Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr im Linienbündel Delmenhorst
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Willy-Brandt-Platz 7
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 28215
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN), Herr Reiner Bick
E-Mail:
Telefon: +49 42146052920
Fax: +49 42146052999
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.zvbn.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr im Linienbündel Delmenhorst
Stadtgebiet Delmenhorst mit abgehenden Linienabschnitten in das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und des Landkreises Oldenburg
Der ZVBN ist in seinem Verbandsgebiet gem. § 3 I Zweckverbandssatzung (ZVS) Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV und zuständige örtliche Behörde i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Stadt Delmenhorst hat als nach § 4 I Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) originär zuständiges Verbandsglied dem ZVBN diese Aufgabe übertragen. Der ZVBN beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 I PBefG an die Delbus GmbH & Co. KG (Bahnhofstraße 22, 27749 Delmenhorst, Mail: , Fax: +494221 9192-20) zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtigen und künftigen öffentlichen Personenverkehrsdienste (ÖPNV) im Linienbündel Stadt Delmenhorst. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschn. II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschn. VI.1, D) beschrieben.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten Verkehrsdiensten abgedeckte Bediengebiet im Linienbündel Stadt Delmenhorst. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 1.715.000 Nutzkilometer pro Jahr. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG NRW unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insb. Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i. S. v. § 46 i. V. m. § 2 VI oder VII PBefG). Dem Betreiber wird für das vorstehend beschriebene Bediengebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen des § 8a VIII PBefG erteilt.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und den Nahverkehrsplan (NVP) des ZVBN in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Verkehre als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Verkehre ändern, neue Verkehre hinzukommen oder heutige Verkehre wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden.
Der ZVBN kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II PBefG i. V. m. Art. 7 II VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 III 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
Gegen die geplante Inhouse-Vergabe kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Bremen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Tel.: +49 421 361 59796, Fax.: +49 421 496 32311, ) eingereicht werden.
Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 II VO (EG) Nr. 1370/2007); damit wird zugleich die Frist des § 135 III 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 VI 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschn. VI.1) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis zum Verfahren nach Abschn. IV
Die Vergabe ist als Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. Soweit in Abschn. IV als Verfahrensart "Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben ist, erfolgt dies nur deshalb, weil die Angabe der Verfahrensart "Inhouse-Vergabe" technisch nicht möglich ist.
B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftl. Anträge gem. § 8a II 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftl. Verkehr i. S. d. § 8 IV 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gem. Abschn. II.2.7 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschn. II.2.4) ausgelöst. Betriebsaufnahmezeitpunkt ist der 01.06.2025, Betriebsende ist voraussichtlich am 31.05.2035.
C. Vergabe als Gesamtleistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschn. II.2.4 als Gesamtleistung i. S. d. § 8a II 4 PBefG.
Eigenwirtschaftl. Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. IIa 2 PBefG zu versagen.
D. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftl. Genehmigungserteilung
Gem. § 8a II 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung Linienbündel Delmenhorst“ einschließlich Anlagen angegeben; darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus dem jeweils geltenden NVP des ZVBN (§ 8a II 5 PBefG).
Das ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.zvbn.de/vorabbekanntmachung/
Das ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende NVP des ZVBN enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit und führen zur Ablehnung hiervon abweichender eigenwirtschaftl. Anträge; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftl. Anträge. Die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftl. Antrags setzt neben der Dauerhaftigkeit auch voraus, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle der Auflagen eingebunden werden.
D. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftl. genehmigte Verkehre
Gem. § 21 IV 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, i. d. R. zumutbar. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt zudem gem. § 21 IV 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörde nur mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mind. 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.