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1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: swb Erzeugung GmbH
Tätigkeit des Auftraggebers: Mit Strom zusammenhängende Tätigkeiten
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Beschaffung eines schlüsselfertigen Batteriespeichers von 75MW/150MWh Ex-Post
Beschreibung: Die swb Erzeugung beabsichtigt, am Kraftwerksstandort Hafen einen Batteriespeicher von 75MW/150MWh zu errichten. Der hauptsächliche Einsatzzweck des Batteriespeichers verfolgt einem Multimarkt Ansatz und soll sowohl an Regelenergie und Spotmärkte teilnehmen. Zusätzlich soll der Batteriespeicher zu Höchstlastspitzenbrechung (Peakshaving) des Bremer Versorgungsnetzes eingesetzt und hierzu einer vollständigen Entladung unterzogen werden. Der geplante Einsatz im PRL-Markt bedingt eine hohe Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Weitere Märkte wie Blindleistungskompensation und Schwarzstartfähigkeit sollen betrachtet / berücksichtigt werden.
Kennung des Verfahrens: f1d58c7d-8f6f-4fe1-9e11-720fb3fbe859
Vorherige Bekanntmachung: b3db1f17-a276-4bc3-9c53-4be24dee534f-01
Interne Kennung: 25_8063
Verfahrensart: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Lauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Begründung gem. § 135 Abs. 3 GWB für die Entscheidung den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben: Die Beschaffung von Großbatteriespeichern fällt in den Anwendungsbereich einer Freistellungsentscheidung der EU-Kommission gem. § 140 GWB i.V.m. § 3 SektVO i.V.m. Durchführungsbeschluss 2012/218/EU. Diese Entscheidung betrifft die Erzeugung und den Großhandel von Strom aus konventionellen Quellen und führt i.V.m. §§ 140, 3 SektVO GWB dazu, dass die Pflicht zur Ausschreibung nach den Vorgaben des GWB und der SektVO bei der vorliegenden Auftragsvergabe entfällt. Freistellungsentscheidungen der EU-Kommission Gem. § 140 GWB i.V.m. § 3 SektVO sind die vergaberechtlichen Regelungen des 4. Teils des GWB nicht anzuwenden auf Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die Sektorentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen und dies durch die EU-Kommission festgestellt wurde. Die EU-Kommission hat am 24.02.2012 den Durchführungsbeschluss zur Freistellung der Erzeugung und des Großhandels von Strom aus konventionellen Quellen in Deutschland von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, bekannt gegeben unter AZ.: C (2012) 2426, erlassen. Danach sind sowohl die Erzeugung als auch der Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom von der Anwendung des 4. Teils des GWB befreit. Stromerzeugung Der Großbatteriespeicher fällt unter die Freistellung bezüglich der Erzeugung konventioneller elektrischer Energie, da er nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sowie der Einschätzung der Bundesnetzagentur eine Erzeugungsanlage darstellt. Der BGH hat in seiner Entscheidung EnVR 17/22 am 26.11.2024 festgestellt, dass Batteriespeicher, die dem Netz elektrische Energie entnehmen, zur Speicherung in eine andere Energieform umwandeln und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektrische Energie rückumwandeln und in das Netz einspeisen (Stromspeicher), eine Doppelrolle als Verbraucher und Erzeuger elektrischer Energie einnehmen und demzufolge als Erzeugungsanlage i.S.v. § 18 Abs. 1 S.1 StromNEV sowie § 3 Nr. 11 EnWG anzusehen sind. Dezentrale Erzeugungsanlagen sind nach dem Entscheidungstenor auch Stromspeicher, die nur zur Erbringung von Regelenergie genutzt werden, wenn sie allein an ein Verteilnetz angeschlossen sind. Die Legaldefinition der Energiespeicheranlage in § 3 Nr. 15d EnWG führt nach den Ausführungen des BGH zu keinem abweichenden Ergebnis. Auch die Bundesnetzagentur beruft sich auf die Entscheidung des BGH und sieht in Ihren FAQ"s Stromspeicher in ihrer Doppelrolle als Verbraucher- und Erzeuger. Stromerstabsatz Weiterhin ist auch der Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom in Deutschland von der Freistellungsentscheidung erfasst. Die geplante Nutzung des Speichers zur Vermarktung (soweit diese über die Kapazitätsnutzung für die Schwarzstartfähigkeit und für die Regelenergie hinausgeht) ist als Erstabsatz von Strom einzuordnen und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahme. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung des für die vorliegende Freistellungsentscheidung maßgeblichen Stromerstabsatzmarktes durch das Bundeskartellamt (BKartA) im Marktmachtbericht "Wettbewerbsverhältnisse im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie 2023/24" vom November 2024: "Dieser umfasst die Erzeugung elektrischer Energie für die allgemeine Versorgung und deren erstmaligen Absatz. Nicht einzubeziehen sind dabei zunächst (industrielle) Eigenerzeugung, Bahnstrom, Regelenergie, Redispatch und die verschiedenen Reserven." Das Bundeskartellamt beantwortet die Frage, ob Batteriespeicher aus vergabe- und kartellrechtlicher Perspektive dem Erstabsatz von Strom dienen können, dadurch, dass es Batteriespeicher und Pumpspeicher im zitierten Bericht gleichstellt und feststellt, dass Kapazitäten, die nicht für die Schwarzstartfähigkeit und für die Regelenergie belegt sind, dem Stromerstabsatzmarkt zur Verfügung stehen. Großbatteriespeicher dienen daher auch dem Erstabsatz von Strom und fallen insoweit in den Anwendungsbereich der Freistellungsentscheidung.
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Bauleistungen
Haupteinstufung (cpv): 45300000 Bauinstallationsarbeiten
Zusätzliche Einstufung (cpv): 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen, 51000000 Installation (außer Software)
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Otavistr. 7+9
Stadt: Bremen
Postleitzahl: 28237
Land, Gliederung (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXP4YRVMBTD#
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Beschaffung eines schlüsselfertigen Batteriespeichers von 75MW/150MWh Ex-Post
Beschreibung: Engeneering-Procurement-Construction (EPC) Vergabe an einen Systemanbietenden
Interne Kennung: 25_8063
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Bauleistungen
Haupteinstufung (cpv): 45300000 Bauinstallationsarbeiten
Zusätzliche Einstufung (cpv): 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen, 51000000 Installation (außer Software)
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Otavistr. 7+9
Stadt: Bremen
Postleitzahl: 28237
Land, Gliederung (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
Land: Deutschland
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Informationen über frühere Bekanntmachungen:
Kennung der vorherigen Bekanntmachung: b3db1f17-a276-4bc3-9c53-4be24dee534f-01
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Bremen - Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Unwirksamkeit der Auftragsvergabe kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend § 135 Abs.3 Satz 2 enthalten sind. Die Unwirksamkeit tritt nicht ein, wenn durch die am 20.12.2025 erfolgte Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung die Voraussetzungen des § 135 Abs 3 GWB erfüllt wurden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: swb Erzeugung GmbH
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Vergabekammer Bremen - Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
6. Ergebnisse
Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge: 39 299 000,00 EUR
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Lauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Begründung gem. § 135 Abs. 3 GWB für die Entscheidung den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben: Die Beschaffung von Großbatteriespeichern fällt in den Anwendungsbereich einer Freistellungsentscheidung der EU-Kommission gem. § 140 GWB i.V.m. § 3 SektVO i.V.m. Durchführungsbeschluss 2012/218/EU. Diese Entscheidung betrifft die Erzeugung und den Großhandel von Strom aus konventionellen Quellen und führt i.V.m. §§ 140, 3 SektVO GWB dazu, dass die Pflicht zur Ausschreibung nach den Vorgaben des GWB und der SektVO bei der vorliegenden Auftragsvergabe entfällt. Freistellungsentscheidungen der EU-Kommission Gem. § 140 GWB i.V.m. § 3 SektVO sind die vergaberechtlichen Regelungen des 4. Teils des GWB nicht anzuwenden auf Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die Sektorentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen und dies durch die EU-Kommission festgestellt wurde. Die EU-Kommission hat am 24.02.2012 den Durchführungsbeschluss zur Freistellung der Erzeugung und des Großhandels von Strom aus konventionellen Quellen in Deutschland von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, bekannt gegeben unter AZ.: C (2012) 2426, erlassen. Danach sind sowohl die Erzeugung als auch der Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom von der Anwendung des 4. Teils des GWB befreit. Stromerzeugung Der Großbatteriespeicher fällt unter die Freistellung bezüglich der Erzeugung konventioneller elektrischer Energie, da er nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sowie der Einschätzung der Bundesnetzagentur eine Erzeugungsanlage darstellt. Der BGH hat in seiner Entscheidung EnVR 17/22 am 26.11.2024 festgestellt, dass Batteriespeicher, die dem Netz elektrische Energie entnehmen, zur Speicherung in eine andere Energieform umwandeln und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektrische Energie rückumwandeln und in das Netz einspeisen (Stromspeicher), eine Doppelrolle als Verbraucher und Erzeuger elektrischer Energie einnehmen und demzufolge als Erzeugungsanlage i.S.v. § 18 Abs. 1 S.1 StromNEV sowie § 3 Nr. 11 EnWG anzusehen sind. Dezentrale Erzeugungsanlagen sind nach dem Entscheidungstenor auch Stromspeicher, die nur zur Erbringung von Regelenergie genutzt werden, wenn sie allein an ein Verteilnetz angeschlossen sind. Die Legaldefinition der Energiespeicheranlage in § 3 Nr. 15d EnWG führt nach den Ausführungen des BGH zu keinem abweichenden Ergebnis. Auch die Bundesnetzagentur beruft sich auf die Entscheidung des BGH und sieht in Ihren FAQ"s Stromspeicher in ihrer Doppelrolle als Verbraucher- und Erzeuger. Stromerstabsatz Weiterhin ist auch der Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom in Deutschland von der Freistellungsentscheidung erfasst. Die geplante Nutzung des Speichers zur Vermarktung (soweit diese über die Kapazitätsnutzung für die Schwarzstartfähigkeit und für die Regelenergie hinausgeht) ist als Erstabsatz von Strom einzuordnen und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahme. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung des für die vorliegende Freistellungsentscheidung maßgeblichen Stromerstabsatzmarktes durch das Bundeskartellamt (BKartA) im Marktmachtbericht "Wettbewerbsverhältnisse im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie 2023/24" vom November 2024: "Dieser umfasst die Erzeugung elektrischer Energie für die allgemeine Versorgung und deren erstmaligen Absatz. Nicht einzubeziehen sind dabei zunächst (industrielle) Eigenerzeugung, Bahnstrom, Regelenergie, Redispatch und die verschiedenen Reserven." Das Bundeskartellamt beantwortet die Frage, ob Batteriespeicher aus vergabe- und kartellrechtlicher Perspektive dem Erstabsatz von Strom dienen können, dadurch, dass es Batteriespeicher und Pumpspeicher im zitierten Bericht gleichstellt und feststellt, dass Kapazitäten, die nicht für die Schwarzstartfähigkeit und für die Regelenergie belegt sind, dem Stromerstabsatzmarkt zur Verfügung stehen. Großbatteriespeicher dienen daher auch dem Erstabsatz von Strom und fallen insoweit in den Anwendungsbereich der Freistellungsentscheidung.
Sonstige Begründung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Lauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Begründung gem. § 135 Abs. 3 GWB für die Entscheidung den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben: Die Beschaffung von Großbatteriespeichern fällt in den Anwendungsbereich einer Freistellungsentscheidung der EU-Kommission gem. § 140 GWB i.V.m. § 3 SektVO i.V.m. Durchführungsbeschluss 2012/218/EU. Diese Entscheidung betrifft die Erzeugung und den Großhandel von Strom aus konventionellen Quellen und führt i.V.m. §§ 140, 3 SektVO GWB dazu, dass die Pflicht zur Ausschreibung nach den Vorgaben des GWB und der SektVO bei der vorliegenden Auftragsvergabe entfällt. Freistellungsentscheidungen der EU-Kommission Gem. § 140 GWB i.V.m. § 3 SektVO sind die vergaberechtlichen Regelungen des 4. Teils des GWB nicht anzuwenden auf Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die Sektorentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen und dies durch die EU-Kommission festgestellt wurde. Die EU-Kommission hat am 24.02.2012 den Durchführungsbeschluss zur Freistellung der Erzeugung und des Großhandels von Strom aus konventionellen Quellen in Deutschland von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, bekannt gegeben unter AZ.: C (2012) 2426, erlassen. Danach sind sowohl die Erzeugung als auch der Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom von der Anwendung des 4. Teils des GWB befreit. Stromerzeugung Der Großbatteriespeicher fällt unter die Freistellung bezüglich der Erzeugung konventioneller elektrischer Energie, da er nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sowie der Einschätzung der Bundesnetzagentur eine Erzeugungsanlage darstellt. Der BGH hat in seiner Entscheidung EnVR 17/22 am 26.11.2024 festgestellt, dass Batteriespeicher, die dem Netz elektrische Energie entnehmen, zur Speicherung in eine andere Energieform umwandeln und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektrische Energie rückumwandeln und in das Netz einspeisen (Stromspeicher), eine Doppelrolle als Verbraucher und Erzeuger elektrischer Energie einnehmen und demzufolge als Erzeugungsanlage i.S.v. § 18 Abs. 1 S.1 StromNEV sowie § 3 Nr. 11 EnWG anzusehen sind. Dezentrale Erzeugungsanlagen sind nach dem Entscheidungstenor auch Stromspeicher, die nur zur Erbringung von Regelenergie genutzt werden, wenn sie allein an ein Verteilnetz angeschlossen sind. Die Legaldefinition der Energiespeicheranlage in § 3 Nr. 15d EnWG führt nach den Ausführungen des BGH zu keinem abweichenden Ergebnis. Auch die Bundesnetzagentur beruft sich auf die Entscheidung des BGH und sieht in Ihren FAQ"s Stromspeicher in ihrer Doppelrolle als Verbraucher- und Erzeuger. Stromerstabsatz Weiterhin ist auch der Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom in Deutschland von der Freistellungsentscheidung erfasst. Die geplante Nutzung des Speichers zur Vermarktung (soweit diese über die Kapazitätsnutzung für die Schwarzstartfähigkeit und für die Regelenergie hinausgeht) ist als Erstabsatz von Strom einzuordnen und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahme. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung des für die vorliegende Freistellungsentscheidung maßgeblichen Stromerstabsatzmarktes durch das Bundeskartellamt (BKartA) im Marktmachtbericht "Wettbewerbsverhältnisse im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie 2023/24" vom November 2024: "Dieser umfasst die Erzeugung elektrischer Energie für die allgemeine Versorgung und deren erstmaligen Absatz. Nicht einzubeziehen sind dabei zunächst (industrielle) Eigenerzeugung, Bahnstrom, Regelenergie, Redispatch und die verschiedenen Reserven." Das Bundeskartellamt beantwortet die Frage, ob Batteriespeicher aus vergabe- und kartellrechtlicher Perspektive dem Erstabsatz von Strom dienen können, dadurch, dass es Batteriespeicher und Pumpspeicher im zitierten Bericht gleichstellt und feststellt, dass Kapazitäten, die nicht für die Schwarzstartfähigkeit und für die Regelenergie belegt sind, dem Stromerstabsatzmarkt zur Verfügung stehen. Großbatteriespeicher dienen daher auch dem Erstabsatz von Strom und fallen insoweit in den Anwendungsbereich der Freistellungsentscheidung.
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0001
Status der Preisträgerauswahl: Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: be.storaged GmbH
Angebot:
Kennung des Angebots: 25_8063_finales Angebot
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0001
Wert der Ausschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Lauterer Wettbewerb
Bei dem Angebot handelt es sich um eine Variante: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Lauterer Wettbewerb
Vergabe von Unteraufträgen: Noch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: 25_8063
Titel: Beschaffung eines schlüsselfertigen Batteriespeichers von 75MW/150 MWh
Datum der Auswahl des Gewinners: 18/12/2025
Datum des Vertragsabschlusses: 29/01/2026
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge:
Art der eingegangenen Einreichungen: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Lauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Begründung gem. § 135 Abs. 3 GWB für die Entscheidung den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben: Die Beschaffung von Großbatteriespeichern fällt in den Anwendungsbereich einer Freistellungsentscheidung der EU-Kommission gem. § 140 GWB i.V.m. § 3 SektVO i.V.m. Durchführungsbeschluss 2012/218/EU. Diese Entscheidung betrifft die Erzeugung und den Großhandel von Strom aus konventionellen Quellen und führt i.V.m. §§ 140, 3 SektVO GWB dazu, dass die Pflicht zur Ausschreibung nach den Vorgaben des GWB und der SektVO bei der vorliegenden Auftragsvergabe entfällt. Freistellungsentscheidungen der EU-Kommission Gem. § 140 GWB i.V.m. § 3 SektVO sind die vergaberechtlichen Regelungen des 4. Teils des GWB nicht anzuwenden auf Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die Sektorentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen und dies durch die EU-Kommission festgestellt wurde. Die EU-Kommission hat am 24.02.2012 den Durchführungsbeschluss zur Freistellung der Erzeugung und des Großhandels von Strom aus konventionellen Quellen in Deutschland von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, bekannt gegeben unter AZ.: C (2012) 2426, erlassen. Danach sind sowohl die Erzeugung als auch der Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom von der Anwendung des 4. Teils des GWB befreit. Stromerzeugung Der Großbatteriespeicher fällt unter die Freistellung bezüglich der Erzeugung konventioneller elektrischer Energie, da er nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sowie der Einschätzung der Bundesnetzagentur eine Erzeugungsanlage darstellt. Der BGH hat in seiner Entscheidung EnVR 17/22 am 26.11.2024 festgestellt, dass Batteriespeicher, die dem Netz elektrische Energie entnehmen, zur Speicherung in eine andere Energieform umwandeln und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektrische Energie rückumwandeln und in das Netz einspeisen (Stromspeicher), eine Doppelrolle als Verbraucher und Erzeuger elektrischer Energie einnehmen und demzufolge als Erzeugungsanlage i.S.v. § 18 Abs. 1 S.1 StromNEV sowie § 3 Nr. 11 EnWG anzusehen sind. Dezentrale Erzeugungsanlagen sind nach dem Entscheidungstenor auch Stromspeicher, die nur zur Erbringung von Regelenergie genutzt werden, wenn sie allein an ein Verteilnetz angeschlossen sind. Die Legaldefinition der Energiespeicheranlage in § 3 Nr. 15d EnWG führt nach den Ausführungen des BGH zu keinem abweichenden Ergebnis. Auch die Bundesnetzagentur beruft sich auf die Entscheidung des BGH und sieht in Ihren FAQ"s Stromspeicher in ihrer Doppelrolle als Verbraucher- und Erzeuger. Stromerstabsatz Weiterhin ist auch der Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom in Deutschland von der Freistellungsentscheidung erfasst. Die geplante Nutzung des Speichers zur Vermarktung (soweit diese über die Kapazitätsnutzung für die Schwarzstartfähigkeit und für die Regelenergie hinausgeht) ist als Erstabsatz von Strom einzuordnen und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahme. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung des für die vorliegende Freistellungsentscheidung maßgeblichen Stromerstabsatzmarktes durch das Bundeskartellamt (BKartA) im Marktmachtbericht "Wettbewerbsverhältnisse im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie 2023/24" vom November 2024: "Dieser umfasst die Erzeugung elektrischer Energie für die allgemeine Versorgung und deren erstmaligen Absatz. Nicht einzubeziehen sind dabei zunächst (industrielle) Eigenerzeugung, Bahnstrom, Regelenergie, Redispatch und die verschiedenen Reserven." Das Bundeskartellamt beantwortet die Frage, ob Batteriespeicher aus vergabe- und kartellrechtlicher Perspektive dem Erstabsatz von Strom dienen können, dadurch, dass es Batteriespeicher und Pumpspeicher im zitierten Bericht gleichstellt und feststellt, dass Kapazitäten, die nicht für die Schwarzstartfähigkeit und für die Regelenergie belegt sind, dem Stromerstabsatzmarkt zur Verfügung stehen. Großbatteriespeicher dienen daher auch dem Erstabsatz von Strom und fallen insoweit in den Anwendungsbereich der Freistellungsentscheidung.
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Lauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Begründung gem. § 135 Abs. 3 GWB für die Entscheidung den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben: Die Beschaffung von Großbatteriespeichern fällt in den Anwendungsbereich einer Freistellungsentscheidung der EU-Kommission gem. § 140 GWB i.V.m. § 3 SektVO i.V.m. Durchführungsbeschluss 2012/218/EU. Diese Entscheidung betrifft die Erzeugung und den Großhandel von Strom aus konventionellen Quellen und führt i.V.m. §§ 140, 3 SektVO GWB dazu, dass die Pflicht zur Ausschreibung nach den Vorgaben des GWB und der SektVO bei der vorliegenden Auftragsvergabe entfällt. Freistellungsentscheidungen der EU-Kommission Gem. § 140 GWB i.V.m. § 3 SektVO sind die vergaberechtlichen Regelungen des 4. Teils des GWB nicht anzuwenden auf Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die Sektorentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen und dies durch die EU-Kommission festgestellt wurde. Die EU-Kommission hat am 24.02.2012 den Durchführungsbeschluss zur Freistellung der Erzeugung und des Großhandels von Strom aus konventionellen Quellen in Deutschland von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, bekannt gegeben unter AZ.: C (2012) 2426, erlassen. Danach sind sowohl die Erzeugung als auch der Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom von der Anwendung des 4. Teils des GWB befreit. Stromerzeugung Der Großbatteriespeicher fällt unter die Freistellung bezüglich der Erzeugung konventioneller elektrischer Energie, da er nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sowie der Einschätzung der Bundesnetzagentur eine Erzeugungsanlage darstellt. Der BGH hat in seiner Entscheidung EnVR 17/22 am 26.11.2024 festgestellt, dass Batteriespeicher, die dem Netz elektrische Energie entnehmen, zur Speicherung in eine andere Energieform umwandeln und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektrische Energie rückumwandeln und in das Netz einspeisen (Stromspeicher), eine Doppelrolle als Verbraucher und Erzeuger elektrischer Energie einnehmen und demzufolge als Erzeugungsanlage i.S.v. § 18 Abs. 1 S.1 StromNEV sowie § 3 Nr. 11 EnWG anzusehen sind. Dezentrale Erzeugungsanlagen sind nach dem Entscheidungstenor auch Stromspeicher, die nur zur Erbringung von Regelenergie genutzt werden, wenn sie allein an ein Verteilnetz angeschlossen sind. Die Legaldefinition der Energiespeicheranlage in § 3 Nr. 15d EnWG führt nach den Ausführungen des BGH zu keinem abweichenden Ergebnis. Auch die Bundesnetzagentur beruft sich auf die Entscheidung des BGH und sieht in Ihren FAQ"s Stromspeicher in ihrer Doppelrolle als Verbraucher- und Erzeuger. Stromerstabsatz Weiterhin ist auch der Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom in Deutschland von der Freistellungsentscheidung erfasst. Die geplante Nutzung des Speichers zur Vermarktung (soweit diese über die Kapazitätsnutzung für die Schwarzstartfähigkeit und für die Regelenergie hinausgeht) ist als Erstabsatz von Strom einzuordnen und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahme. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung des für die vorliegende Freistellungsentscheidung maßgeblichen Stromerstabsatzmarktes durch das Bundeskartellamt (BKartA) im Marktmachtbericht "Wettbewerbsverhältnisse im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie 2023/24" vom November 2024: "Dieser umfasst die Erzeugung elektrischer Energie für die allgemeine Versorgung und deren erstmaligen Absatz. Nicht einzubeziehen sind dabei zunächst (industrielle) Eigenerzeugung, Bahnstrom, Regelenergie, Redispatch und die verschiedenen Reserven." Das Bundeskartellamt beantwortet die Frage, ob Batteriespeicher aus vergabe- und kartellrechtlicher Perspektive dem Erstabsatz von Strom dienen können, dadurch, dass es Batteriespeicher und Pumpspeicher im zitierten Bericht gleichstellt und feststellt, dass Kapazitäten, die nicht für die Schwarzstartfähigkeit und für die Regelenergie belegt sind, dem Stromerstabsatzmarkt zur Verfügung stehen. Großbatteriespeicher dienen daher auch dem Erstabsatz von Strom und fallen insoweit in den Anwendungsbereich der Freistellungsentscheidung.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: swb Erzeugung GmbH
Registrierungsnummer: t:04213590
Postanschrift: Theodor-Heuss-Allee 20
Stadt: Bremen
Postleitzahl: 28215
Land, Gliederung (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
Land: Deutschland
Kontaktperson: H-MW/Vergabestelle
Telefon: +4915202785267
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Bremen - Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Registrierungsnummer: t:042136159796
Postanschrift: Contrescarpe 72
Stadt: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land, Gliederung (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
Land: Deutschland
Telefon: +49 421361-2487
Fax: +49 421496-32311
Rollen dieser Organisation:
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Bremen - Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Registrierungsnummer: t:042136159796
Stadt: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land, Gliederung (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: be.storaged GmbH
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Mittleres Unternehmen
Registrierungsnummer: HRB 204257
Postanschrift: Tirpitzstr. 39
Stadt: Oldenburg
Postleitzahl: 26122
Land, Gliederung (NUTS): Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt (DE943)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer:
Staatsangehörigkeit des Eigentümers: Deutschland
Gewinner dieser Lose: LOT-0001
8.1.
ORG-0005
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 4501f571-9185-47e5-aaf3-d96825d15e05 - 01
Formulartyp: Ergebnis
Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 30
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 16/02/2026 11:46:39 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 112457-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 33/2026
Datum der Veröffentlichung: 17/02/2026