Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr im Linienbündel Delmenhorst
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 244-767334)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Willy-Brandt-Platz 7
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 28215
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN), Herr Reiner Bick
E-Mail:
Telefon: +49 42146052920
Fax: +49 42146052999
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.zvbn.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr im Linienbündel Delmenhorst
Der ZVBN ist in seinem Verbandsgebiet gem. § 3 I Zweckverbandssatzung (ZVS) Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV und zuständige örtliche Behörde i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Stadt Delmenhorst hat als nach § 4 I Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) originär zuständiges Verbandsglied dem ZVBN diese Aufgabe übertragen. Der ZVBN beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 I PBefG an die Delbus GmbH & Co. KG (Bahnhofstraße 22, 27749 Delmenhorst, Mail: , Fax: +494221 9192-20) zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtigen und künftigen öffentlichen Personenverkehrsdienste (ÖPNV) im Linienbündel Stadt Delmenhorst. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschn. II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschn. VI.1, D) beschrieben.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten Verkehrsdiensten abgedeckte Bediengebiet im Linienbündel Stadt Delmenhorst. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 1.715.000 Nutzkilometer pro Jahr. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG NRW unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insb. Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i. S. v. § 46 i. V. m. § 2 VI oder VII PBefG). Dem Betreiber wird für das vorstehend beschriebene Bediengebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen des § 8a VIII PBefG erteilt.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und den Nahverkehrsplan (NVP) des ZVBN in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Verkehre als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Verkehre ändern, neue Verkehre hinzukommen oder heutige Verkehre wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden.
Der ZVBN kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II PBefG i. V. m. Art. 7 II VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 III 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
Gegen die geplante Inhouse-Vergabe kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Bremen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Tel.: +49 421 361 59796, Fax.: +49 421 496 32311, ) eingereicht werden.
Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 II VO (EG) Nr. 1370/2007); damit wird zugleich die Frist des § 135 III 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 VI 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschn. VI.1) verwiesen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZBVN)
Willy-Brandt-Platz 7
Zu Händen von: Herrn Reiner Bick
28215 Bremen
Deutschland
Telefon: +49 42146052920
E-Mail:
Fax: +49 42146052999
NUTS-Code: DE501
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)
Willy-Brandt-Platz 7
Zu Händen von: Herrn Reiner Bick
28215 Bremen
Deutschland
Telefon: +49 42146052920
E-Mail:
Fax: +49 42146052999
NUTS-Code: DE501