2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 75121000 Administrative Dienste im Bildungswesen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 73200000 Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung
2.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: 75 allgemeine Schulen in der 1. Jahrgangsstufe und 2. Jahrgangsstufe
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9M55LJ 1) Wichtig: Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Auftragsvergabe im Rahmen eines öffentlich geförderten Vorhabens erfolgt und die Mittel aus dem Zuwendungsbescheid des Zuwendungsgebers gegenwärtig noch nicht ausgezahlt werden können. Für den Fall, dass die Förderung des Vorhabens durch Fördermittel nicht erfolgen wird oder aus sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht realisierungsfähig ist, behält sich der Auftraggeber vor, diese Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben. 2) Die Leistungserbringung soll unmittelbar nach Zuschlagserteilung beginnen. 3) Unternehmen haben das Nichtvorliegen der in §§ 123, 124 GWB genannten Ausschlussgründe zu erklären. Dafür ist das Formblatt Anlage 7 zu verwenden. 4) Öffentliche Auftraggeber sind bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte verpflichtet, die in der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Sanktions-VO) normierten Sanktionen umzusetzen. Nach Art. 5k der Sanktion-VO besteht insbesondere ein Zuschlagsverbot. Das Zuschlagsverbot besagt, dass Personen oder Unternehmen, die der Sanktions-VO unterliegen, keine öffentlichen Aufträge mehr erhalten dürfen. Von allen Bietern bzw. sämtlichen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft ist deshalb die entsprechende Erklärung im Rahmen des Formblatts Anlage 7 abzugeben. Angebote von Unternehmen, die diese Erklärung nicht abgeben, sind vom Verfahren auszuschließen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
Korruption: zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB
Betrugsbekämpfung: zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB
Zahlungsunfähigkeit: fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
Entrichtung von Steuern: zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB