München Hbf, Neubau Gebäude Starnberger Flügelbahnhof (SFB), Generalplanungsleistungen Lph 5 Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI53596
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Europaplatz 1
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Garbe, Markus
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
München Hbf, Neubau Gebäude Starnberger Flügelbahnhof (SFB), Generalplanungsleistungen Lph 5
München Hbf, Neubau Gebäude Starnberger Flügelbahnhof (SFB), Generalplanungsleistungen Lph 5
G011710333, G011710262, G011710325
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
München Hbf, Neubau Gebäude Starnberger Flügelbahnhof (SFB), Generalplanungsleistungen Lph 5
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr.76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist
fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2
GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist
kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München Hbf, Neubau Gebäude Starnberger Flügelbahnhof (SFB), Generalplanungsleistungen Lph 5
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
LÄ5
Zusätzliche Planung einer Gewerbekälte für ausgewählte Lagerräumlichkeiten. Im Detail handelt es sich um einen zusätzlichen Verteilerabgang mit einer Gesamtleistung von 50kW. Die Leitungsführung soll vorab so geplant werden, dass jede der Einheiten mit einer maximalen Leistung von 50kW angefahren werden kann. Bei einer fortgeschrittenen Mieterplanung, kann dies noch auf den dann bestehenden Bedarf angepasst werden
Aufgrund der Komplexität des Eingriffs in ein bereits geplantes technisches Systems wäre ein Wechsel technisch nicht zielführend. Die Leistung durch einen Dritten würde erheblichen Abstimmungsbedarf bedingen. Abstimmungen die bereits für die Erstellung der vorhandenen Leistung getroffen wurden, wären zu wiederholen