1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Prüfleistungen im Straßenbau der Freien und Hansestadt Hamburg
Beschreibung: Beschaffung von Zusatzleistungen (Vertragsverlängerung für den Zeitraum 06.06. bis 31.12.2024) bis zum Abschluss des EU-weiten Vergabeverfahrens zur Neuvergabe des Rahmenvertrags in acht Losen.
Kennung des Verfahrens: 72bc9733-c77a-4a15-ae64-c4f72f9aae9b
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 71630000 Technische Kontrolle und Tests, 71631480 Inspektion von Straßen
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Los 1: Bezirk Hamburg-Nord
Beschreibung: Geschätzte zusätzliche Prüfkosten im Zeitraum der Vertragsverlängerung 06.06.2024 bis 31.12.2024: [Betrag gelöscht] Euro.
Interne Kennung: Prüfleistungen im Straßenbau der FHH - Los 1
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer bei der Finanzbehörde
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Vergabekammer bei der Finanzbehörde
5.1.
Los: LOT-0002
Titel: Los 2: Bezirk Wandsbek
Beschreibung: Geschätzte zusätzliche Prüfkosten im Zeitraum der Vertragsverlängerung 06.06.2024 bis 31.12.2024: [Betrag gelöscht] Euro.
Interne Kennung: Prüfleistungen im Straßenbau der FHH - Los 2
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer bei der Finanzbehörde
5.1.
Los: LOT-0003
Titel: Los 3: Bezirk Altona
Beschreibung: Geschätzte zusätzliche Prüfkosten im Zeitraum der Vertragsverlängerung 06.06.2024 bis 31.12.2024: [Betrag gelöscht] Euro.
Interne Kennung: Prüfleistungen im Straßenbau der FHH - Los 3
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer bei der Finanzbehörde
5.1.
Los: LOT-0004
Titel: Los 4: Hamburg-Mitte
Beschreibung: Geschätzte zusätzliche Prüfkosten im Zeitraum der Vertragsverlängerung 06.06.2024 bis 31.12.2024: [Betrag gelöscht] Euro.
Interne Kennung: Prüfleistungen im Straßenbau der FHH - Los 4
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer bei der Finanzbehörde
5.1.
Los: LOT-0005
Titel: Los 5: Bezirk Eimsbüttel
Beschreibung: Geschätzte zusätzliche Prüfkosten im Zeitraum der Vertragsverlängerung 06.06.2024 bis 31.12.2024: [Betrag gelöscht] Euro.
Interne Kennung: Prüfleistungen im Straßenbau der FHH - Los 5
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer bei der Finanzbehörde
5.1.
Los: LOT-0006
Titel: Los 6: Bezirk Harburg
Beschreibung: Geschätzte zusätzliche Prüfkosten im Zeitraum der Vertragsverlängerung 06.06.2024 bis 31.12.2024: [Betrag gelöscht] Euro.
Interne Kennung: Prüfleistungen im Straßenbau der FHH - Los 6
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer bei der Finanzbehörde
5.1.
Los: LOT-0007
Titel: Los 7: Hamburg Port Authority
Beschreibung: Geschätzte zusätzliche Prüfkosten im Zeitraum der Vertragsverlängerung 06.06.2024 bis 31.12.2024: [Betrag gelöscht] Euro.
Interne Kennung: Prüfleistungen im Straßenbau der FHH - Los 7
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer bei der Finanzbehörde
5.1.
Los: LOT-0008
Titel: Los 8: Bezirk Bergedorf
Beschreibung: Geschätzte zusätzliche Prüfkosten im Zeitraum der Vertragsverlängerung 06.06.2024 bis 31.12.2024: [Betrag gelöscht] Euro.
Interne Kennung: Prüfleistungen im Straßenbau der FHH - Los 8
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer bei der Finanzbehörde
6. Ergebnisse
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0001
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Angebot:
Kennung des Angebots: Angebot Los 1: Bezirk Hamburg-Nord
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0001
Wert des Ergebnisses: 156 842,00 EUR
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Vertrag Los 1
Datum des Vertragsabschlusses: 14/05/2024
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0002
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Angebot:
Kennung des Angebots: Angebot Los 2: Bezirk Wandsbek
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0002
Wert des Ergebnisses: 134 923,00 EUR
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Vertrag Los 2
Datum des Vertragsabschlusses: 14/05/2024
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0003
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Angebot:
Kennung des Angebots: Angebot Los 3: Bezirk Altona
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0003
Wert des Ergebnisses: 111 543,00 EUR
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Vertrag Los 3
Datum des Vertragsabschlusses: 14/05/2024
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0004
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Angebot:
Kennung des Angebots: Angebot Los 4: Bezirk Hamburg-Mitte
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0004
Wert des Ergebnisses: 97 417,00 EUR
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Vertrag Los 4
Datum des Vertragsabschlusses: 14/05/2024
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0005
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Angebot:
Kennung des Angebots: Angebot Los 5: Bezirk Eimsbüttel
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0005
Wert des Ergebnisses: 94 008,00 EUR
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Vertrag Los 5
Datum des Vertragsabschlusses: 14/05/2024
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0006
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Angebot:
Kennung des Angebots: Angebot Los 6: Bezirk Harburg
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0006
Wert des Ergebnisses: 89 137,00 EUR
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Vertrag Los 6
Datum des Vertragsabschlusses: 14/05/2024
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0007
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Angebot:
Kennung des Angebots: Angebot Los 7: Hamburg Port Authority
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0007
Wert des Ergebnisses: 61 373,00 EUR
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Vertrag Los 7
Datum des Vertragsabschlusses: 14/05/2024
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0008
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Angebot:
Kennung des Angebots: Angebot Los 8: Bezirk Bergedorf
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0008
Wert des Ergebnisses: 20 458,00 EUR
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Vertrag Los 8
Datum des Vertragsabschlusses: 14/05/2024
7. Änderung
Abschnittskennung: 272299-2020
Grund für die Änderung: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer.
Beschreibung: Der Rahmenvertrag für Prüfleistungen im Straßenbau der Freien und Hansestadt Hamburg wurde für die Bausaison 2020 und folgende EU-weit ausgeschrieben und endet am 05.06.2024. Die EU-weite Neuausschreibung des Rahmenvertrags befindet sich in Vorbereitung, wird aber nicht vor Ende 2024 abgeschlossen sein. Nachbestellungen auf Basis des bisherigen Vertrags sind erforderlich, um eine verlässliche und kontinuierliche Sicherstellung der Prüfleistungen an Baustoffen und Baustoffgemischen im Straßenbau der Freien und Hansestadt Hamburg zu gewährleisten. Ein Wechsel der aktuell fünf Auftragnehmer wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden. Die Möglichkeit, als Interimslösung in der erforderlichen Vielzahl an Einzelfällen jeweils separate Vergabeverfahren durchzuführen, scheidet aufgrund der damit verbundenen hohen Transaktionskosten sowohl auf Seiten der FHH als auch auf Seiten der Bieter aus. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen personellen Kapazitäten vorhanden sind. Aufgrund des Spezialbedarfs und der Ortsgebundenheit der Leistungserbringung ist der Kreis der infrage kommenden Dienstleister beschränkt. Auftragnehmerwechsel sind für den kurzen Verlängerungszeitraum nicht praktikabel.
7.1.
Änderung
Abschnittskennung: CON-0000
Beschreibung der Änderungen: Der Umfang der Zusatzleistungen ist in den einzelnen Losen beschrieben. Insgesamt wird der ursprüngliche Auftragswert - basierend auf den realen Einzelaufträgen im Vertragszeitraum - um rd. 14 Prozent erhöht. Der ursprünglich angenommene Höchstwert des Rahmenvertrags wird auch mit dem geschätzten Wert der Leistungen im Verlängerungszeitraum nicht erreicht.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Registrierungsnummer: Leitweg-ID: 02000000- KBVM000001-81
Abteilung: Infrastruktur
Stadt: Hamburg
Postleitzahl: 20459
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Heiden Labor für Baustoff- und Umweltprüfung GmbH
Registrierungsnummer: Amtsgericht Rostock HRB 356 2F90
Stadt: Roggentin
Postleitzahl: 18184
Land, Gliederung (NUTS): Landkreis Rostock (DE80K)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0003 LOT-0008
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: asphalt-labor Arno J. Hinrichsen GmbH & Co.
Registrierungsnummer: Amtsgericht Bad Segeberg HRA 259 SE
Stadt: Wahlstedt
Postleitzahl: 23812
Land, Gliederung (NUTS): Segeberg (DEF0D)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0002 LOT-0005
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: asphalab Baustoffprüfungen GmbH
Registrierungsnummer: Amtsgericht Lüneburg HRB 202213
Stadt: Adendorf
Postleitzahl: 21365
Land, Gliederung (NUTS): Lüneburg, Landkreis (DE935)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0006
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: Labor MAUCH-GLÄSER GmbH
Registrierungsnummer: Amtsgericht Hamburg HRB 134297
Stadt: Hamburg
Postleitzahl: 21107
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0004
8.1.
ORG-0005
Offizielle Bezeichnung: HNL Ingenieur- und Prüfgesellschaft mbH
Registrierungsnummer: HRB 478 PI Amtsgericht Pinneberg
Stadt: Prisdorf
Postleitzahl: 25497
Land, Gliederung (NUTS): Pinneberg (DEF09)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0001 LOT-0007
8.1.
ORG-0006
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer bei der Finanzbehörde
Registrierungsnummer: Leitweg-ID: 02000000-KFB0000001-20
Stadt: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
Telefon: +49 40 428231690
Fax: +49 40 427923080
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0008
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 8d7ae177-a1ed-4e46-a64f-94015b866b25 - 01
Formulartyp: Auftragsänderung
Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung der Auftragsänderungen
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 04/06/2024 00:00:00 (UTC+2)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 347514-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 113/2024
Datum der Veröffentlichung: 12/06/2024