1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Polizei Bremen
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Videoüberwachungsanlagen für Enforcement Trailer
Beschreibung: Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von Videoüberwachungsanlagen für Enforcementtrailer der Fa. Vitronic Dr. Ing. Stein Bildbearbeitungssysteme GmbH
Kennung des Verfahrens: 536e07a0-828a-45c5-a8d9-0ab659cecd4b
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 35125000 Überwachungssysteme
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Niedersachsendamm 78-80
Stadt: Bremen
Postleitzahl: 28201
Land, Gliederung (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Enforcement
Beschreibung: Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von Videoüberwachungsanlagen für Enforcementtrailer der Fa. Vitronic Dr. Ing. Stein Bildbearbeitungssysteme GmbH
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 35125000 Überwachungssysteme
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Polizei Bremen
TED eSender: Publications Office of the European Union
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: Zur Überwachung des Straßenverkehrs mit dem Ziel der Ahndung begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten setzt die Polizei Bremen im Bereich der Großmessgeräte ausschließlich sogenannte „standardisierte Messverfahren“ ein (siehe BGH, Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277). Zur Erläuterung: Ein standardisiertes Messverfahren setzt ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren voraus, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277). Notwendige Bedingung dafür ist deshalb die Einhaltung der technischen Vorgaben, die beim Betrieb zu beachten sind und sich regelmäßig aus der Bedienungsanleitung ergeben (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23 - ZfSch 2023, 472). Diesen Anforderungen würden grundsätzlich Messverfahren gerecht, bei denen die Messung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung/Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch–Technischen Bundesanstalt (PTB) durchgeführt würden. Das in Rede stehende Geschwindigkeitsmessgeräte vom Typ POLISCAN FM_1 der Fa. Vitronic (vermietet über die Firma Vetro) besitzen eine entsprechende Zulassung der PTB, festgehalten in einer Baumusterprüfbescheinigung (BMPB). Die Baumusterprüfbescheinigung ersetzt seit dem 01.01.2015 nach Inkrafttreten des novellierten Mess- und Eichgesetzes (MessEG) in Verbindung mit der Mess- und Eichverordnung (MessEV) die Innerstaatliche Bauartzulassung. Teil der Baumusterprüfbescheinigung ist insbesondere die Gebrauchsanweisung, welche u.a. den PTB konformen Einsatz des Messgerätes regelt. Ausweislich der Baumusterprüfbescheinigung des Gerätes POLISCAN FM_1 hat der Einsatz des Messgerätes entsprechend der ebenfalls durch die PTB abgenommenen Gebrauchsanweisung zu erfolgen. Für die Gültigkeit der PTB-Zulassung ist somit der Einsatz des Messgerätes und des zugelassenen Zubehörs entsprechend der Gebrauchsanweisung entscheidend. Inhalte dieser Gebrauchsanweisung sind also bindend und unveränderlich. Gemäß Gebrauchsanweisung (Version 1.4.0 – 20.02.2020 für die Softwareversionen 4.4.5 und 4.4.9) des POLISCAN FM_1 Messgerätes, genutzt in einem Spezialanhänger (Enforcement-Trailer) wie in der Baumusterprüfbescheinigung Seite 25, DE-17-M-PTB-0033, Revision 1 vom 28.02.2020 – Optionale Einrichtungen im Geltungsbereich der BMPB beschrieben, besteht die Möglichkeit, u.a. ein 75mm Objektiv zu verwenden, was für den hiesigen Einsatzbereich in Rede steht. Dies entspricht der Eichkonfiguration 398 mit einem 35mm und einem 75mm Objektiv als sogenannte „Speedway“ Variante. Die Objektivgrößen, welche zugelassen sind, finden sich in der zuvor genannten Gebrauchsanweisung auf Seite 154 wieder. Da die hiesig festgestellte Auswerte- und Verwurfquote, gerade auf Schnellstraßen und Bundesautobahnen, auf die Standardobjektivvariante (Eichkonfiguration 396 – 25mm/50mm Objektiv) zurückzuführen ist, ist der Einsatz der 35mm/75mm Objektivvariante alternativlos. Andere Messgeräte bieten diese Objektivalternative nicht, so dass es aus technischen Gründen keinen Wettbewerb gibt.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Polizei Bremen
Registrierungsnummer: 04000000-030-85
Abteilung: Einkauf
Postanschrift: Niedersachsendamm 78-80
Stadt: Bremen
Postleitzahl: 28201
Land, Gliederung (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Olaf Moldenhauer
Telefon: 042136212204
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Fa. Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildbearbeitungssysteme GmbH
Postanschrift: Hasengartenstr. 14
Stadt: Wiesbaden
Postleitzahl: 65189
Land, Gliederung (NUTS): Wiesbaden, Kreisfreie Stadt (DE714)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Bieter
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 7ffe3b39-c0cb-4338-8eec-1961e3b3900a - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 11/02/2025 15:42:58 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 98081-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 31/2025
Datum der Veröffentlichung: 13/02/2025