Rahmenvereinbarung IT-Equipment
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Friedrichstr. 149
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): n.n.
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.pd-g.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.ausschreibungen.pd-g.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung IT-Equipment
Die PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH („PD“ oder „Auftraggeber“) ist eine Beratungsgesell-schaft für Behörden und öffentliche Institutionen, die zu 100 % in öffentlicher Hand liegt. Als Inhouse-Gesellschaft berät die PD andere öffentliche Auftraggeber auf allen föderalen Ebenen.
Die PD beschäftigt mittlerweile über 1000 Mitarbeitende an den Standorten Berlin, Düsseldorf, Frank-furt, Hamburg, Nürnberg und Wiesbaden. Die IT-Abteilung der PD (CF Digitalisierung & IT) ist zentral am Hauptstandort in Berlin untergebracht.
Sämtliche Mitarbeitenden der PD sind mit Laptops sowohl zum mobilen Arbeiten als auch zur Arbeit in den Büros ausgestattet. Zur Nutzung der Laptops im Büro ist jeder Arbeitsplatz mit einer Dockingstation, sowie zwei Monitoren, Tastatur, Maus und Internetanschluss sowie weiteren Anschlüssen ausgerüstet.
Mittels dieser Ausschreibung soll ein Lieferant beauftragt werden, welcher die PD mit modernen Lap-tops und Dockingstations ausstattet und diese bei Bedarf austauscht oder repariert. Die Lieferung soll auf Bestellung dezentral unmittelbar an die jeweiligen Standorte der PD im Bundesgebiet erfolgen.
Diverse
Standardlos
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung IT-Equipment
Postanschrift: Pennefeldsweg 10
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53177
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.bechtle.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Von einer Veröffentlichung der Auftragswertschätzungen und Gesamtwerte der Aufträge/Lose wird entsprechend gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 2 bzw. Nr. 3 VgV abgesehen. Die jeweils angegebenen 1,00 € sind nur aus technischen Gründen eingetragen.
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 3090137613
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Auftraggeber weist auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen von Vergabevorschriften hin und verweist insbesondere auf die Fristen für die Einlegung von Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet insgesamt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Der Auftraggeber wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung gemäß § 134 Abs. 1 GWB unterrichten und ihnen die nach § 134 Abs. 1 GWB bestimmten Informationen zur Verfügung stellen. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Absatz 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.