Zusätzliche Informationen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Das deutsche Vergaberecht
enthält Rügeobliegenheiten der Bewerber*innen, deren Verletzung zur Unzulässigkeit
von Nachprüfungsanträgen führt. In § 160 Abs. 3 GWB heißt es: "(3) Der Antrag ist
unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
§ 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund
der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang
der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." Hamburgisches
Transparenzgesetz: Dieser Vertrag unterliegt dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG).
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften
des HmbTG im Informationsregister veröffentlicht. Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 HmbTG
vereinbaren die Parteien: Dieser Vertrag wird erst einen Monat nachseiner Veröffentlichung
im Informationsregister wirksam. Der Auftraggeber kann binnen dieses Monats nach Veröffentlichung
des Vertrags im Informationsregister vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber
nach der Veröffentlichung des Vertrages von ihm nicht zu vertretende Tatsachen bekannt
werden, die ihn, wären sie schon zuvor bekannt gewesen, dazu veranlasst hätten, einen
solchen Vertrag nicht zu schließen, und ein Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber
unzumutbar ist. Die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits entstandenen
Aufwendungen werden ihm durch den Auftraggeber auf Nachweis erstattet. Unabhängig
von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen
nach dem HmbTG sein. Mit dem Zuschlag wird die Stufe 1 (Leistungsphase 2 (Vorplanung))
beauftragt. Die Beauftragung der weiteren Leistungsphasen erfolgt stufenweise und
optional. Teilnahme bereits tätig gewordener Marktteilnehmenden Die AG weist darauf
hin, dass bereits im Vorwege vom Voreigentümer das Architekturbüro ONNEN aus Hamburg
mit Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 2 für das gegenständliche
Vorhaben beauftragt wurde. Sollte sich diese*r Marktteilnehmende an dem vorliegenden
Vergabeverfahren beteiligen, beabsichtigt die AG nicht, diesen auszuschließen. Stattdessen
werden gemäß § 7 Abs. 1 und 2 VgV angemessene Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen,
dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird. Insbesondere wird die AG interessierten Marktteilnehmenden
die Möglichkeit eröffnen, die gesamten Ergebnisse der bisherigen Planungsleistungen
sowie alle Unterlagen einzusehen, die diesem Marktteilnehmenden zur Verfügung gestellt
wurden. Um den besonderen zeitlichen Anforderungen der AG gerecht zu werden, ist geplant,
die Frist für die Einreichung der Erstangebote auf 5 Kalendertage zu verkürzen. Sollten
Sie mit der vorgenannten Fristverkürzung einverstanden sein, bitten wir Sie, die beiliegende
Einverständniserklärung (An-lage TNW 5 Formblatt Fristverkürzung) mit Ihrem Teilnahmeantrag
einzureichen. Sollten nicht alle qualifizierten Teilnehmenden einverstanden sein,
wird die Angebotsfrist gem. § 17 Abs. 7 S. 2 VgV auf 10 Kalendertage verkürzt.