Deutschland – Wartung von Informationstechnologiesoftware – Verlängerung Microsoft-Premier-Support-Vertrag

497011-2024 - Vorankündigung – Direktvergabe
Deutschland – Wartung von Informationstechnologiesoftware – Verlängerung Microsoft-Premier-Support-Vertrag
OJ S 160/2024 19/08/2024
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungBerliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Tätigkeit des Auftraggebers: Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelVerlängerung Microsoft-Premier-Support-Vertrag
BeschreibungLieferung von Wartung für die MS-Landschaft der BVG im Bedarfsfall
Kennung des Verfahrens70b6a524-da51-4385-be49-0e501bfb7b9b
Interne KennungBEK-2024-0023
VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72267100 Wartung von Informationstechnologiesoftware
2.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftHolzmarktstraße 15-17  
StadtBerlin
Postleitzahl10179
Land, Gliederung (NUTS)Berlin (DE300)
LandDeutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -
5. Los
5.1.
LosLOT-0000
Titel: Verlängerung Microsoft-Premier-Support-Vertrag
Beschreibung: Die Berliner Verkehrsbetriebe setzen unter anderem über vierhundert Microsoft Serversysteme ein. Diese Rechnerarchitekturen laufen mit dem Betriebssystem der Firma Microsoft. Diese Betriebssysteme bilden die Grundlage für wichtige, unternehmenskritische Anwendungen. Hierbei handelt es sich um Anwendungen schwerpunktmäßig vom Hersteller Microsoft oder auch von Drittanbietern. Folgende microsoftbasierte Server-Anwendungen werden unter anderem im Datennetz der BVG zur Verfügung gestellt: - Exchange - für die Unternehmenskommunikation mit dem Clientprogramm Outlook - SQL-Server - diverse Datenbanken als unternehmenskritischer Informationsspeicher - Anmeldedienste - Sicherheitseinstellungen und Zugriffsbeschränkungen - Filedienste - Freigaben für Dateien des Users - Outputmanagement - Druckersteuerung - Verzeichnisdienste - Zentrale Benutzerdatenbank - Remote Desktop Services - zentrale Bereitstellung von IVU.Suite - SCOM - zentrales Monitoring der BVG - MCM - Softwareverteilungskomponente für Clients - Defender - zentrale Antivirenschutzlösung für Clients - BVG Azure - Clouddienste wie beispielsweise Office 365 Außerdem arbeiten ca. 7.200 Arbeitsplatzcomputer der BVG mit Betriebssystemen und Anwendungen der Firma Microsoft. Die oben genannten Betriebssysteme und Anwendungen stellen die bedeutungsreichsten und wichtigsten rechnergestützten Informationssysteme der BVG dar.
Interne Kennung: LOT-0000
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72267100 Wartung von Informationstechnologiesoftware
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Holzmarktstraße 15-17  
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10179
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/08/2024
Enddatum der Laufzeit31/07/2025
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 5 /5 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Dynamisches Beschaffungssystem, ausschließlich von den in dieser Bekanntmachung aufgeführten Beschaffern zu verwenden
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammer des Landes Berlin
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltBerliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
6. Ergebnisse
Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge1 071 547,00 EUR
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer
Sonstige Begründung: Begründung für eine Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3c SektVO zur Beauftragung von Microsoft Premier Support durch die BVG 1. Einleitung Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) planen die Beauftragung von Microsoft Premier Support, einem speziellen und kritischen IT-Supportdienst, der direkt von Microsoft angeboten wird. Angesichts der strategischen Bedeutung dieser Dienste und der damit verbundenen Notwendigkeit, den Betrieb und die Sicherheit der IT-Infrastruktur zu gewährleisten, sieht sich die BVG in der Pflicht, diese Beauftragung über eine Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3c der Sektorenverordnung (SektVO) durchzuführen. Diese Bekanntmachung ist erforderlich, um die Vergabeentscheidung der Öffentlichkeit gegenüber nachvollziehbar zu machen und die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Direktvergabe zu belegen. 2. Rechtliche Grundlagen Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3c SektVO ist es zulässig, Aufträge ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, wenn aus technischen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag erfüllen kann. Diese Regelung dient dazu, Situationen zu berücksichtigen, in denen ein Ausschreibungsverfahren aufgrund der Einzigartigkeit der erforderlichen Leistungen nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist. 3. Darlegung der technischen Notwendigkeit Microsoft Premier Support bietet eine spezifische Art von IT-Support, die nur vom Hersteller der eingesetzten Software, also von Microsoft selbst, bereitgestellt werden kann. Die folgenden technischen Gründe untermauern die Entscheidung: Exklusive Herstellerexpertise: Microsoft verfügt als Hersteller der eingesetzten Betriebssysteme und Softwarelösungen über das einzigartige Wissen und die erforderliche Expertise, um tiefgreifende technische Probleme zu lösen, die Dritte nicht in der gleichen Qualität und Effizienz erbringen können. Dies betrifft insbesondere sicherheitsrelevante und betriebswichtige Systeme, die für den ununterbrochenen Betrieb der BVG essentiell sind. Direkter Zugriff auf Systemarchitektur und Quellcode: Nur Microsoft hat direkten Zugriff auf den Quellcode und die vollständige Systemarchitektur der eingesetzten Softwareprodukte. Dies ermöglicht eine besonders schnelle und effektive Problembehebung, was insbesondere in Krisensituationen, in denen eine schnelle Lösung erforderlich ist, von entscheidender Bedeutung ist. Sicherheits- und Datenschutzanforderungen: Bei der Bearbeitung von IT-Problemen, insbesondere in sicherheitskritischen Umgebungen, ist es notwendig, dass vertrauliche Informationen sicher gehandhabt werden. Microsoft Premier Support bietet hierbei die erforderlichen Sicherheitsgarantien und Zugriffsrechte, die von einem externen Dienstleister nicht in gleichem Maße gewährleistet werden können. 4. Marktanalyse und Alternativenprüfung Eine umfassende Marktanalyse hat ergeben, dass es keine alternativen Anbieter gibt, die die spezifischen Support-Dienstleistungen in der geforderten Tiefe und Qualität erbringen können. Externe IT-Dienstleister verfügen nicht über den direkten Zugriff auf den Quellcode und die internen Entwicklungsressourcen von Microsoft, was sie daran hindert, vergleichbare Services anzubieten. Unvergleichbarkeit der Dienstleistung: Die von Microsoft angebotenen Dienstleistungen sind in ihrer Art und ihrem Umfang einzigartig und können nicht durch Dienstleistungen anderer Anbieter substituiert werden. Diese Einzigartigkeit ergibt sich vor allem aus dem direkten Zugriff auf Entwicklungsressourcen und exklusives Know-how, das nur dem Hersteller selbst zur Verfügung steht. 5. Risikoabwägung Eine Vergabe des Auftrags an einen anderen Anbieter könnte zu erheblichen Risiken führen: Erhöhtes Risiko von Systemausfällen: Ein nicht herstellernaher Support könnte die Lösung von IT-Problemen verzögern, was zu längeren Ausfallzeiten führen und den Betrieb der BVG erheblich beeinträchtigen könnte. Gefährdung der IT-Sicherheit: Die Sicherheit der IT-Systeme der BVG könnte durch unzureichend geschulte Drittanbieter gefährdet werden, die nicht die erforderlichen Zugangsmöglichkeiten und Expertise haben. 6. Fazit Aufgrund der oben dargelegten technischen Gründe und der Tatsache, dass Microsoft Premier Support eine einzigartige und nicht substituierbare Dienstleistung darstellt, ist die BVG gezwungen, den Auftrag direkt an Microsoft zu vergeben. Eine Ausschreibung wäre aufgrund der Unvergleichbarkeit der angebotenen Dienstleistungen nicht zielführend und würde den Betrieb der BVG potenziell gefährden. Daher erfolgt die Beauftragung auf Basis der rechtlichen Grundlage des § 13 Abs. 2 Satz 3c SektVO, wobei die Einzigartigkeit der Leistung und die daraus resultierende Alternativlosigkeit klar begründet werden können.
8. Organisationen
8.1.
ORG-7001
Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Registrierungsnummer: 0204:11-2000016000-38
Postanschrift: Holzmarktstraße 15-17  
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10179
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Telefon: +4930 256 28962
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Federführendes Mitglied
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-7004
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Registrierungsnummer: 11-1300000V00-74
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105  
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Telefon: +49 30-9013-8316
Fax: +49 30-9013-7613
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Microsoft Deutschland GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
Registrierungsnummer: 91-114444
Stadt: München
Postleitzahl: 80807
Land, Gliederung (NUTS): München, Landkreis (DE21H)
Land: Deutschland
Telefon: 089 31760
Rollen dieser Organisation
Bieter
Federführendes Mitglied
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersVereinigte Staaten
8.1.
ORG-7005
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 9cf5257d-27a1-487b-806b-3859d62427cb - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung26
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 14/08/2024 15:23:32 (UTC+2)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 497011-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 160/2024
Datum der Veröffentlichung: 19/08/2024