Beschreibung: [1.] Referenzen: Angabe von einer oder mehrere geeignete Referenzen. Verfügt der Bieter/das
Mitglied der Bietergemeinschaft über mehrere Niederlassungen, so müssen sich die Referenzen
auf die Niederlassung beziehen, die den Auftrag ausführen soll. Bezieht sich die Referenz
auf einen vorgesehenen Nachunternehmer, so ist dies ergänzend anzugeben. Hat der Bieter
eine Leistung nicht vollständig selbst, sondern ganz oder teilweise durch einen Nachunternehmer
oder einen ARGE-Partner erbracht, so ist dies anzugeben, ggf. auf einem Beiblatt.
Der Bieter erklärt sich durch Angabe der Referenzen mit einer Nachfrage des Auftraggebers
bei den jeweiligen Referenzauftraggebern ohne seine gesonderte Zustimmung einverstanden.
Die Referenzen sind auf Anforderung durch eine Bescheinigung des Referenzauftraggebers
zu belegen, die Vorlage einer Bescheinigung anstelle des vollständig ausgefüllten
Formulars genügt jedoch nicht. Wenn nicht alle geforderten Felder zu einer Referenz
ausgefüllt werden, kann die Referenz mangels Überprüfbarkeit nicht berücksichtigt
werden. [2.] Angaben zu Arbeitskräften: Es sind die jahresdurchschnittliche Anzahl
beschäftigter Arbeitskräfte des Unternehmens der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre
zu benennen. [3.] Eingesetztes Personal: Für alle in der Schule zur Leistungserbringung
eingesetzten Personen müssen dem Auftragnehmer erweiterte Führungszeugnisse vorliegen,
die jeweils nicht älter als drei Jahre sind, d.h. der Auftragnehmer muss im Rahmen
regelmäßiger Überprüfungen dafür sorgen, dass die erweiterten Führungszeugnisse rechtzeitig
erneuert werden. [3.1] Leitung des Verpflegungsbereichs: Unabhängig vom Verpflegungssystem
muss es eine verantwortliche Person und somit einen festen Ansprechpartner geben.
Diese Person muss über eine einschlägige berufsfachliche Qualifikation wie z.B. Koch,
Küchenmeister, Hauswirtschaftsmeister, Hauswirtschaftlicher (Betriebs-)Leiter, Diätassistent
oder Oecotrophologe verfügen. Sie muss regelmäßig an beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
mit ernährungswissenschaftlichem Schwerpunkt teilnehmen. [3.2] Weiteres Küchen- und
Ausgabepersonal: Sofern Personal ohne einschlägige Berufsausbildung beschäftigt wird,
sind entsprechende Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere
eine Schulung zum Thema Lebensmittelhygiene und eine Belehrung nach Infektionsschutzgesetz.
Bei der Auswahl des Personals ist auf Aspekte wie freundliches Auftreten, kommunikative
Fähigkeiten und pädagogisches Geschick zu achten. Ferner muss eine Unterweisung für
den Umgang mit Kindern unterschiedlicher Altersgruppen durchgeführt werden. Sofern
Personal für das Aufbereiten der Speisen verantwortlich ist, muss es für die betreffenden
Prozessabläufe geschult werden. Zur Erweiterung der Kompetenzen des Ausgabepersonals
darf nur noch Ausgabepersonal eingesetzt werden, dass eine vom Land Berlin kostenlos
angebotene Schulung zum Umgang mit den Kindern bei der Ausgabesituation im Umfang
von 12 Stunden, verteilt über 2 Tage, absolviert hat. Die Teilnahme an der Schulung
muss spätestens 2 Jahre nach Zuschlagserteilung erfolgt sein, sofern keine besonderen
Gründe vorliegen, die außerhalb des Einflussbereichs des Bieters liegen, wie z.B.
wiederholte Absage der Fortbildung durch den Veranstalter. Wird neues, noch nicht
geschultes Ausgabepersonal im Unternehmen nach den ersten 18 Monaten des Vertragszeitraumes
eingestellt, muss der Bieter innerhalb von 6 Monaten nachweisen, dass die betreffende(n)
Person(en) geschult wurde(n). Die Teilnahmebescheinigung ist direkt nach Erhalt dem
Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Über die Angebote der Schulung informiert
der Auftraggeber. Der Bieter muss eine Bio-Zertifizierung nachweisen. Einen Nachweis
über die Beantragung der erforderlichen Bescheinigung(en) (Zertifizierung(en)) hat
der Auftragnehmer bis spätestens nach Ablauf eines Monats ab Zuschlagserteilung den
Nachweis unaufgefordert herzureichen. Der Nachweis über die Ausstellung der Bescheinigung(en)
(Zertifizierung(en)) ist bis spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Leistungsbeginn
unaufgefordert nachzureichen. (siehe hierzu Nr. 2 der Leistungsbeschreibung – Regelung
zu Bio-Lebensmitteln)