Deutschland - Sanierungsarbeiten - KA Hbf Bahnsteigbrückensanierung und Karrenüberfahrten
1. Beschaffer
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: DB Station&Service AG (Bukr 11)
Tätigkeit des Auftraggebers: Eisenbahndienste
2. Verfahren
2.1 Verfahren
Titel: KA Hbf Bahnsteigbrückensanierung und Karrenüberfahrten
Beschreibung: Los 1: Abbruch und Ersatzneu der kompletten Betonplatte der Bahnsteigbrücken ▪ Ggf.
Sanierng (Verstärkung) / Ausstauch beschädigter Teile des Stahlträgerrost ▪ Erneutes
Auftragen von Korrosionsschutz an den Trägern ▪ Ersatzneubau der Betonplatte ▪ Abdichtung
und Herstellung Bahnsteigbelag im Bereich der Bahnsteigbrücken auf dem Bahnsteig,
inkl. Blindenleitstreifen ▪ De- und Wiedermontage von Bahnsteigausstattung / Aufbauten
auf dem Bahnsteig ▪ Ersatzloser Rückbau der Fahrradabstellstation in der PU Ost in
Rücksprache mit dem BM Karlsruhe (Brandschutz) ▪ Bauzeitliche Sicherung der PU-Beleuchtung
im Zuge der Realisierung der Maßnahme Los 2: Die Karrenüberfahrten und Niederbahnsteigbereiche
(< SO55) an Gleis 5/6, 7/8 und 9/10 des Ostund Westkopf sind ersatzlos rückzubauen
und durch konventionelle BSK-Elemente zu erhöhen. Die Erhöhung soll hierbei auf SO
76 erfolgen. ▪ Eine Einbindung in den angrenzenden Bestands-Bahnsteigbelag und Bestands-Bahnsteighöhe
ist sicherzustellen. ▪ Details zu den Umbaubereichen, können der Anlage 1 entnommen
werden, welche im Kapitel 6) des gegenständigen PA zu entnehmen ist.
Kennung des Verfahrens: 90387553-bf5d-4212-a73d-b93812100af7
Interne Kennung: 23FEI69949
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Das Verfahren wird beschleunigt: No
Zentrale Elemente des Verfahrens: Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014
Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU)
2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Bedingungen
für den Erhalt des Auftrags Der Nachweis über die im folgenden aufgeführten Eignungsanforderungen
wird durch das Vorhandensein einer Präqualifikation bei der Deutschen Bahn AG, den
Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) / PQ-VOB oder vorläufig mit einer Eigenerklärung über
die Erfüllung der Eignungsanforderungen erbracht. Im letzten Fall sind auf gesondertes
Verlangen der Vergabestelle die Nachweise zu den einzelnen Anforderungen innerhalb
von 6 Kalendertagen vorzulegen. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ist ein
Nachweis über das Vorhandensein einer PQ-VOB innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen.
- Erklärung über seine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft (Bieter ohne Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland haben eine entsprechende Erklärung über die Mitgliedschaft
bei dem für sie zuständigen Versicherungsträger abzugeben) - Erklärung über die Eintragung
in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer
seines Sitzes oder Wohnsitzes - Erklärung über die beabsichtigte Zusammenarbeit mit
anderen Unternehmen - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter nicht durch die Deutsche
Bahn AG wegen Verfehlungen gesperrt und vom Wettbewerb ausgeschlossen worden ist -
Erklärung über Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (§
124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) - Erklärung zur Kartellrechtlichen Compliance- und Korruptionsprävention
- Erklärung, dass bei der Ausführung eines früheren Auftrags bei der Deutsche Bahn
AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche
Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat - Erklärung über mögliche
Eintragungen im Gewerbezentralregister- Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem
Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß
§§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens a) versucht hat, die Entscheidungsfindung
in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen
zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte,
oder c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen
konnte bzw. dies versucht hat. - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter den DB-Verhaltenskodex
für Geschäftspartner (https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/compliance/geschaeftspartner/verhaltenskodex-1191674) oder die BME-Verhaltensrichtlinie (https://www.bme.de/initiativen/compliance/bme-compliance-initiative/) oder einen eigenen Verhaltenskodex, der im Wesentlichen vergleichbare Prinzipien
verbindlich für ihn festlegt, einhalten wird - Erklärungen zur Einhaltung gesetzlicher
Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie
zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-,
Unfall- und Arbeitslosenversicherung), sowie Verpflichtungen z. B. gem. den in § 21
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz,
§ 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
genannten Vorschriften - Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren
anhängig ist - Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne
von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen
und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und dass das Unternehmen stets in der
Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag
bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen
werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung
der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage
nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§
134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass
die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis
bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§
160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig,
soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren
wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Die Geltendmachung der
Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden.
Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2
S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt
werden.