Deutschland – Werbe- und Marketingdienstleistungen – Agenturleistungen für die Entwicklung und Umsetzung integrierter Kommunikation und die Betreuung der Social-Media-Kanäle für die Bundesstiftung Gleichstellung

84692-2025 - Vorankündigung – Direktvergabe
Deutschland – Werbe- und Marketingdienstleistungen – Agenturleistungen für die Entwicklung und Umsetzung integrierter Kommunikation und die Betreuung der Social-Media-Kanäle für die Bundesstiftung Gleichstellung
OJ S 27/2025 07/02/2025
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Bundesstiftung Gleichstellung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Agenturleistungen für die Entwicklung und Umsetzung integrierter Kommunikation und die Betreuung der Social-Media-Kanäle für die Bundesstiftung Gleichstellung
Beschreibung: Eine Änderung des öffentlichen Auftrags ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, weil zusätzliche Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen (OJ S 230/2024 26/11/2024) vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers (OJ S 230/2024 26/11/2024) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für die Auftraggeberin verbunden wäre. Dies betrifft gegenständlich den Fall, weil die Auftraggeberin Dienstleistungen mit unterschiedlichen Merkmalen beschaffen müsste und dies eine Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Leistungserbringung mit sich bringen würde. Der Wert der Änderung beträgt nicht mehr als 50% des ursprünglichen Auftragswertes. Diese Vorgehensweise entspricht dem § 132 Abs 2 Nr 2 im GWB. Darüber hinaus wird auf die erforderliche Anwendung der Ausnahmebestimmung im § 132 Abs 3 hingewiesen, weil gegenständlich ein neues Verfahren nicht zwingend eingeleitet werden muss, da die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die die Auftraggeberin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich durch die Erweiterung nicht. Gegenstand der Erweiterung ist, die Leistungserbringung durch die bestehende Rahmenvereinbarungspartnerin (TAU GmbH) welche den Aufbau einer neuen Website betrifft: www.gleichstellungs-check.de. Diese soll zur gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung informieren, sowie Informationen zu den Schulungen und zu Anwendungsbeispielen aus der Gesetzgebung darstellen. Die gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung ist ein besonderer Teil der Gesetzesfolgenabschätzung. Sie hat das Ziel, systematisch die Gleichstellungswirkungen eines Regelungsvorhabens zu identifizieren und unbeabsichtigten Folgen für Frauen und Männern entgegenzuwirken. Es ist also stets danach zu fragen, ob ein Gesetz Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern bzw. den Geschlechtern reduziert, verursacht oder verstärkt. In ihrem Arbeitsprogramm 2025 betont die Bundesstiftung Gleichstellung, dass sie die gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung als Instrument der Gleichstellungspolitik breiteren Zielgruppen gegenüber bekannter machen, Informationen auf ihrer Webseite bereitstellen und Anwendungsbeispiele geben möchte. Basierend auf den Erprobungsbeispielen und der wissenschaftlichen Forschung wird die Bundesstiftung Gleichstellung zudem den Anpassungsbedarf des Gleichstellungs-Checks an die Praxis erheben. Mit Hilfe des von ihr entwickelten Schulungskonzepts soll der Kompetenzaufbau in der Bundesverwaltung unterstützt werden. Das Schulungskonzept wird 2025 in die Erprobung und Weiterentwicklung gehen und ab 2026 regelhaft angewendet. Die Schulung richtet sich an Legist*innen, die in den Bundesministerien Gesetze ausarbeiten. Sie werden darin geschult, im Einklang mit § 2 GGO bei allen Gesetzesvorhaben gleichstellungsrelevante Aspekte zu berücksichtigen. Zur Umsetzung dieses Aufgabenspektrums ist ab 1. Januar 2025 ein eigener Bereich „Gleichstellungs-Check“ bei der Bundesstiftung Gleichstellung eingerichtet worden. In diesem Zusammenhang erweitert die Auftraggeberin den bestehenden Vertrag mit der Agentur TAU GmbH entsprechend den Vorgaben des §132 Abs. 2 Nr. 2 u. §132 Abs.3 GWB.
Kennung des Verfahrens: c8cbf601-907e-4f2a-85a5-43b5792aa208
Vorherige Bekanntmachung: 721408-2024
Interne Kennung: BSG-01-2025
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 79340000 Werbe- und Marketingdienstleistungen
2.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Agenturleistungen für die Entwicklung und Umsetzung integrierter Kommunikation und die Betreuung der Social-Media-Kanäle für die Bundesstiftung Gleichstellung
Beschreibung: ine Änderung des öffentlichen Auftrags ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, weil zusätzliche Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen (OJ S 230/2024 26/11/2024) vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers (OJ S 230/2024 26/11/2024) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für die Auftraggeberin verbunden wäre. Dies betrifft gegenständlich den Fall, weil die Auftraggeberin Dienstleistungen mit unterschiedlichen Merkmalen beschaffen müsste und dies eine Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Leistungserbringung mit sich bringen würde. Der Wert der Änderung beträgt nicht mehr als 50% des ursprünglichen Auftragswertes. Diese Vorgehensweise entspricht dem § 132 Abs 2 Nr 2 im GWB. Darüber hinaus wird auf die erforderliche Anwendung der Ausnahmebestimmung im § 132 Abs 3 hingewiesen, weil gegenständlich ein neues Verfahren nicht zwingend eingeleitet werden muss, da die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die die Auftraggeberin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich durch die Erweiterung nicht. Gegenstand der Erweiterung ist, die Leistungserbringung durch die bestehende Rahmenvereinbarungspartnerin (TAU GmbH) welche den Aufbau einer neuen Website betrifft: www.gleichstellungs-check.de. Diese soll zur gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung informieren, sowie Informationen zu den Schulungen und zu Anwendungsbeispielen aus der Gesetzgebung darstellen. Die gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung ist ein besonderer Teil der Gesetzesfolgenabschätzung. Sie hat das Ziel, systematisch die Gleichstellungswirkungen eines Regelungsvorhabens zu identifizieren und unbeabsichtigten Folgen für Frauen und Männern entgegenzuwirken. Es ist also stets danach zu fragen, ob ein Gesetz Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern bzw. den Geschlechtern reduziert, verursacht oder verstärkt. In ihrem Arbeitsprogramm 2025 betont die Bundesstiftung Gleichstellung, dass sie die gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung als Instrument der Gleichstellungspolitik breiteren Zielgruppen gegenüber bekannter machen, Informationen auf ihrer Webseite bereitstellen und Anwendungsbeispiele geben möchte. Basierend auf den Erprobungsbeispielen und der wissenschaftlichen Forschung wird die Bundesstiftung Gleichstellung zudem den Anpassungsbedarf des Gleichstellungs-Checks an die Praxis erheben. Mit Hilfe des von ihr entwickelten Schulungskonzepts soll der Kompetenzaufbau in der Bundesverwaltung unterstützt werden. Das Schulungskonzept wird 2025 in die Erprobung und Weiterentwicklung gehen und ab 2026 regelhaft angewendet. Die Schulung richtet sich an Legist*innen, die in den Bundesministerien Gesetze ausarbeiten. Sie werden darin geschult, im Einklang mit § 2 GGO bei allen Gesetzesvorhaben gleichstellungsrelevante Aspekte zu berücksichtigen. Zur Umsetzung dieses Aufgabenspektrums ist ab 1. Januar 2025 ein eigener Bereich „Gleichstellungs-Check“ bei der Bundesstiftung Gleichstellung eingerichtet worden. In diesem Zusammenhang erweitert die Auftraggeberin den bestehenden Vertrag mit der Agentur TAU GmbH entsprechend den Vorgaben des §132 Abs. 2 Nr. 2 u. §132 Abs.3 GWB. hat Kontextmenü
Interne Kennung: OJ S 230/2024 26/11/2024
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 79340000 Werbe- und Marketingdienstleistungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Bundesstiftung Gleichstellung
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Bundesstiftung Gleichstellung
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
6. Ergebnisse
Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge: 40 000,00 EUR
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer
Sonstige Begründung: Eine Änderung des öffentlichen Auftrags ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, weil zusätzliche Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen (OJ S 230/2024 26/11/2024) vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers (OJ S 230/2024 26/11/2024) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für die Auftraggeberin verbunden wäre. Dies betrifft gegenständlich den Fall, weil die Auftraggeberin Dienstleistungen mit unterschiedlichen Merkmalen beschaffen müsste und dies eine Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Leistungserbringung mit sich bringen würde. Der Wert der Änderung beträgt nicht mehr als 50% des ursprünglichen Auftragswertes. Diese Vorgehensweise entspricht dem § 132 Abs 2 Nr 2 im GWB. Darüber hinaus wird auf die erforderliche Anwendung der Ausnahmebestimmung im § 132 Abs 3 hingewiesen, weil gegenständlich ein neues Verfahren nicht zwingend eingeleitet werden muss, da die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die die Auftraggeberin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich durch die Erweiterung nicht. Gegenstand der Erweiterung ist, die Leistungserbringung durch die bestehende Rahmenvereinbarungspartnerin (TAU GmbH) welche den Aufbau einer neuen Website betrifft: www.gleichstellungs-check.de. Diese soll zur gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung informieren, sowie Informationen zu den Schulungen und zu Anwendungsbeispielen aus der Gesetzgebung darstellen. Die gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung ist ein besonderer Teil der Gesetzesfolgenabschätzung. Sie hat das Ziel, systematisch die Gleichstellungswirkungen eines Regelungsvorhabens zu identifizieren und unbeabsichtigten Folgen für Frauen und Männern entgegenzuwirken. Es ist also stets danach zu fragen, ob ein Gesetz Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern bzw. den Geschlechtern reduziert, verursacht oder verstärkt. In ihrem Arbeitsprogramm 2025 betont die Bundesstiftung Gleichstellung, dass sie die gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung als Instrument der Gleichstellungspolitik breiteren Zielgruppen gegenüber bekannter machen, Informationen auf ihrer Webseite bereitstellen und Anwendungsbeispiele geben möchte. Basierend auf den Erprobungsbeispielen und der wissenschaftlichen Forschung wird die Bundesstiftung Gleichstellung zudem den Anpassungsbedarf des Gleichstellungs-Checks an die Praxis erheben. Mit Hilfe des von ihr entwickelten Schulungskonzepts soll der Kompetenzaufbau in der Bundesverwaltung unterstützt werden. Das Schulungskonzept wird 2025 in die Erprobung und Weiterentwicklung gehen und ab 2026 regelhaft angewendet. Die Schulung richtet sich an Legist*innen, die in den Bundesministerien Gesetze ausarbeiten. Sie werden darin geschult, im Einklang mit § 2 GGO bei allen Gesetzesvorhaben gleichstellungsrelevante Aspekte zu berücksichtigen. Zur Umsetzung dieses Aufgabenspektrums ist ab 1. Januar 2025 ein eigener Bereich „Gleichstellungs-Check“ bei der Bundesstiftung Gleichstellung eingerichtet worden. In diesem Zusammenhang erweitert die Auftraggeberin den bestehenden Vertrag mit der Agentur TAU GmbH entsprechend den Vorgaben des §132 Abs. 2 Nr. 2 u. §132 Abs.3 GWB. hat Kontextmenü
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Bundesstiftung Gleichstellung
Registrierungsnummer: 2966804327
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10178
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Telefon: 030-9940570-14
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: TAU GmbH
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Kleines Unternehmen
Registrierungsnummer: DE294621029
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10997
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Bieter
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 6d9e44d1-6eca-4655-8e98-3d7347cd9388 - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 05/02/2025 00:00:00 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 84692-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 27/2025
Datum der Veröffentlichung: 07/02/2025