1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Tätigkeit des Auftraggebers: Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Wartung der Software RBL 01.07.2026 - 31.12.2027
Beschreibung: Wartung der Software RBL (RBL-Module RDM, ODM, U-COM) Zeitraum: 01.07.2026 - 31.12.2027
Kennung des Verfahrens: 5c8d86f9-1d28-437e-9423-39055b595ef3
Interne Kennung: BEK-2024-0035
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72267000 Software-Wartung und -Reparatur
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Wartung der Software RBL 01.07.2026 - 31.12.2027
Beschreibung: Wartung der Software RBL (RBL-Module RDM, ODM, U-COM) Zeitraum: 01.07.2026 - 31.12.2027
Interne Kennung: LOT-0000
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72267000 Software-Wartung und -Reparatur
Optionen:
Beschreibung der Optionen: keine.
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/07/2026
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2027
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1, Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 5 /5 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. . Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Landes Berlin
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden
Sonstige Begründung: Die Firma Hitachi (ehemals Thales Austria) hat die RBL-Systeme BO und BS mit zugehörigen Softwareapplikationen, Datenbanken, Kommunikationskomponenten des Funksystems von 1996 bis 2001 konstruiert und mittlerweile 24 Jahre zusammen mit der BVG systemseitig und funktional weiterentwickelt. Nur Hitachi kann daher die Wartung der Systeme vornehmen; Alternative Dienstleister für diese Aufgaben existieren auf dem Markt nicht. Die Systeme lassen sich grob in Module (RDM, ODM, U-COM und angrenzender Schnittstellen) unterteilen. Der aktuelle Wartungs- und Supportvertrag endet am 30.06.2026. Für die weitere Sicherstellung der operativen Betriebsführung der Fahrzeugflotten BO und BS ist es zwingend notwendig, den RBL Wartungs- und Supportvertrag mit der Firma Hitachi vom 01.07.2026 bis 31.12.2027 zu verlängern bzw. auszuweiten. Die RBL-Zukunftsplanung sieht vor, dass dieser RBL Wartungs- und Supportvertrag spätestens in 2027 endet. In diesem Zeitraum werden alle aktuell noch vorhandenen RBL-Module der Fa. Hitachi von einem nachfolgenden System abgelöst sein. Die BVG weiß bereits schon zum heutigen Zeitpunkt, dass die Ablösung des RBL-Systems 30.06.2026 nicht abgeschlossen sein wird, so dass die BVG auf die RBL-Module der Fa. Hitachi verzichten könnten. Ebenso ergab sich für die BVG eine einmalige Gelegenheit durch Fa. Hitachi, mit der BVG eine letzte Verlängerung durchzuführen. Hitachi wird sich aus diesem Markt zurückziehen, Hitachi hegt kein Interesse mehr an einer Weiterführung des Vertrages und von Wartungslistungen in diesem RBL-Umfeld. Einzig und allein die langjährige partnerschaftliche Beziehung mit der BVG hat Sie dazu bewegt, diesen Vertrag noch einmal zu verlängern, in der Absicht, dass die BVG die Module bis zum Vertragsende durch ein Nachfolgeprodukt erneuert haben wird, und so zu jedem Zeitpunkt einen gewarteten und sicheren Betrieb gewährleisten kann. . Zudem sind die folgenden Gründe für eine direkte Beauftragung der Wartungs- und Supportleistungen ab 01.07.2026 an die Firma Hitachi Austria maßgeblich: • Die Firma Hitachi hat die im RBL genutzten Module entwickelt und 24 Jahre weitergepflegt. Es handelt sich um eine Individualapplikation und nur die Fa. Hitachi verfügt über das Spezial-Know-how zu den von Ihr entwickelten SW-Modulen. • Selbst bei einer Ausschreibung kann aufgrund des fehlenden Spezial-Know-Hows bei anderen Unternehmen nicht erwartet werden, dass hinreichend vergleichbare Angebote abgegeben werden können. • Das RBL ist ein komplexes System aus einem Digitalfunksystem (TETRAPOL), WLAN-Systemen, Voice-over-IP-Systemen, Netzwerk, spezifischen Betriebsszenarien und Datenstrukturen der BVG. Die einzelnen aufgeführten Anteile sind komplex miteinander verflochten und es existieren Abhängigkeiten und Bedingungen zwischen den Komponenten. Nur die Fa. Hitachi verfügt über das komplexe Wissen und die Erfahrung diese Zusammenhänge voll umfänglich zu verstehen. • Die Firma Hitachi übernimmt eine Teilleistung der Gesamtwartung des RBL-Systems. Ein neuer Vertragspartner kann sich nicht in einem vertretbaren Zeitraum und angemessenem Aufwand in das Gesamtsystem RBL einarbeiten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Sicherheitsaspekte im BVG KritiS-Umfeld. • Die Fa. Hitachi betreibt in Wien das Referenz- und Testsystem RBL/ITCS/PARITy im Auftrag der BVG und führt mit Ihrem Wissen dort die Qualitätssicherung für die BVG durch. Diese Testanlage erneut bei einem anderen Anbieter einzurichten, wäre zum einen sehr aufwändig und setzt viel Know-How zum RBL-System voraus. Zum anderen würde dies erhebliche Zusatzkosten erzeugen und ist - gemessen an der relativ kurzen Vertragslaufzeit von 18 Monaten - nicht in angemessener Zeit einrichtbar. . Zusammenfassung Das RBL-System und die vom vorliegenden Wartungsvertrag umfassten Module sind auf die BVG zugeschnittene Individual-Applikationen. D. h. einzigartige, explizit für die BVG entwickelte Systeme, die so am Markt nicht verfügbar sind. Als Entwicklungs- und bisheriger Wartungspartner sind der Fa. Hitachi die zu wartenden System-Komponenten umfänglich und im Detail bekannt. Gleiches trifft in Bezug auf die Entwicklungs- und Wartungshistorie dieser Komponenten zu. In den kommenden Jahren sind - im Zuge der Migrations-Schritte des Nachfolgesystems - umfangreiche und umfassende Anpassungen an den von der Wartung umfassten Modulen notwendig. Diese setzen detaillierte Kenntnisse der Systemlandschaft, -architektur, Programmierung und von Vorkommnissen der Vergangenheit (Störungen, Fehlerhistorie ...) voraus. Darüber hinaus handelt es sich beim RBL um ein zentrales System der verkehrsnahen IT-Landschaft der BVG, dass über eine Vielzahl von Schnittstellen (>= 16) verfügt. Diese dienen u.a. der Datenversorgung der Bordrechner, der Kommunikation mit den Fahrzeugen und der Bereitstellung von Betriebsdaten, z.B. für die Fahrgastinformation. Daher kann ein Ausfall der Systeme weitreichende betriebliche Konsequenzen für die BVG haben und ist sofort außenwirksam. Dies gilt es, dringend zu vermeiden. Diese Kombination aus technischer Komplexität und hoher betrieblicher Relevanz führt dazu, dass eine Gewährleistung der im Wartungsvertrag festgeschriebenen Leistungen durch einen anderen Bieter nicht möglich ist, oder aber mit erheblichen betrieblichen Risiken und erheblichen Zusatzkosten verbunden wäre. Das der benötigte Wissenstransfer im vorhandenen Zeitrahmen ermöglicht werden könnte, erscheint aus fachlicher Sicht nicht plausibel. Ein realistischer Zeitraum für die Vermittlung entsprechenden Know-Hows und der Durchführung eines ausreichenden Wissenstransfers beläuft sich auf voraussichtlich 3-4 Jahre. Dies macht jeden Versuch einer Alterativlösung unmöglich. . Aus diesen Gründen sieht die BVG die vergaberechtliche Grundlage für eine Direktvergabe der Wartungsleistungen aufgrund der Wiederholung gleichartiger Wartungsleistungen sowie aus technischen Gründen - gemäß §13 (2) SektVO Nr. 5 bzw. 3a) an Hitachi Austria als gegeben.
8. Organisationen
8.1.
ORG-7001
Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Registrierungsnummer: 0204:11-2000016000-38
Postanschrift: Holzmarktstraße 15-17
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10179
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Telefon: +4930 256 0
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Federführendes Mitglied
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-7004
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Registrierungsnummer: 11-1300000V00-74
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Telefon: +49 30-9013-8316
Fax: +49 30-9013-7613
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Hitachi Rail GTS Austria GmbH
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Großunternehmen
Registrierungsnummer: ATU62629622
Stadt: Wien
Postleitzahl: 1200
Land, Gliederung (NUTS): Wien (AT130)
Land: Österreich
Telefon: +43 1 277110
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Federführendes Mitglied
Wirtschaftlicher Eigentümer:
Staatsangehörigkeit des Eigentümers: Österreich
8.1.
ORG-7005
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: a270d01b-be2a-4f9f-bec0-16050a580712 - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 26
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 09/12/2024 16:40:33 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 757759-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 241/2024
Datum der Veröffentlichung: 11/12/2024