinander zu vernetzen. Um dies wirtschaftlich für die Vielzahl der VBG-Themen und Zielgruppen umsetzen zu können, sind Bieter mit breiten Kompetenzen für einschlägige digitale, elektronische Anwendungen - vorzugsweise mit einer hauseigenen Programmierabteilung - potenziell geeignete Partner. Es sind digitale, elektronische Anwendungen der Bieter (Referenzen), die mit eigenem Personal entwickelt wurden, nachzuweisen und zu erläutern: - Bezeichnung der Anwendung - Beteiligte Entwickler beim Bieter - Kurzbeschreibung der Anwendung, ggf. Webadresse - Auftraggeber - Auftragssumme - Leistungszeitraum - Ansprechpartner und Kontaktdaten beim Kunden - Leistung des Bieters 10 Punkte: Der Bieter hat vollständig mit eigenem Personal, z.B. insbesondere digitale, elektronische, multimediale, Anwendungen, z.B. Software- Tools, Apps, interaktiv nutzbare digitale Instrumente, Filme, Animationen, Online-Mediensammlungen vorgestellt - mindestens 3 Produkte: 7 Punkte: Der Bieter hat vollständig mit eigenem Personal, z.B. insbesondere digitale, elektronische, multimediale, Anwendungen, z.B. Software- Tools, Apps, interaktiv nutzbare digitale Instrumente, Filme, Animationen, Online- Mediensammlungen vorgestellt - weniger als 3 Produkte 3 Punkte: Der Anwender hat lediglich allgemeine Erfahrungen in diesem Bereich und/oder hat Apps und Software-Tools nicht mit eigenem Personal entwickelt 0 Punkte: Keinerlei Referenzen/Erfahrungen für die Entwicklung einschlägiger digitaler, elektronischer Anwendungen mit eigenem Personal
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums: Mindestpunktzahl
Zuschlagskriterium — Zahl: 3
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 6: SQL- und .NET-Kompetenzen
Beschreibung: Welche Kompetenzen hat der Bieter auf dem Gebiet der Programmierung und Pflege von SQL-Datenbanken, .NET- Entwicklungen und beim Zusammenwirken dieser Techniken. Darstellung der Kompetenzen auf dem Gebiet der SQL- Datenbanken und .NET-Entwicklungen anhand von Referenzen Umfang: ca. 1 bis 2 DIN A4-Seiten Der Bedarf an Webanwendungen ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Deshalb werden mit dem Rahmenvertrag auch Programmierarbeiten abgewickelt, z.B. für das VBG-Softwaretool GEDOKU zur Organisation und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Daher muss sichergestellt werden, dass der Bieter entsprechende Aufgaben übernehmen und bestehende SQL- Datenbanken und .NET-Entwicklungen pflegen und weiterentwickeln kann. Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der SQL- Datenbanken und .NET-Entwicklungen sind anhand von Referenzen nachzuweisen: - Bezeichnung der Anwendung - Beteiligte Entwickler beim Bieter - Kurzbeschreibung, ggfs. Webadresse - Auftraggeber - Auftragssumme - Leistungszeitraum - Ansprechpartner und Kontaktdaten beim Kunden - Leistung des Bieters 10 Punkte: Der Bieter hat geeignetes Personal und kann technisch sowie inhaltlich mindestens 3 mit einem Softwaretool für Unternehmen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vergleichbare Referenzen vorweisen 5 Punkte: Der Bieter hat geeignetes Personal, kann jedoch weniger als 3 oder keine technisch sowie inhaltlich mit einem Softwaretool für Unternehmen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vergleichbare Referenzen vorweisen 0 Punkte: Der Bieter hat kein geeignetes Personal
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 7
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 6: SQL- und .NET-Kompetenzen
Beschreibung: Welche Kompetenzen hat der Bieter auf dem Gebiet der Programmierung und Pflege von SQL-Datenbanken, .NET- Entwicklungen und beim Zusammenwirken dieser Techniken. Darstellung der Kompetenzen auf dem Gebiet der SQL- Datenbanken und .NET-Entwicklungen anhand von Referenzen Umfang: ca. 1 bis 2 DIN A4-Seiten Der Bedarf an Webanwendungen ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Deshalb werden mit dem Rahmenvertrag auch Programmierarbeiten abgewickelt, z.B. für das VBG-Softwaretool GEDOKU zur Organisation und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Daher muss sichergestellt werden, dass der Bieter entsprechende Aufgaben übernehmen und bestehende SQL- Datenbanken und .NET-Entwicklungen pflegen und weiterentwickeln kann. Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der SQL- Datenbanken und .NET-Entwicklungen sind anhand von Referenzen nachzuweisen: - Bezeichnung der Anwendung - Beteiligte Entwickler beim Bieter - Kurzbeschreibung, ggfs. Webadresse - Auftraggeber - Auftragssumme - Leistungszeitraum - Ansprechpartner und Kontaktdaten beim Kunden - Leistung des Bieters 10 Punkte: Der Bieter hat geeignetes Personal und kann technisch sowie inhaltlich mindestens 3 mit einem Softwaretool für Unternehmen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vergleichbare Referenzen vorweisen 5 Punkte: Der Bieter hat geeignetes Personal, kann jedoch weniger als 3 oder keine technisch sowie inhaltlich mit einem Softwaretool für Unternehmen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vergleichbare Referenzen vorweisen 0 Punkte: Der Bieter hat kein geeignetes Personal
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums: Mindestpunktzahl
Zuschlagskriterium — Zahl: 5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 7: Corporate-Design-Kompetenz
Beschreibung: Welche Kompetenzen hat der Bieter im Umgang mit den Corporate-Design-Regeln der DGUV und der VBG-spezifischen Umsetzung Darstellung der Kompetenzen im Umgang mit und bei der Weiterentwicklung von Corporate-Design-Regeln Umfang: ca. 1 DIN A4-Seite Die Gestaltung der Informationsangebote der VBG erfolgt auf Basis des Corporate Designs der DGUV (CD-Relaunch 2024), das für das VBG-Portfolio spezifisch umgesetzt wird, zum Beispiel für Medienreihen. Das CD soll die Wiedererkennbarkeit als VBG ermöglichen und durch die VBG-spezifischen Gestaltungsmerkmale zusätzlich Orientierung im Produktportfolio liefern. CD- und VBG-spezifische Gestaltungsmerkmale bilden den Rahmen für eine zeitgemäße, kreative und zielgruppengerechte Gestaltung. Sowohl aus Änderungen des DGUV-Designs als auch aus den Bedürfnissen des VBG-Portfolios resultiert ein kontinuierlicher Anpassungs- und Weiterentwicklungsbedarf. Bieter, die auf diesem Gebiet Kompetenzen haben, sind für die VBG von Interesse. Darzustellen ist, welche Erfahrungen der Bieter mit dem CD der DGUV und mit der Umsetzung für einzelne Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UVT) hat. Außerdem ist zu erläutern, wie der Bieter sicherstellt, von DGUV-CD-Änderungen rechtzeitig zu erfahren, wie er diese umsetzt und zusammen mit den VBG-spezifischen Anpassungen dokumentiert. 10 Punkte: Gute Kenntnisse des DGUV-CDs und der VBG-Anpassungen, praktikables System der Weiterentwicklung und Dokumentation 7 Punkte: Gute Kenntnisse des DGUV-CDs inkl. Anwendungserfahrung, aber ungenügende Kenntnisse bei der VBG-portfoliospezifischen Umsetzung oder nicht ausreichende Kenntnisse bei Weiterentwicklung oder Dokumentation 3 Punkte: Grundsätzliche Kenntnisse im Umgang mit CD-Regeln, ohne praktische Erfahrung im Umgang mit dem DGUV-CD 0 Punkte: Keine nachgewiesene Erfahrung im Umgang mit CD-Vorschriften
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 7
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 7: Corporate-Design-Kompetenz
Beschreibung: Welche Kompetenzen hat der Bieter im Umgang mit den Corporate-Design-Regeln der DGUV und der VBG-spezifischen Umsetzung Darstellung der Kompetenzen im Umgang mit und bei der Weiterentwicklung von Corporate-Design-Regeln Umfang: ca. 1 DIN A4-Seite Die Gestaltung der Informationsangebote der VBG erfolgt auf Basis des Corporate Designs der DGUV (CD-Relaunch 2024), das für das VBG-Portfolio spezifisch umgesetzt wird, zum Beispiel für Medienreihen. Das CD soll die Wiedererkennbarkeit als VBG ermöglichen und durch die VBG-spezifischen Gestaltungsmerkmale zusätzlich Orientierung im Produktportfolio liefern. CD- und VBG-spezifische Gestaltungsmerkmale bilden den Rahmen für eine zeitgemäße, kreative und zielgruppengerechte Gestaltung. Sowohl aus Änderungen des DGUV-Designs als auch aus den Bedürfnissen des VBG-Portfolios resultiert ein kontinuierlicher Anpassungs- und Weiterentwicklungsbedarf. Bieter, die auf diesem Gebiet Kompetenzen haben, sind für die VBG von Interesse. Darzustellen ist, welche Erfahrungen der Bieter mit dem CD der DGUV und mit der Umsetzung für einzelne Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UVT) hat. Außerdem ist zu erläutern, wie der Bieter sicherstellt, von DGUV-CD-Änderungen rechtzeitig zu erfahren, wie er diese umsetzt und zusammen mit den VBG-spezifischen Anpassungen dokumentiert. 10 Punkte: Gute Kenntnisse des DGUV-CDs und der VBG-Anpassungen, praktikables System der Weiterentwicklung und Dokumentation 7 Punkte: Gute Kenntnisse des DGUV-CDs inkl. Anwendungserfahrung, aber ungenügende Kenntnisse bei der VBG-portfoliospezifischen Umsetzung oder nicht ausreichende Kenntnisse bei Weiterentwicklung oder Dokumentation 3 Punkte: Grundsätzliche Kenntnisse im Umgang mit CD-Regeln, ohne praktische Erfahrung im Umgang mit dem DGUV-CD 0 Punkte: Keine nachgewiesene Erfahrung im Umgang mit CD-Vorschriften
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums: Mindestpunktzahl
Zuschlagskriterium — Zahl: 3
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 8: Arbeits- und Umweltschutz im Unternehmen des Bieters
Beschreibung: Organisiert der Bieter den Arbeits- und Umweltschutz in seinem Unternehmen strukturiert und systematisch. Darstellung der Arbeits- und Umweltschutzorganisation im Unternehmen des Bieters Umfang: ca. 1 bis 2 DIN A4-Seiten Der Bieter soll in seinem Unternehmen eine vorbildliche Arbeitsschutz- und Umweltschutzorganisation pflegen. Mit entsprechenden Managementsystemen werden zum Beispiel - die Rechtssicherheit für den Betrieb und seine Führungskräfte erhöht und Zuständigkeiten geklärt - Organisation und Prozessabläufe gestrafft - Regeln für Verhaltensweisen der Beschäftigten strukturiert festgelegt Der Bieter soll darlegen, wie er Arbeits- und Umweltschutz- Organisation im Unternehmen strukturiert und systematisch, ggf. mit einem zertifizierten Managementsystem organisiert. 10 Punkte: Das Unternehmen arbeitet mit einem zertifizierten Arbeitsschutz-, und einem zertifizierten Umweltschutzmanagement-system 7 Punkte: Das Unternehmen arbeitet mit einem Arbeitsschutzmanagementsystem und einem Umweltschutzmanagementsystem 3 Punkte: Das Unternehmen arbeitet mit einem Arbeitsschutzmanagementsystem 0 Punkte: Das Unternehmen arbeitet mit keinem Managementsystem
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 3,5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: WK 8: Arbeits- und Umweltschutz im Unternehmen des Bieters
Beschreibung: Organisiert der Bieter den Arbeits- und Umweltschutz in seinem Unternehmen strukturiert und systematisch. Darstellung der Arbeits- und Umweltschutzorganisation im Unternehmen des Bieters Umfang: ca. 1 bis 2 DIN A4-Seiten Der Bieter soll in seinem Unternehmen eine vorbildliche Arbeitsschutz- und Umweltschutzorganisation pflegen. Mit entsprechenden Managementsystemen werden zum Beispiel - die Rechtssicherheit für den Betrieb und seine Führungskräfte erhöht und Zuständigkeiten geklärt - Organisation und Prozessabläufe gestrafft - Regeln für Verhaltensweisen der Beschäftigten strukturiert festgelegt Der Bieter soll darlegen, wie er Arbeits- und Umweltschutz- Organisation im Unternehmen strukturiert und systematisch, ggf. mit einem zertifizierten Managementsystem organisiert. 10 Punkte: Das Unternehmen arbeitet mit einem zertifizierten Arbeitsschutz-, und einem zertifizierten Umweltschutzmanagement-system 7 Punkte: Das Unternehmen arbeitet mit einem Arbeitsschutzmanagementsystem und einem Umweltschutzmanagementsystem 3 Punkte: Das Unternehmen arbeitet mit einem Arbeitsschutzmanagementsystem 0 Punkte: Das Unternehmen arbeitet mit keinem Managementsystem
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums: Mindestpunktzahl
Zuschlagskriterium — Zahl: 3
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Schlichtungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): § 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) - Hauptverwaltung Hamburg
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Vergabekammern des Bundes