2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach § 129a oder § 129b des Strafgesetzbuchs rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Betrugsbekämpfung: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach §§ 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug) des Strafgesetzbuchs rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Korruption: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach §§ 108e, 108f, 299, 299a und 299b, sowie §§ 333, 334 jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs, Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen,wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin seinen/ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und diesbezüglich eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. das Unternehmen des Bieters/der Bieterin seinen/ihren Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet habe/n.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin seinen/ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und diesbezüglich eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. das Unternehmen des Bieters/der Bieterin seinen/ihren Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es zur Zahlung der Steuern und Abgaben einschließlich Zinsen Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet habe/n.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Zahlungsunfähigkeit: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften:
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. Weiterhin, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin a) versucht hat, die Entscheidungsfindung der öffentlichen Auftraggeberin in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) eine fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung der öffentlichen Auftraggeberin erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Schweres berufliches Fehlverhalten: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (gemäß § 42 VgV i. V. m. § 123 und 124 GWB) zum Teilnahmeantrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ist für jeden Bewerber/jede Bewerberin bzw. jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und jeden Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe ein gesondertes Formular 3 (Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (gemäß § 42 VgV i. V. m. § 123 und 124 GWB)) auszufüllen. Diese Formular 3 findet sich in der Anlage 1 zu den Vergabeunterlagen. Hinweis: Sofern einer der o.g. Ausschlussgründe vorliegt, können Sie (die Bewerbenden) auch Nachweise dafür erbringen, dass Sie ausreichende Maßnahmen für eine Selbstreinigung im Sinne des § 125 Absatz 1 GWB erbracht haben. Zu diesem Zweck weisen Sie nach, dass • Sie für jeden durch eine Straftat oder Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet haben, • die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat und dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammen stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und der öffentlichen Auftraggeberin umfassend geklärt haben und • konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Diese/r Nachweis/e ist/sind dem Formular 3 in Anlage 1 zu den Vergabeunterlagen als Anhang beizufügen. Dafür kann ein zusätzliches Blatt unter Angabe der Formularnummer verwendet werden.