Zusätzliche Informationen: 1.Die Vergabeunterlagen können unter dem angegebenen Link heruntergeladen werden.
2.Rückfragen zu der Bekanntmachung müssen nur beantwortet werden, wenn sie unter Angabe
der Auftragsbezeichnung ("Busbeschaffung 2023") schriftlich bis spätestens zwei Wochen
(Zugang bei der Auftraggeberin) vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge
bei der Auftraggeberin unter Verwendung der in Abschnitt I.1.) aufgeführten Kontaktdaten
gestellt werden. Außerdem müssen Rückfragen zu Inhalten von Antworten auf Rückfragen
oder Rügen oder sonstigen Mitteilungen der Auftraggeberin, die nach dem letzten Termin
für den Eingang von Rückfragen versandt werden, beantwortet werden, wenn sie der Auftraggeberin
innerhalb von zwei Tagen nach der jeweiligen Antwort / Mitteilung unter Verwendung
der eben genannten Kontaktdaten gestellt werden. Spätere Rückfragen können noch beantwortet
werden, wenn dies unter Abwägung der Interessen der Bewerber am Erhalt entsprechender
Auskünfte und dem Interesse der Auftraggeberin an einer Durchführung des Teilnahmewettbewerbs
in der in dieser Bekanntmachung genannten Frist aus Sicht der Auftraggeberin geboten
erscheint. 3.Die Auftraggeberin wird alle fristgerecht eingegangenen Bewerberanfragen
spätestens 6 Tage vor Ablauf der Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrages beantworten.
Antworten auf Rückfragen oder Rügen sowie weitere Mitteilungen der Auftraggeberin
werden, soweit sie Informationen enthalten, die für alle Bewerber von Interesse sind,
veröffentlicht. Eine gesonderte Mitteilung über entsprechende Veröffentlichungen erfolgt
nicht. Alle Bewerber sind gehalten, sich selbständig und aktuell über den Inhalt der
eben genannten Internetseite zu informieren. Soweit technische Probleme beim Zugang
zu der Internetseite auftreten, hat sich der betroffene Bewerber unverzüglich unter
Verwendung der in Abschnitt I.1 genannten Kontaktdaten an die Auftraggeberin zu wenden.
4.Der Teilnahmeantrag ist entsprechend der in der Bekanntmachung vorgegebenen Reihenfolge
der Angaben und Nachweise zu fertigen. 5.Die sonstigen genannten Nachweise und Erklärungen
müssen nicht im Original vorgelegt werden, es sei denn die in der Urkunde genannte
Erklärung ist nur im Original gültig; die Vorlage von einfachen Kopien ist ansonsten
ausreichend. 6.Der Teilnahmeantrag ist in deutscher Sprache abzufassen. Bei fremdsprachigen
Bescheinigungen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 7.Kosten/Aufwendungen
für die Erstellung der Teilnahmeanträge werden nicht erstattet. 8.Die Auftraggeberin
behält sich vor, unvollständige, fehlende oder sonst nicht den formalen Vorgaben entsprechende
Nachweise, Erklärungen oder sonstige Angaben der Bewerber nachzufordern. Ein Anspruch
auf eine derartige Handhabung besteht jedoch nicht. Insbesondere kann die Auftraggeberin
aus Gründen der Gleichbehandlung solche Teilnahmeanträge vom Vergabeverfahren ausschließen.
Teilnahmeanträge, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Angaben, Erklärungen
und Nachweise enthalten, werden nicht zum weiteren Vergabeverfahren zugelassen. Hat
die Auftraggeberin nach Auswertung der eingereichten Angaben, Nachweise und Erklärungen
Zweifel an der Eignung des Bewerbers, kann sie den Bewerber zur Erläuterung der von
ihm eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweise und zur Einreichung weiterer,
ursprünglich nicht geforderter, Unterlagen auffordern; im Übrigen behält sich die
Auftraggeberin auch für die als Mindestbedingungen für den Beleg der Eignung geforderten
Angaben, Erklärungen und Nachweise Nachforderungen vor. 9.Mehrere Bewerber können
sich zu einer Bewerbergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bewerbergemeinschaft
eine von allen Mitgliedern unterschriebene Bewerbergemeinschaftserklärung mit dem
nachfolgenden Inhalt mit dem Teilnahmeantrag einzureichen: a.Benennung sämtlicher
Mitglieder der an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen namentlich mit
Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie Email-Adresse. b.Bekanntgabe eines für
alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft bevollmächtigten Vertreters für das Vergabeverfahren
und den Abschluss und die Durchführung des zur Vergabe anstehenden Vertrages, ·Erklärung,
dass alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft gesamtschuldnerisch haften. 10.Im Hinblick
auf eine etwaige spätere Angebotsabgabe ist bereits bei Bildung einer Bewerbergemeinschaft
zwingend zu berücksichtigen, dass der Entschluss zur Mitgliedschaft in der Bewerbergemeinschaft
(später ggf. Bietergemeinschaft) für jedes der beteiligten Unternehmen eine im Rahmen
zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung sein muss.
Sofern einer Bewerbergemeinschaft ausschließlich mehrere Unternehmen derselben Branche
(gleichartige Unternehmen) angehören, ist ein derartiger Zusammenschluss nur zulässig,
sofern - objektiv - ein jedes der beteiligten Unternehmen für sich aufgrund seiner
betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig ist und erst der
Zusammenschluss zu einer Bewerbergemeinschaft (später Bietergemeinschaft) sie in die
Lage versetzt, sich an diesem Vergabeverfahren zu beteiligen. Dies gilt auch für den
Fall, dass die Bewerbergemeinschaft nicht ausschließlich, sondern teilweise aus gleichartigen
Unternehmen besteht. Bei Bedarf ist die Auftraggeberin berechtigt, die Bewerbergemeinschaft
aufzufordern, zusätzlich geeignete und nachprüfbare Angaben hierzu anhand objektiver
Kriterien glaubhaft zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. 11.Die Anforderungen
der Bekanntmachung gelten auch für Bewerbergemeinschaften und deren Mitglieder. Die
geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen für die Zuverlässigkeit sind von jedem
Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Die Nachweise, Angaben und Erklärungen
für die wirtschaftliche und die technische Leistungsfähigkeit müssen lediglich für
mindestens ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorgelegt werden. Hier ist es ausreichend
wenn die Anforderungen durch alle Bewerbergemeinschaftsmitglieder gemeinsam erfüllt
werden. 12.Die Auftraggeberin behält sich vor, im Zuge des Teilnahmewettbewerbes die
Anzahl der Bewerber so weit zu begrenzen (auf bis 5 Bewerber), dass ein angemessenes
Verhältnis zwischen den Merkmalen des Vergabeverfahrens und dem zu seiner Durchführung
notwendigen Ressourcen sichergestellt ist (45 Abs. 3 SektVO) und nur diese Bewerber
zu Verhandlungen und zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Bei Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen
von mehr als 5 Bewerbern nimmt die Auftraggeberin ein Auswahlverfahren vor. Dabei
werden die Kriterien der hochgeladenen Wertungsmatrix angewendet.