Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sollen Bewerber von der Teilnahme an
einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene
Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen
werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens
zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung
eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger
Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. // Gemäß § 98c Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) können öffentliche Auftraggeber einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb
um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder
dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer
3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens
Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a
oder 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig
verurteilt worden ist. // Öffentliche Auftraggeber sollen gemäß § 21 SchwarzArbG einen
Bewerber oder Bieter bis zu einer Dauer von drei Jahren ausschließen, wenn dieser
oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Absatz 1 Nummer
2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16
Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) oder
§ 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt
oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist.
Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden
Verfehlung nach Satz 1 besteht. // Gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG) sollen Bewerber
von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag
für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit
ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer
Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. // Bis zur
nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB sollen Unternehmen, die wegen eines
rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
(LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden sind,
von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags
ausgeschlossen werden. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch
eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt
oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände,
die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in
Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden
und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische,
organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere
Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.