Deutschland – Datenbereitstellung – Sofern ein interessiertes Unternehmen bzw. ein Bieter der Auffassung sein sollte, in seinen Rechten verletzt zu sein, wird auf § 160 Abs. 3 GWB verwiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Ein-reichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von

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2024-10-08
Berlin
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