Deutschland – Dienstleistungen für Unternehmen: Recht, Marketing, Consulting, Einstellungen, Druck und Sicherheit – Redaktionsleistungen - KinderKinder, Los 1

476898-2025 - Ergebnis
Deutschland – Dienstleistungen für Unternehmen: Recht, Marketing, Consulting, Einstellungen, Druck und Sicherheit – Redaktionsleistungen - KinderKinder, Los 1
OJ S 138/2025 22/07/2025
Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Rechtsform des Erwerbers: Gruppe öffentlicher Stellen
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Sozialwesen

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Redaktionsleistungen - KinderKinder, Los 1
Beschreibung: Gegenstand der beiden ausgeschriebenen Verträge sind die Erbringung von Redaktionsleistungen für die beiden Zeitschriften "KinderKinder" und "pluspunkt" . Die Beschaffung ist in zwei Lose aufgeteilt, auf die über zwei verschiedene Projekträume im DTVP zugegriffen werden kann. Das jeweils einschlägige Los kann der Bezeichnung des Projektraums sowie den hinterlegten Vergabeunterlagen entnommen werden. Die Lose beinhalten folgende Leistungen: - Los 1: Redaktionsleistungen für KinderKinder - Los 2: Redaktionsleistungen für pluspunkt
Kennung des Verfahrens: 671fbdd6-381c-4eb7-b84d-644700ec6a64
Interne Kennung: 25_EU_001_1
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 79000000 Dienstleistungen für Unternehmen: Recht, Marketing, Consulting, Einstellungen, Druck und Sicherheit
2.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXV1YYDYT9PM4QDN
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -

5. Los

5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Redaktionsleistungen - KinderKinder, Los 1
Beschreibung: s. kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens
Interne Kennung: 25_EU_001_1
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 79000000 Dienstleistungen für Unternehmen: Recht, Marketing, Consulting, Einstellungen, Druck und Sicherheit
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Siehe Ziff. III des Preisblatts.
5.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit: 48 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Es wird auf § 24 Abs. 1 des Vertrages verwiesen: Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande. Es schließt sich eine Kick-Off-Phase an, vgl. Ziff. IV. 4 der Leistungsbeschreibung. Die Laufzeit und die Leistungszeit im engeren Sinn beginnt am 01.01.2026 und endet nach 2 Jahren (Grundlaufzeit). Der Vertrag verlängert sich maximal zwei Mal um je ein weiteres Jahr, sofern nicht der AG der Verlängerung spätestens 3 Monate vor Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform, in der Regel per E-Mail, widerspricht. Der AN bleibt im Fall der Verlängerung zur weiteren Leistungserbringung nach Maßgabe dieses Vertrages inkl. Anlagen zu unveränderten Bedingungen verpflichtet. Eine automatische Verlängerung erfolgt höchstens zwei Mal, das heißt, dass eine Verlängerung über den 31.12.2029 hinaus nicht erfolgt.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: 3 Preispositionen
Beschreibung: Pauschalpreis je Ausgabe, Preis für die Durchführung einer Sitzung des Redaktionsbeirates, Preis für optionale Leistungen
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 40,00
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Qualitative Zuschlagskriterien
Beschreibung: Qualitative Zuschlagskriterien bestehend aus Grobkonzept für einen inhaltlichen und gestalterischen Rebrush, Cover, Layout, Fachbeitrag und Präsentation.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 60,00
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Landes Berlin, Geschäftsstelle bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen dieses Vergabeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Frist des § 135 Abs. 2 GWB wird explizit hingewiesen. § 135 GWB Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist, (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Vergabekammer des Landes Berlin, Geschäftsstelle bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

6. Ergebnisse

Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Von der Veröffentlichung des Angebotspreises wurde gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV abgesehen. Grundsätzlich übermittelt der öffentliche Auftraggeber gemäß § 39 Abs. 1 VgV spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. Inhaltlich wird die Vergabebekanntmachung nach den Vorgaben der Spalte 29 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a erstellt, vgl. § 39 Abs. 2 VgV. Gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV ist der Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet Angaben zu veröffentlichen, wenn diese die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schädigen würden. Darunter fallen vor allem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers. Informationen, die einen Rückschluss auf die Kalkulation oder Produktions- und Verfahrensabläufe des Auftragnehmers zulassen und deren Bekanntwerden seine Wettbewerbsposition ggü. Wettbewerbern nachteilig beeinflussen können, dürfen nicht weitergegeben werden (Ziekow/Völlink/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 39 Rn. 11, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall, sodass in der Folge von der Veröffentlichung des Angebotspreises mit der Bekanntmachung vergebener Aufträge abgesehen wird. Dieser Entscheidung liegen folgende Aspekte zu Grunde: Mit der Vorabinformation und der Bekanntmachung vergebener Aufträge wird u.a. der erfolgreiche Bieter namentlich benannt. In der Folge können sämtliche Informationen dem Unter-nehmen konkret zugeordnet werden. Während der Angebotsfrist konnte das Preisblatt ohne von Bietern und Dritten ohne jegliche Beschränkung eingesehen und abgespeichert werden. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Preisblattes inklusive der einsehbaren Berechnungsformeln, wäre bei Veröffentlichung des Angebotspreises unproblematisch ein Rückschluss auf die Kalkulation des Bestbieters möglich. Die Kalkulation ist als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis besonders zu schützen. Diese Kenntnis der Kalkulation kann die Wettbewerbsposition des Bestbieters gegenüber Wettbewerbern nachteilig beeinflussen. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an zukünftigen Ausschreibungen, bei denen Wettbewerber die Informationen über die Kalkulation des Bieters gezielt verwenden und damit den geschäftlichen Interessen des Bieters schaden könnten.
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0001
Status der Preisträgerauswahl: Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: Universum Verlag GmbH
Unterauftragnehmer des Gewinners:
Offizielle Bezeichnung: Liebchen+Liebchen Kommunikation GmbH
Angebot:
Kennung des Angebots: 01
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0001
Wert der Ausschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Von der Veröffentlichung des Angebotspreises wurde gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV abgesehen. Grundsätzlich übermittelt der öffentliche Auftraggeber gemäß § 39 Abs. 1 VgV spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. Inhaltlich wird die Vergabebekanntmachung nach den Vorgaben der Spalte 29 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a erstellt, vgl. § 39 Abs. 2 VgV. Gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV ist der Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet Angaben zu veröffentlichen, wenn diese die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schädigen würden. Darunter fallen vor allem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers. Informationen, die einen Rückschluss auf die Kalkulation oder Produktions- und Verfahrensabläufe des Auftragnehmers zulassen und deren Bekanntwerden seine Wettbewerbsposition ggü. Wettbewerbern nachteilig beeinflussen können, dürfen nicht weitergegeben werden (Ziekow/Völlink/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 39 Rn. 11, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall, sodass in der Folge von der Veröffentlichung des Angebotspreises mit der Bekanntmachung vergebener Aufträge abgesehen wird. Dieser Entscheidung liegen folgende Aspekte zu Grunde: Mit der Vorabinformation und der Bekanntmachung vergebener Aufträge wird u.a. der erfolgreiche Bieter namentlich benannt. In der Folge können sämtliche Informationen dem Unter-nehmen konkret zugeordnet werden. Während der Angebotsfrist konnte das Preisblatt ohne von Bietern und Dritten ohne jegliche Beschränkung eingesehen und abgespeichert werden. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Preisblattes inklusive der einsehbaren Berechnungsformeln, wäre bei Veröffentlichung des Angebotspreises unproblematisch ein Rückschluss auf die Kalkulation des Bestbieters möglich. Die Kalkulation ist als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis besonders zu schützen. Diese Kenntnis der Kalkulation kann die Wettbewerbsposition des Bestbieters gegenüber Wettbewerbern nachteilig beeinflussen. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an zukünftigen Ausschreibungen, bei denen Wettbewerber die Informationen über die Kalkulation des Bieters gezielt verwenden und damit den geschäftlichen Interessen des Bieters schaden könnten.
Konzession – Wert:
Bei dem Angebot handelt es sich um eine Variante: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Von der Veröffentlichung des Angebotspreises wurde gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV abgesehen. Grundsätzlich übermittelt der öffentliche Auftraggeber gemäß § 39 Abs. 1 VgV spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. Inhaltlich wird die Vergabebekanntmachung nach den Vorgaben der Spalte 29 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a erstellt, vgl. § 39 Abs. 2 VgV. Gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV ist der Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet Angaben zu veröffentlichen, wenn diese die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schädigen würden. Darunter fallen vor allem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers. Informationen, die einen Rückschluss auf die Kalkulation oder Produktions- und Verfahrensabläufe des Auftragnehmers zulassen und deren Bekanntwerden seine Wettbewerbsposition ggü. Wettbewerbern nachteilig beeinflussen können, dürfen nicht weitergegeben werden (Ziekow/Völlink/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 39 Rn. 11, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall, sodass in der Folge von der Veröffentlichung des Angebotspreises mit der Bekanntmachung vergebener Aufträge abgesehen wird. Dieser Entscheidung liegen folgende Aspekte zu Grunde: Mit der Vorabinformation und der Bekanntmachung vergebener Aufträge wird u.a. der erfolgreiche Bieter namentlich benannt. In der Folge können sämtliche Informationen dem Unter-nehmen konkret zugeordnet werden. Während der Angebotsfrist konnte das Preisblatt ohne von Bietern und Dritten ohne jegliche Beschränkung eingesehen und abgespeichert werden. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Preisblattes inklusive der einsehbaren Berechnungsformeln, wäre bei Veröffentlichung des Angebotspreises unproblematisch ein Rückschluss auf die Kalkulation des Bestbieters möglich. Die Kalkulation ist als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis besonders zu schützen. Diese Kenntnis der Kalkulation kann die Wettbewerbsposition des Bestbieters gegenüber Wettbewerbern nachteilig beeinflussen. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an zukünftigen Ausschreibungen, bei denen Wettbewerber die Informationen über die Kalkulation des Bieters gezielt verwenden und damit den geschäftlichen Interessen des Bieters schaden könnten.
Vergabe von Unteraufträgen: Ja
Wert der Vergabe von Unteraufträgen ist bekannt: nein
Prozentanteil der Vergabe von Unteraufträgen ist bekannt: nein
Beschreibung: Bereiche: Mediengestaltung, Reinzeichnung, Druckdatenerstellung
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: 1
Titel: Universum Verlag GmbH, 65183 Wiesbaden
Datum des Vertragsabschlusses: 14/07/2025
6.1.4.
Statistische Informationen:
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge:
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 8
Bandbreite der Angebote:
Wert des niedrigsten zulässigen Angebots: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Von der Veröffentlichung des Angebotspreises wurde gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV abgesehen. Grundsätzlich übermittelt der öffentliche Auftraggeber gemäß § 39 Abs. 1 VgV spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. Inhaltlich wird die Vergabebekanntmachung nach den Vorgaben der Spalte 29 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a erstellt, vgl. § 39 Abs. 2 VgV. Gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV ist der Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet Angaben zu veröffentlichen, wenn diese die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schädigen würden. Darunter fallen vor allem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers. Informationen, die einen Rückschluss auf die Kalkulation oder Produktions- und Verfahrensabläufe des Auftragnehmers zulassen und deren Bekanntwerden seine Wettbewerbsposition ggü. Wettbewerbern nachteilig beeinflussen können, dürfen nicht weitergegeben werden (Ziekow/Völlink/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 39 Rn. 11, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall, sodass in der Folge von der Veröffentlichung des Angebotspreises mit der Bekanntmachung vergebener Aufträge abgesehen wird. Dieser Entscheidung liegen folgende Aspekte zu Grunde: Mit der Vorabinformation und der Bekanntmachung vergebener Aufträge wird u.a. der erfolgreiche Bieter namentlich benannt. In der Folge können sämtliche Informationen dem Unter-nehmen konkret zugeordnet werden. Während der Angebotsfrist konnte das Preisblatt ohne von Bietern und Dritten ohne jegliche Beschränkung eingesehen und abgespeichert werden. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Preisblattes inklusive der einsehbaren Berechnungsformeln, wäre bei Veröffentlichung des Angebotspreises unproblematisch ein Rückschluss auf die Kalkulation des Bestbieters möglich. Die Kalkulation ist als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis besonders zu schützen. Diese Kenntnis der Kalkulation kann die Wettbewerbsposition des Bestbieters gegenüber Wettbewerbern nachteilig beeinflussen. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an zukünftigen Ausschreibungen, bei denen Wettbewerber die Informationen über die Kalkulation des Bieters gezielt verwenden und damit den geschäftlichen Interessen des Bieters schaden könnten.
Wert des höchsten zulässigen Angebots: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Von der Veröffentlichung des Angebotspreises wurde gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV abgesehen. Grundsätzlich übermittelt der öffentliche Auftraggeber gemäß § 39 Abs. 1 VgV spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. Inhaltlich wird die Vergabebekanntmachung nach den Vorgaben der Spalte 29 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a erstellt, vgl. § 39 Abs. 2 VgV. Gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV ist der Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet Angaben zu veröffentlichen, wenn diese die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schädigen würden. Darunter fallen vor allem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers. Informationen, die einen Rückschluss auf die Kalkulation oder Produktions- und Verfahrensabläufe des Auftragnehmers zulassen und deren Bekanntwerden seine Wettbewerbsposition ggü. Wettbewerbern nachteilig beeinflussen können, dürfen nicht weitergegeben werden (Ziekow/Völlink/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 39 Rn. 11, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall, sodass in der Folge von der Veröffentlichung des Angebotspreises mit der Bekanntmachung vergebener Aufträge abgesehen wird. Dieser Entscheidung liegen folgende Aspekte zu Grunde: Mit der Vorabinformation und der Bekanntmachung vergebener Aufträge wird u.a. der erfolgreiche Bieter namentlich benannt. In der Folge können sämtliche Informationen dem Unter-nehmen konkret zugeordnet werden. Während der Angebotsfrist konnte das Preisblatt ohne von Bietern und Dritten ohne jegliche Beschränkung eingesehen und abgespeichert werden. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Preisblattes inklusive der einsehbaren Berechnungsformeln, wäre bei Veröffentlichung des Angebotspreises unproblematisch ein Rückschluss auf die Kalkulation des Bestbieters möglich. Die Kalkulation ist als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis besonders zu schützen. Diese Kenntnis der Kalkulation kann die Wettbewerbsposition des Bestbieters gegenüber Wettbewerbern nachteilig beeinflussen. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an zukünftigen Ausschreibungen, bei denen Wettbewerber die Informationen über die Kalkulation des Bieters gezielt verwenden und damit den geschäftlichen Interessen des Bieters schaden könnten.

8. Organisationen

8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Registrierungsnummer: Leitweg-ID: 993-8005699900-17
Postanschrift: Glinkastr. 40
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Bitte kontaktieren Sie uns ausschließlich über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform.
Telefon: +49 3013001-0
Internetadresse: https://www.dguv.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin, Geschäftsstelle bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Registrierungsnummer: Leitweg: 11-1300000V00-74
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Vergabekammer des Landes Berlin, Geschäftsstelle bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Telefon: +493090138316
Rollen dieser Organisation:
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin, Geschäftsstelle bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Registrierungsnummer: 11-1300000V00-74
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Telefon: +493090138316
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: Universum Verlag GmbH
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Kleines Unternehmen
Registrierungsnummer: DE2507866819 Wiesbaden
Postanschrift: Taunusstr. 54
Stadt: Wiesbaden
Postleitzahl: 65183
Land, Gliederung (NUTS): Wiesbaden, Kreisfreie Stadt (DE714)
Land: Deutschland
Telefon: 0611-9030-372
Internetadresse: http://www.universum.de
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer:
Staatsangehörigkeit des Eigentümers: Deutschland
Gewinner dieser Lose: LOT-0001
8.1.
ORG-0005
Offizielle Bezeichnung: Liebchen+Liebchen Kommunikation GmbH
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Kleines Unternehmen
Registrierungsnummer: DE160055017
Postanschrift: Carl-Benz-Straße 39-41
Stadt: Frankfurt am Main
Postleitzahl: 60386
Land, Gliederung (NUTS): Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt (DE712)
Land: Deutschland
Telefon: +49 (0)69 - 94 19 72-0
Rollen dieser Organisation:
Unterauftragnehmer
Wirtschaftlicher Eigentümer:
Staatsangehörigkeit des Eigentümers: Deutschland
8.1.
ORG-0006
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 5da3b3ad-102b-4bb6-89ce-38a53a3ab59f - 01
Formulartyp: Ergebnis
Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 29
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 21/07/2025 11:29:49 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 476898-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 138/2025
Datum der Veröffentlichung: 22/07/2025