1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Tätigkeit des Auftraggebers: Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Datenschutz-Managementplattform Privacy Hub
Beschreibung: Aufbau und Betrieb einer Datenschutzmanagementplattform "Privacy Hub" , die auf die (Datenschutz-)Prozesse und die IT-Landschaft der BVG abgestimmt und mittels Customizing angepasst werden kann.
Kennung des Verfahrens: 086b6dcf-4006-4335-82b4-db0631216122
Interne Kennung: BEK-2024-0006
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72260000 Dienstleistungen in Verbindung mit Software
Zusätzliche Einstufung (cpv): 72268000 Bereitstellung von Software
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift:
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Datenschutz-Managementplattform Privacy Hub
Beschreibung: Aufbau und Betrieb einer Datenschutzmanagementplattform "Privacy Hub" , die auf die (Datenschutz-)Prozesse und die IT-Landschaft der BVG abgestimmt und mittels Customizing angepasst werden kann.
Interne Kennung: LOT-0000
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72260000 Dienstleistungen in Verbindung mit Software
Zusätzliche Einstufung (cpv): 72268000 Bereitstellung von Software
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Verlängerungsoption für 36 Monate: 01.07.2029 - 30.06.2032
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/07/2024
Enddatum der Laufzeit: 30/06/2029
5.1.4.
Verlängerung
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Verlängerungsoption für 36 Monate: 01.07.2029 - 30.06.2032
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 5 /5 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Landes Berlin
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer
Sonstige Begründung: Der mit der WRANGU bestehende Rahmenvertrag für die Datenschutz-Managementplattform Privacy Hub endet im Juni 2024, wobei eine Anschlussbeauftragung mit demselben Dienstleister notwendig ist. Die ursprüngliche Beauftragung wurde auf Grundlage einer Markterkundung durchgeführt. Die an ein DMP gestellten Anforderungen können bzw. konnten nur von der Firma Wrangu erfüllt werden. Des Weiteren wird bei der BVG das System ServiceNow eingesetzt und bei diesem Vertragsschluss wurde seiner Zeit außerdem die Option zur Einbindung des DMP von Wrangu festgehalten. Der Dienstleister WRANGU bietet als momentan einziger Dienstleister eine ServiceNow-basierte Lösung an und hat auch im Hinblick auf Wartung, Service und Support ein Alleinstellungsmerkmal. Dieses Alleinstellungsmerkmal zur Koppelung an ServiceNow bestätigt der Anbieter. Dies wurde durch eine umfassende Internetrecherche durch den Fachbereich verifiziert und seitens der Geschäftsführung der WRANGU separat schriftlich bestätigt. Zusätzliche Leistungen, Gründe hierfür und Gebrauchstauglichkeit Als zusätzliche Leistungen werden sämtliche Leistungen erforderlich, die den reibungslosen Betrieb, inklusive Wartung, Service und Support (inkl. Wissensübergabe vom Dienstleister an BVG-Mitarbeitende) auch in Zukunft sicherstellen. Die Plattform muss entsprechend den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Die Umsetzungen der vorbenannten Anforderungen sind für die BVG zwingend. Die BVG ist als sog. Verantwortlicher i.S.d. Datenschutzrechtes zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Bei Verstößen gegen die DSGVO drohen aufsichtsbehördliche Maßnahmen sowie Schadensersatzansprüche von Betroffenen. Die DSGVO sieht Bußgelder bis zur Höhe von 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor Jedenfalls so lange ServiceNow als Basisplattform nicht abgelöst wurde oder gravierende Funktionsmängel die Arbeit mit Privacy Hub beeinträchtigt, kommt eine alternative Lösung weder mit Blick auf Kosten noch (Datenschutz-)Risiken in Betracht. Abschließende Ausführungen zur Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers Die Beschaffung bewegt sich innerhalb der vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers. Denn ist erstens durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt, weil die Vergabe an den Dienstleister dazu dient, das bisherige Datenschutzmanagementsystem der BVG aufrecht zu erhalten und insofern neben der generellen Operationalisierbarkeit des Umgangs mit Datenschutzfragen auch dazu dient, den Pflichten aus der DSGVO (u. a. zur Dokumentation der Datenverarbeitungsaktivitäten (inkl. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten) sowie zur ordnungsgemäßen Bearbeitung von Betroffenenrechtsanfragen, Datenschutzverletzungen und Datenschutzfolgeabschätzungen) nachzukommen Es liege objektive und auftragsbezogene Gründe vor, sodass die Bestimmung auch willkürfrei getroffen worden ist. Es bestehen prozessual-technische Abhängigkeiten zwischen der ServiceNow-Basisplattform und der hierzu kompatiblen Plattform Privacy Hub des Dienstleisters WRANGU. Insofern die Basisplattform ServiceNow auch zukünftig Bestand haben wird und nicht durch eine anderweitige Basisplattform abgelöst werden soll, bedarf es nach wie vor einer Datenschutzmanagementlösung, die auf der Basisplattform ServiceNow aufsetzt. Diese Gründe liegen auch tatsächlich vor, da es momentan keine anderweitigen Entscheidungen im Bereich Informations- und Vertriebstechnologie gibt, die Basisplattform ServiceNow abzulösen. Ebenso findet keine Diskriminierung anderer Wirtschaftsteilnehmer statt. Die Marktrecherche durch den Fachbereich (Vorstandsstab Datenschutz) führte zu dem Ergebnis, dass die Firma WRANGU im Hinblick auf ihre Plattform ein Alleinstellungsmerkmal besitzt. Dies wurde auch insofern zweifelsfrei durch deren Geschäftsführung schriftlich bestätigt (siehe bereits oben). Begründung der Vergabe: Wir sind der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist gem. § 135 (3) Punkt 1) GWB. Begründung nach § 13 Abs. 2 Punkt 5 SektVO. Der Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Dieser Umstand ist gegeben Infolge der durchgeführten Markterkundung war die Kombination aus den benötigten Anforderungen nur bei der Fa. Wrangu auffindbar, daher sehen wir die Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gegeben. Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da - die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, - vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, - die Gründe tatsächlich vorhanden sind, - und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Aus diesen Gründen sieht die BVG die Voraussetzungen für die Vergabe der Leistungen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb als gegeben und plant, die Leistungen direkt an die Fa. Wrangu BV zu vergeben.
8. Organisationen
8.1.
ORG-7001
Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Registrierungsnummer: 0204:11-2000016000-38
Postanschrift: Holzmarktstraße 15-17
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10179
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Telefon: +4930 256 28962
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Federführendes Mitglied
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-7004
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Registrierungsnummer: 11-1300000V00-74
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Telefon: +49 30-9013-8316
Fax: +49 30-9013-7613
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Wrangu BV
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: large
Registrierungsnummer: NL 8564.45.629.B.01
Postanschrift: De Entree 143
Stadt: Amsterdam
Postleitzahl: 1101 HE
Land, Gliederung (NUTS): Groot-Amsterdam (NL329)
Land: Niederlande
Telefon: +31 (0)20 399 9842
Rollen dieser Organisation:
BieterFederführendes Mitglied
Wirtschaftlicher Eigentümer:
Staatsangehörigkeit des Eigentümers: NLD
8.1.
ORG-7005
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 3df58096-5f18-41f7-97f1-82c05a14853d - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 15/05/2024 09:24:09 (UTC+2)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 290335-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 95/2024
Datum der Veröffentlichung: 16/05/2024