Zusätzliche Informationen: Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem einzi-gen
Wirtschaftsteilnehmer je Los. /// a) Zwingende Vorgabe zur Abgabe des Teilnahmeantrages
und Angebote Bewerber wenden sich bitte per Mail unter Angabe des Firmennamens, Ansprechpartner
(inkl. Telefonnummer und E-Mail Adresse) und der Steueridentifikationsnummer an den
genannten Kontakt, um Informationen zum Zugriff auf die Ausschreibung auf der Ariba-Plattform
zu erhalten. / Den Bewerbern wird empfohlen, diesen Zugang so bald wie möglich zu
beantragen und auf Ariba auf „Teilnahme beabsichtigen“ zu klicken, um Erläuterungen
von der Beschaf-fungsstelle zu erhalten. / Die Beschaffungsstelle garantiert Bewerbern,
die weniger als 48 Stunden vor dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge
Zugriff zu Ariba beantragen, nicht, Ariba-Anmeldedaten vor Abgabeschluss bereitzustellen.
/ Der Bewerber ist allein dafür verantwortlich, rechtzeitig Zugang zur Ariba-Plattform
zu beantragen. Der Auftraggeber übernimmt keine Verantwortung für Probleme mit der
Ariba-Plattform. Jeder Antrag, der nicht korrekt über Ariba eingereicht wird, wird
abge-lehnt. / Interessierte Unternehmen können sich bis maximal 7 Kalendertage vor
Ablauf der Be-werbungsfrist via ARIBA-Plattform mit Fragen an die Vergabestelle wenden.
Sollten die Fragen bzw. Antworten von allgemeinem Interesse sein, werden sie in anonymisierter
Form über die Nachrichtenfunktion der ARIBA-Plattform zur Verfügung gestellt. Alle
inte-ressierten Unternehmen bzw. Bewerber sind verpflichtet, die Fragen und Antworten
bei der Abfassung ihres Teilnahmeantrags sowie Angebotes zu beachten. Nichtbeachtung
kann zum Ausschluss vom Verfahren führen. /// b) Allgemeine Erläuterungen zum Inhalt
des Teilnahmeantrags: c. 1) Die Vergabestelle behält sich vor, den letzten vom Bewerber
erhältlichen testierten Geschäftsbericht oder eine Wirtschaftsauskunft (nicht älter
als 6 Monate) nachzufordern. / c. 2) Ausländische Bewerber: Diese haben grundsätzlich
die geforderten Erklärun-gen/Nachweise auf Deutsch vorzulegen. Sollte eine Erklärung/ein
Nachweis gänzlich nicht geführt werden können, ist dies zu begründen, eine vergleichbare
Erklärung/ein vergleichbarer Nachweis vorzulegen und - auf Deutsch - zu erläutern,
warum die Ver-gleichbarkeit besteht. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache
verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizulegen. / c. 3) Bewerbergemeinschaften:
Diese haben mit dem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete
und vollständig ausgefüllte Bewerberge-meinschaftserklärung abzugeben. Insbesondere
der Aspekt der Übereinstimmung der Bildung der Bewerbergemeinschaft mit dem Kartellrecht
ist zu beachten. Jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat die unter 5.1.9. Auswahlkriterium
"Eignung zur Berufs-ausübung" sowie Auswahlkriterium "Wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit" geforderten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Für die Erklärungen
und Nachwei-se unter 5.1.9 Auswahlkriterium "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit"
gilt dies eingeschränkt, falls die Bewerbergemeinschaft eine Aufgabenteilung vorsieht
und inso-fern z. B. bestimmte Referenzen nur von einem Bewerbergemeinschaftsmitglied
vorge-legt werden können; eine gegebenenfalls eingeschränkte Vorlage von Erklärungen
und Nachweisen ist von der Bewerbergemeinschaft erschöpfend in einer Anlage zur Bewer-bergemeinschaftserklärung
zur erläutern. Für Bewerbergemeinschaften gelten im Übri-gen die gleichen Regeln wie
für Bewerber. / c. 4) Andere Unternehmen: Bewerber können sich zum Nachweis der Eignung
anderer Unternehmen bedienen (Eignungsleihe). Dann muss das andere Unternehmen eine
Verpflichtungserklärung vorlegen, wonach es im Auftragsfall für den Bewerber eine
konkret definierte Teilleistung erbringen wird. So-wohl Unternehmen, welche die Eignung
an den Bewerber verleihen (Eignungsverleiher und Nachunternehmer), als auch - sofern
möglich - solche anderen Unternehmen, die der Bewerber im Übrigen für die Leistungsausführung
vorsehen möchte (Nachunter-nehmen), sind in einer Liste zusammenzufassen, wo Name
und Sitz des anderen Unternehmens sowie der Leistungsteil formuliert ist, für den
das andere Unternehmen vorgesehen ist. / Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]