Deutschland – Branchenspezifisches Softwarepaket – Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB

750077-2025 - Auftragsänderung
Deutschland – Branchenspezifisches Softwarepaket – Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB
OJ S 218/2025 12/11/2025
Bekanntmachung der Auftragsänderungen
Lieferungen

1. Beschaffer

1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: SECURVITA BKK

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB
Beschreibung: Vor der Änderung: Überlassung von Standardsoftware zur Prüfung von Krankenhausrechnungen. Nach der Änderung: Weiterhin Überlassung von Standardsoftware zur Prüfung von Krankenhausrechnungen. Darüber hinaus jetzt: Persönliche Dienstleistungen desselben Vertragspartners zur Nutzung einer Zusatzfunktion dieser Software (sog. Score mit Erfahrungswerten zur Filterung der erfolgversprechendsten Fälle)
Kennung des Verfahrens: 09db145a-d9dc-4b05-846e-b87c34dcb422
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 48100000 Branchenspezifisches Softwarepaket
2.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Aufsichtsbehörde der SECURVITA BKK: Bundesamt für Soziale Sicherung, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn Frühere Bekanntmachungen in diesem Verfahren im EU-Amtsblatt: Auftragsbekanntmachung Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2016/S 038-062335 Bekanntmachung vergebener Aufträge 2016/S 166-298966 Stelle, die Auskünfte über Rechtsbehelfe erteilt: Vergabekammer des Bundes, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, Deutschland Telefon: +49 22894990 E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de Fax: +49 2289499163 Internet-Adresse:http://www.bundeskartellamt.de Rechtsbehelfe:Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Allgemeine Informationen zu Nachprüfungsverfahren (aber bitte beachten Sie die vorgenannte, vorrangige 10-Tagesfrist nach § 135 Abs. 3 GWB): Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Vgl. hierzu § 160 Abs. 3 GWB: „Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. Vgl. hierzu § 135 Abs. 1 und 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“. Vgl. § 135 Abs. 1 und 2 GWB (zu Verletzungen der Informations- und Wartepflicht zwischen Information nicht berücksichtigter Bieter und dem Zuschlag nach § 134 GWB): „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.“ Bundeskartellamt, Vergabekammern des Bundes: Kaiser-Friedrich-Straße 16 53113 Bonn Leitweg-ID: 991-02380-92
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv - § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB

5. Los

5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB
Beschreibung: Ergänzende Dienstleistungen zur Nutzung des sogenannten Score im Rahmen der Nutzungsüberlassung der Standardsoftware zur Prüfung von Krankenhausrechnungen
Interne Kennung: Vergabe / FPM / 2024 Krankenhausabrechnung
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer beim Bundeskartellamt

6. Ergebnisse

Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge: 100 000,00 EUR
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0000
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: innovas GmbH
Angebot:
Kennung des Angebots: TPA-0003
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0000
Wert der Ausschreibung: 100 000,00 EUR
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: X-SEC-2018-0002
Titel: Ergänzungsvereinbarung über Dienstleistungen zum Score (Ergänzung des Vertrags über die Überlassung der Standardsoftware zur Prüfung von Krankenhausrechnungen)
Datum der Auswahl des Gewinners: 28/05/2025
Datum des Vertragsabschlusses: 28/05/2025

7. Änderung

7.1.
Änderung
Kennzeichnung der vorherigen Vertragsvergabebekanntmachung: 86940-2018
Identifikator des geänderten Vertrags: CON-0000
Grund für die Änderung: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer.
Beschreibung: Die Voraussetzungen einer vergabefreien Vertragsänderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GBW sind erfüllt., denn: Die Vertragsänderung betrifft ergänzende Dienstleistungen der innovas GmbH im Zusammenhang mit der bei der SECURVITA BKK bereits produktiv eingesetzten Software KOLUMBUS SRP, KOLUMBUS DRG und KOLUMBUS Controlling. Ziel der Leistungen ist die Einrichtung der KOLUMBUS-internen Funktionen der score-basierten Fallbearbeitung und die weiterführende Parametrisierung der bereits eingesetzten Softwaremodule. Die innovas GmbH ist als Herstellerin der eingesetzten Software die einzige wirtschaftlich und technisch in der Lage, diese Leistungen sachgerecht zu erbringen. Die Anpassung und Parametrisierung erfordert einen unmittelbaren Eingriff in proprietäre Softwarekomponenten, deren Quellcode, Regelwerke und technische Schnittstellen ausschließlich der innovas GmbH bekannt sind. Eine Vergabe an Dritte würde erhebliche Risiken für die Funktionsfähigkeit, Datensicherheit und Systemintegrität der produktiven Umgebung der SECURVITA BKK begründen und wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Gegenstand der Änderung sind Beratungsleistungen zur Einrichtung und Feinjustierung der maschinellen Fallbearbeitung mit KOLUMBUS SRP, einschließlich Beratung bei der Regelerstellung oder Anpassung, Test und Qualitätssicherung. Darüber hinaus umfasst die Leistung funktionale Beratung bei der Auswertung der Abrechnungsdaten der SECURVITA BKK in der Software KOLUMBUS Analyse, den Aufbau scorebasierter Regelwerke sowie die Erstellung und Bereitstellung von Controllingberichten. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB liegen vor, da die vereinbarten Dienstleistungen erforderlich sind, um die bereitgestellten Softwarelösungen optimal zu nutzen und eine effiziente Fallbearbeitung in den o. g. Komponenten sicherzustellen. Die beauftragten Leistungen stehen in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit dem bestehenden Vertragsgegenstand und verändern weder den Gesamtcharakter des Vertrags noch den wirtschaftlichen Gesamtumfang in unzulässiger Weise. Infolge der Tatsache, dass nur Mitarbeiter der innovas GmbH fachlich in der Lage sind, diese spezielle Beratung für auf ihre Software KOLUMBUS zu erbringen, sind technische Gründe gegeben, dass dies nur bei innovas als Hersteller der Software Kolumbus beschafft werden kann. Die Erbringung durch Dritte wäre daher unmöglich. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 132 Abs. 5 GWB zur Wahrung der Transparenzpflicht.
7.1.1.
Änderung
Beschreibung der Änderungen: Die SECURVITA BKK nutzt eine Standardsoftware zur Prüfung von Krankenhausrechnungen. Der Vertrag mit deren Lieferant ist als Ergebnis eines EU-weiten Offenen Verfahrens zustande gekommen. Nun wurden zusätzliche persönlichen Dienstleistungen des Lieferanten erforderlich, um den sogenannten Score innerhalb dieser Standardsoftware nutzen zu können. Diese Dienstleistungen waren vor der Vertragsänderung nicht in im Vertrag enthalten.

8. Organisationen

8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: SECURVITA BKK
Registrierungsnummer: 992-80141-18
Abteilung: Vergabestelle
Stadt: Hamburg
Postleitzahl: 20099
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Vergabestelle SECURVITA BKK
Telefon: +49 40 3347 8419
Internetadresse: https://www.securvita.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer beim Bundeskartellamt
Registrierungsnummer: 991-02380-92
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: innovas GmbH
Registrierungsnummer: DE320164675
Stadt: Köln
Postleitzahl: 50668
Land, Gliederung (NUTS): Köln, Kreisfreie Stadt (DEA23)
Land: Deutschland
Internetadresse: https://www.innovas.de
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0000
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 6ee2eb91-3448-4f32-ad0e-62e24d6b5e6a - 01
Formulartyp: Auftragsänderung
Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung der Auftragsänderungen
Unterart der Bekanntmachung: 38
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 24/10/2025 12:21:15 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 750077-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 218/2025
Datum der Veröffentlichung: 12/11/2025