Beschreibung: 1. Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens durch Vorlage
eines Registerauszuges (nicht älter als 6 Monate); bei Unternehmen in der Rechtsform
der GmbH & Co. KG zusätzlich auch für die GmbH (Komplementär). 2. Vorlage einer rechtsverbindlich
unterschriebenen Eigenerklärung des Bieters: - dass über das Vermögen des Unternehmens
kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder
die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, - dass
sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet, - dass keine schwere Verfehlung
begangen wurde, die die Integrität des Unternehmens in Frage stellt, wie z. B, - wirksames
Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StGB), wirksame
Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) oder, - rechtskräftige Verurteilung innerhalb der letzten
2 Jahre von Mitarbeitern mit Leitungsaufgaben wegen Betrugs (§ 263 StGB), Subventionsbetrugs
(§ 267 StGB), Untreue(§266 StGB), Diebstahls (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB),
Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wettbewerbsbeschränkender Absprachen (298 StGB), Bestechung
(§ 334 StGB), Vorteilsgewährung (§333 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer-und
Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB) und wegen unerlaubter Umgangs mit gefährlichen
Abfällen (§ 326 StGB), - dass in den letzten 2 Jahren keine Freiheitsstrafen von mehr
als 3 Monaten oder Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Geldbuße von
mehr als [Betrag gelöscht] EUR wegen Verstößen gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder
das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und auch keine Bußgelder von wenigstens [Betrag gelöscht] EUR
wegen Verstößen gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz verhängt worden sind, - dass
wegen der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten weder eine rechtskräftige Verurteilung
einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist,
vorliegt noch gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt
worden ist, - dass die Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie die
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurden, - dass
das Unternehmen sich darüber bewusst ist, dass wissentlich falsche Angaben in Bezug
auf die Ausschlussgründe, die Fachkunde und Leistungsfähigkeit den Ausschluss aus
der Lieferantenliste der Messe Berlin zur Folge haben kann. 3. Nachweis einer Versicherungsgesellschaft,
dass im Zuschlagsfall eine entsprechende Versicherung besteht - nicht älter als 6
Monate 4. Nachweis über die Zahlung von Abgaben an die Sozialversicherungsträger (Unbedenklichkeitsbescheinigung
der Krankenkassen) - nicht älter als sechs Monate 5. Nachweis über die Zahlung von
Steuern (Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt) - nicht älter als sechs Monate
6. evtl. Erklärung der Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft (ErklARGE) 7. evtl. Nachunternehmerverzeichnis
(NUNVerz) / Nachunternehmerverpflichtungserklärung (NUNVErkl) 8. Vertraulichkeitserklärung
9. Tariftreueerklärung 10. Die Bestimmungen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegestzes
sind zu beachten und einzuhalten. Als Mindestanforderung für die Zulassung zum Teilnahmewettbewerb
gilt: - Nachweis über 60 Brandschutz- /Evakuierungshelfer mit Brandschutzhelferqualifizierung
nach ASR A2.2. - Nachweis über 60 Brandschutz- /Evakuierungshelfer mit deutschen Sprachkenntnissen
(mindestens A2 gemäß europäischem Referenzrahmen) Die AG behält sich vor, weitere
Unterlagen beizuziehen bzw. zu verlangen. Werden die o.g. Erklärungen und Nachweise
nicht eingereicht, kann ein Ausschluss wegen fehlender Eignung erfolgen. Die geforderten
Nachweise und Erklärungen sind auch vom Unterauftragnehmer bzw. Bietern der Bietergemeinschaft
beizubringen. Teilnahmeanträge, die keine vollständigen Erklärungen enthalten, können
vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Das Teilnahmeantragsformular der AG
ist vom Bewerber ausgefüllt und signiert in Textform gem. 126 b BGB elektronisch über
die Vergabeplattform einzureichen. Andernfalls führt es zwingend zum Ausschluss.