Deutschland – Reparatur- und Wartungsdienste – Wartungsvertrag Schnelsentunnel

197949-2025 - Vorankündigung – Direktvergabe
Deutschland – Reparatur- und Wartungsdienste – Wartungsvertrag Schnelsentunnel
OJ S 61/2025 27/03/2025
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Autobahn GmbH des Bundes, NL Nord
Rechtsform des Erwerbers: Von einer zentralen Regierungsbehörde kontrolliertes öffentliches Unternehmen
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Wartungsvertrag Schnelsentunnel
Beschreibung: Die Tunnelanlage Schnelsentunnel (SCT) wurde 2019 für den Verkehr in Betrieb genommen, damit wurde gemäß Bauvertrag ein Wartungsvertrag zwischen der VIA Solution Nord, als Betreiber des Tunnels, und ARGE A7 des Bauprojektes geschlossen. Die betriebstechnische Ausstattung erfolgte durch den Subunternehmer Siemens AG, welcher damit die wartungstechnische Koordination und Abwicklung für 5 Jahre übernommen hat. Die betriebstechnische Ausstattung dient dem Schutz des Bauwerks und der Verkehrsteilnehmer, sowie der Sicherheit der Mitarbeiter und Anlagen, gemäß EABT, RE-ING und ZTV-ING sowie aller bei Umsetzung angewandter Normen und Richtlinien. Um die Schutz- und Sicherheitsfunktion zu gewährleisten, müssen die betriebstechnischen Einrichtungen gemäß den aktuell geltenden Vorschriften & Herstellervorgaben gewartet und instandgehalten werden. Dies hat gemäß den vorgenannten Vorschriften durch anlagenspezifisch geschultes und zertifiziertes Personal, Gerät und Material regelmäßig zu erfolgen. Zum Schutz des öffentlichen Straßenverkehrs im Tunnel, verfügt der Schnelsentunnel über komplexe steuerungstechnische Automatisierungs- und dem Leitsystemanlage. Die Leitsystemanlage bestehend aus Automatisierungsebene (AUT) und Anlagenleitebene (ALE HATMS), wurde durch Firma Siemens erstellt. Die Programmierung von AUT und ALE wurde im Projekt Schnelsentunnel komplett verschlüsselt und liegt nicht quelloffen und bearbeitbar vor. Die komplexen und sicherheits-relevanten Programmlogiken wurden durch Firma Siemens programmiert. Änderungen, Wiederherstellung der Software müssen zwingend durch Firma Siemens erfolgen, weil die Firma als Errichter eigene Logiken in die Steuerungstechnik implementiert hat und gleichzeitig die Gewährleistung der Funktionalität sicherstellt. Dazu kommt der Aspekt der Codeverschlüsselung, der sich vertragstechnischen im DEGES- Projekt nicht umgehen ließ. Ein Tunnel besteht automatisierungstechnisch aus diversen Funktionsgruppen:  NR: Notrufeinrichtungen  VI: Videotechnik, bestehend aus Videomanagement, Kameras, Videoanalyse;  LA: Lautsprecheranlage;  BE: Beleuchtung;  BM: Brandmeldeanlage;  LU: Lüftungsanlage;  LW: Löschwasseranlage;  AW: Abwasseranlage;  EN: Energieanlage, bestehend aus Mittelspannungs-, Niederspannungs- und USV-anlagen;  BT: Betriebstechnik;  LT: Leittechnik, bestehend aus Netzwerktechnik  IT-Infrastruktur;  VT: Verkehrstechnik für den Wartungsvertrag relevant die Schnittstelle zur verkehrstechnischen Unterzentrale, die verkehrstechnischen Geräte sind nicht Gegenstand dieses Wartungsvertrages (gesonderter Vertrag). Alle Funktionsgruppen bestehen in der sogenannten Feldebene aus diversen betriebstechnischen Feldgeräten. Alle Geräte kommunizieren mit der verschlüsselten AUT und ALE. Für Betrieb, Wartung, Prüfung, Störungsbearbeitung ist immer die Prüfung des gesamten Systemverbundes erforderlich. Passwörter, Programmierung, technisches Software-Know-How liegt allein bei Firma Siemens. Das Tunnelbetrieb-Kompetenzzentrum schlägt vor, den bisherigen Wartungsvertrag mit Fa. Siemens fortzusetzen und freihändig zu vergeben. Es wird ein wirtschaftlicheres Angebot erwartet, dadurch dass die ARGE A7 als „Mittelfirma“ nicht mehr notwendig ist und die sonst anfallenden ARGEzuschläge entfallen. Bei einer öffentlichen Ausschreibung ist kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten, da jede „dritte“ Firma zur Durchführung und Prüfung der Anlage Firma Siemens als Nachunternehmer mit beauftragen müsste. Der Koordinations- und Abstimmungsaufwand steht in keinem wirtschaftlichen Verhältnis und produziert im Ereignis- und Störfall unnötig lange Informationsketten und Wartezeiten. Ein AN Wechsel hat Auswirkungen auf den Betriebsablauf. Es entsteht ein zusätzlicher Kommunikationsaufwand und damit eine zusätzliche Fehlerquelle. Die Mitarbeiter der Fa. Siemens, als Errichter- und bisherigen Wartungsfirma, sind in besonderem Maße mit den technischen Anlagen und Betriebsabläufen vertraut. Ein vollständiger Wechsel des eingesetzten Wartungspersonals aufgrund eines Wechsels des Auftragnehmers bedeutet diesbezüglich einen Informationsverlust und birgt entsprechende Risiken für den Betriebsablauf. Insbesondere bei der Bearbeitung von Störungen kann es zu Verzögerungen kommen, die sich auch auf den Verkehrsfluss im Tunnel auswirken können, bis zur Vollsperrung der Autobahn. Eine öffentliche Ausschreibung und ein eventueller Wechsel des Auftragsnehmers für die Wartung und Instandsetzung der Betriebstechnik Schnelsentunnel würde unverhältnismäßige Risiken im Betrieb einer sicherheitstechnischen Anlage mit sich bringen. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde einen vollständigen Wechsel des eingesetzten Wartungspersonals bedeuten, womit ein unverhältnismäßig hohes Maß an Einarbeitung für den Auftragnehmer, sowie den Auftraggeber notwendig wäre. Zudem bleibt auch nach einer umfangreichen Einarbeitung von neuem Personal ein gesteigertes Risiko für unbeabsichtigte Wechselwirkungen mit der Betriebstechnik, da diese nur verschlüsselt vorliegt und immer nur mit Firma Siemens bedienbar ist. Diese können störende Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenverkehr im Tunnel haben und sind in der Öffentlichkeit nicht vertretbar. Eine vollständige, normenkonforme Wartung- und Instandsetzung der Anlagen über alle Ebenen hinweg (Feldebene, Automatisierungseben, Anlagenleitebene) kann nur durch das Personal des Herstellers und Errichters des leittechnischen Systemverbundes (Siemens AG) durchgeführt werden. Eine Abweichung davon würde unverhältnismäßige Risiken mit sich bringen. Folglich kann gemäß §14 Abs. 4 Nr.:2b „die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden …“. Dieses Unternehmen ist die „Siemens AG“ als Errichter und bisherige Wartungsfirma. Entsprechend soll die Firma Siemens mit der Wartung der Betriebstechnik am Schnelsentunnel betraut werden.
Kennung des Verfahrens: 96ac6cdf-81fc-4caa-b083-4b37117cf439
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 50000000 Reparatur- und Wartungsdienste
2.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
Beliebiger Ort
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Es ist beabsichtig den Auftrag ab dem 06.04.2025 an die Firma Siemens AG Siemens Deutschland Smart Infrastructure, Buildings Lindenplatz 2, 20099 Hamburg zur erteilen. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 135 Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Wartungsvertrag Schnelsentunnel
Beschreibung: BAB A7, Schnelsentunnel, betriebstechnische Ausstattung der Tunnelanlage inkl. des Betriebsgebäudes, Wartungs- und Instandhaltungsvertrag, um die normenkonformen Betriebsverfügbarkeit der sicherheitstechnischen Anlagen zu gewährleisten. Die Tunnelanlage Schnelsentunnel (SCT) wurde 2019 für den Verkehr in Betrieb genommen, damit wurde gemäß Bauvertrag ein Wartungsvertrag zwischen der VIA Solution Nord, als Betreiber des Tunnels, und ARGE A7 des Bauprojektes geschlossen. Die betriebstechnische Ausstattung erfolgte durch den Subunternehmer Siemens AG, welcher damit die wartungstechnische Koordination und Abwicklung für 5 Jahre übernommen hat. Die betriebstechnische Ausstattung dient dem Schutz des Bauwerks und der Verkehrsteilnehmer, sowie der Sicherheit der Mitarbeiter und Anlagen, gemäß EABT, RE-ING und ZTV-ING sowie aller bei Umsetzung angewandter Normen und Richtlinien. Um die Schutz- und Sicherheitsfunktion zu gewährleisten, müssen die betriebstechnischen Einrichtungen gemäß den aktuell geltenden Vorschriften & Herstellervorgaben gewartet und instandgehalten werden. Dies hat gemäß den vorgenannten Vorschriften durch anlagenspezifisch geschultes und zertifiziertes Personal, Gerät und Material regelmäßig zu erfolgen. Zum Schutz des öffentlichen Straßenverkehrs im Tunnel, verfügt der Schnelsentunnel über komplexe steuerungstechnische Automatisierungs- und dem Leitsystemanlage. Die Leitsystemanlage bestehend aus Automatisierungsebene (AUT) und Anlagenleitebene (ALE HATMS), wurde durch Firma Siemens erstellt. Die Programmierung von AUT und ALE wurde im Projekt Schnelsentunnel komplett verschlüsselt und liegt nicht quelloffen und bearbeitbar vor. Die komplexen und sicherheits-relevanten Programmlogiken wurden durch Firma Siemens programmiert. Änderungen, Wiederherstellung der Software müssen zwingend durch Firma Siemens erfolgen, weil die Firma als Errichter eigene Logiken in die Steuerungstechnik implementiert hat und gleichzeitig die Gewährleistung der Funktionalität sicherstellt. Dazu kommt der Aspekt der Codeverschlüsselung, der sich vertragstechnischen im DEGES- Projekt nicht umgehen ließ. Ein Tunnel besteht automatisierungstechnisch aus diversen Funktionsgruppen:  NR: Notrufeinrichtungen  VI: Videotechnik, bestehend aus Videomanagement, Kameras, Videoanalyse;  LA: Lautsprecheranlage;  BE: Beleuchtung;  BM: Brandmeldeanlage;  LU: Lüftungsanlage;  LW: Löschwasseranlage;  AW: Abwasseranlage;  EN: Energieanlage, bestehend aus Mittelspannungs-, Niederspannungs- und USV-anlagen;  BT: Betriebstechnik;  LT: Leittechnik, bestehend aus Netzwerktechnik  IT-Infrastruktur;  VT: Verkehrstechnik für den Wartungsvertrag relevant die Schnittstelle zur verkehrstechnischen Unterzentrale, die verkehrstechnischen Geräte sind nicht Gegenstand dieses Wartungsvertrages (gesonderter Vertrag). Alle Funktionsgruppen bestehen in der sogenannten Feldebene aus diversen betriebstechnischen Feldgeräten. Alle Geräte kommunizieren mit der verschlüsselten AUT und ALE. Für Betrieb, Wartung, Prüfung, Störungsbearbeitung ist immer die Prüfung des gesamten Systemverbundes erforderlich. Passwörter, Programmierung, technisches Software-Know-How liegt allein bei Firma Siemens. Das Tunnelbetrieb-Kompetenzzentrum schlägt vor, den bisherigen Wartungsvertrag mit Fa. Siemens fortzusetzen und freihändig zu vergeben. Es wird ein wirtschaftlicheres Angebot erwartet, dadurch dass die ARGE A7 als „Mittelfirma“ nicht mehr notwendig ist und die sonst anfallenden ARGEzuschläge entfallen. Bei einer öffentlichen Ausschreibung ist kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten, da jede „dritte“ Firma zur Durchführung und Prüfung der Anlage Firma Siemens als Nachunternehmer mit beauftragen müsste. Der Koordinations- und Abstimmungsaufwand steht in keinem wirtschaftlichen Verhältnis und produziert im Ereignis- und Störfall unnötig lange Informationsketten und Wartezeiten. Ein AN Wechsel hat Auswirkungen auf den Betriebsablauf. Es entsteht ein zusätzlicher Kommunikationsaufwand und damit eine zusätzliche Fehlerquelle. Die Mitarbeiter der Fa. Siemens, als Errichter- und bisherigen Wartungsfirma, sind in besonderem Maße mit den technischen Anlagen und Betriebsabläufen vertraut. Ein vollständiger Wechsel des eingesetzten Wartungspersonals aufgrund eines Wechsels des Auftragnehmers bedeutet diesbezüglich einen Informationsverlust und birgt entsprechende Risiken für den Betriebsablauf. Insbesondere bei der Bearbeitung von Störungen kann es zu Verzögerungen kommen, die sich auch auf den Verkehrsfluss im Tunnel auswirken können, bis zur Vollsperrung der Autobahn.
Interne Kennung: 1
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 50000000 Reparatur- und Wartungsdienste
Menge: 48 Stück
5.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit: 48 Monate
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Autobahn GmbH des Bundes, NL Nord
Informationen über die Überprüfungsfristen: Es ist beabsichtig den Auftrag ab dem 06.04.2025 an die Firma Siemens AG, Siemens Deutschland Smart Infrastructure Buildings, Lindenplatz 2, 20099 Hamburg zu vergeben. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 135 Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
6. Ergebnisse
Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge: 0,00 EUR
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: Eine öffentliche Ausschreibung und ein eventueller Wechsel des Auftragsnehmers für die Wartung und Instandsetzung der Betriebstechnik Schnelsentunnel würde unverhältnismäßige Risiken im Betrieb einer sicherheitstechnischen Anlage mit sich bringen. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde einen vollständigen Wechsel des eingesetzten Wartungspersonals bedeuten, womit ein unverhältnismäßig hohes Maß an Einarbeitung für den Auftragnehmer, sowie den Auftraggeber notwendig wäre. Zudem bleibt auch nach einer umfangreichen Einarbeitung von neuem Personal ein gesteigertes Risiko für unbeabsichtigte Wechselwirkungen mit der Betriebstechnik, da diese nur verschlüsselt vorliegt und immer nur mit Firma Siemens bedienbar ist. Diese können störende Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenverkehr im Tunnel haben und sind in der Öffentlichkeit nicht vertretbar. Eine vollständige, normenkonforme Wartung- und Instandsetzung der Anlagen über alle Ebenen hinweg (Feldebene, Automatisierungseben, Anlagenleitebene) kann nur durch das Personal des Herstellers und Errichters des leittechnischen Systemverbundes (Siemens AG) durchgeführt werden. Eine Abweichung davon würde unverhältnismäßige Risiken mit sich bringen. Folglich kann gemäß §14 Abs. 4 Nr.:2b „die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden …“. Dieses Unternehmen ist die „Siemens AG“ als Errichter und bisherige Wartungsfirma. Entsprechend soll die Firma Siemens mit der Wartung der Betriebstechnik am Schnelsentunnel betraut werden.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Autobahn GmbH des Bundes, NL Nord
Registrierungsnummer: USt-ID DE329214156
Postanschrift: Heidenkampsweg 96-98
Stadt: Hamburg
Postleitzahl: 20096
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
Telefon: +494023513380
Internetadresse: https://www.autobahn.de
Endpunkt für den Informationsaustausch (URL): https://www.autobahn.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Internetadresse: https://op.europa.eu
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 88866481-5251-4d76-aa51-91312f49b50d - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 26/03/2025 12:54:00 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 197949-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 61/2025
Datum der Veröffentlichung: 27/03/2025