Beschreibung: Leistungsumfang (1) Der AN hat je Los die Fahrleistung mit Omnibussen des AG zu erbringen.
Hierzu hat der AN eigenständig den Betrieb zu organisieren und durchführen. Die Erstellung
der Dienstplanung und Personalzuordnung sowie Ort und Zeit der Ablösung seines Fahrpersonals
bestimmt der AN unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der vorgeschriebenen
Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten selbst. Die Fahrplangestaltung des AG wird nicht gewährleisten
können, dass die Pausen des eingesetzten Fahrpersonals nach FPersV, §1 Abs 3 zeitlich
zu den Wendezeiten passen (keine 1/6-el-Fähigkeit). Das Fahrpersonal ist daher zu
einer Blockpause von einem anderen Fahrer abzulösen. Eine Blockpausengewährung auf
dem Omnibus ist nicht möglich. (2) Die durch den AN zu erbringende Fahrleistung hat
(je Los) folgenden Umfang: 1. Es besteht ein monatlicher Bedarf von ca. 2.000 h -
1 h = 60 Minuten (Betriebsstunden) im Schienenersatzverkehr an, insgesamt für eine
Dauer von 10 Monaten. Im Leistungszeitraum (10 Monate) fallen insgesamt ca. 20.000
Betriebsstunden an. (3) Die in Ziffer 2 genannten Betriebsstunden stellen einen monatlichen
Richtwert dar. Der AG wird in 2024 und in den Optionszeiträumen mindestens 16.000
und nicht mehr als jährlich 22.000 Betriebsstunden abrufen, wobei der AN keinen Anspruch
auf Abruf einer Mindestanzahl von Betriebsstunden pro Monat hat, aber einen Anspruch
auf Vergütung von mindestens 16.000 Betriebsstunden für 2024 und die Optionszeiträume
jährlich (take-or-pay). Die Höchstabrufmenge für die Rahmenvereinbarung ist pro Los
die Summe der jährlichen maximalen Abrufvolumina, also insgesamt 132.000 Betriebsstunden.
(4) Dem AN werden zur Leistungserbringung komplette Umläufe (1 Umlauf = alle mit einem
Omnibus an einem Tag nacheinander abzuwickelnden Fahrten) übertragen. Die Umläufe
(tgl. 4 Stück) haben eine durchschnittliche Länge von ca. 17 Zeitstunden und sind
in einem Zeitfenster von 04:00 Uhr - 01:00 Uhr des Folgetages zu erbringen. Abweichend
hierzu kann der AG auch durchgehende Nachtumläufe (d.h. bis 4:00 Uhr des Folgetages)
übertragen. Jeder Umlauf beginnt und endet auf einem Betriebshof der BVG, diese befinden
sich zurzeit in: - Betriebshof C: Westfälischen Str. 73 in 10709 Berlin, - Betriebshof
L: Siegfriedstr. 36-45 in 10365 Berlin, - Betriebshof M: Müllerstr. 79 in 13349 Berlin,
- Betriebshof B: Gradestr. 10 in 12347 Berlin, - Betriebshof S: Am Omnibushof 1 in
13593 Berlin, - Betriebshof I: Indira-Gandhi-Str.98 in 13053 Berlin, - Betriebshof
G: Greinerstr. 34, 12107 Berlin und - Betriebshof F: Alt Friedrichsfelde 63b in 12683
Berlin. Der AG behält sich vor, während der Vertragslaufzeit neue Betriebshöfe hinzuzunehmen
oder auch benannte Betriebshöfe aufzugeben. (5) Spätestens 3 Wochen im Voraus wird
der AG vom AN die zu erbringende Fahrleistung abrufen. Mit dem Abruf erhält der AN
konkrete Angaben zu der abzurufenden Fahrleistung. Dies erfolgt durch die Übersendung
der sogenannten Umlaufpläne oder der digitalen Bereitstellung dieser Pläne. Die Umlaufpläne
enthalten die zu erbringenden Fahrstunden sowie alle weiteren notwendigen Angaben
zur Fahrleistung (z.B. Linien, Ort und Zeit von Beginn und Ende der Leistung, Fahrpläne,
Endstellen usw.); ein beispielhafter Umlaufplan befindet sich in der Anlage A dieser
Leistungsbeschreibung. Darüber hinaus werden dem AN weitere Informationen, wie Linienführung,
Fahrordnungen an Endstellen etc. ebenfalls spätestens 3 Wochen vor dem Beginn einer
Fahrleistung übersendet. (6) Während der Leistungserbringung kann es zu Änderungen
bei der vorgenannten Leistung kommen, z.B. dem Fahrplan, der Nummern der Umläufe oder
der Streckenführung. Diese Änderung wird dem AN, insbesondere, wenn sie zu einer Leistungsminderung
oder -erhöhung führen, grundsätzlich spätestens 3 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich
mitgeteilt. (7) Kurzfristige unvorhersehbare Änderungen der Fahrleistung, insbesondere
Umlauf- und Fahrplanänderungen sowie Änderungen der Linienführung z.B. aufgrund von
Bau- und Verkehrsmaßnahmen werden umgehend nach Bekanntwerden dem AN schriftlich oder
bei Gefahr im Verzug bzw. in dringenden, unaufschiebbaren Fällen den benannten Ansprechpartnern
des AN und - soweit diese nicht erreicht werden können - dem betroffenen Fahrpersonal
durch die Betriebsleitstelle Omnibus (BLO) mündlich mitgeteilt. (8) Kann der AG, insbesondere
aufgrund unvorhersehbarer Änderungen oder aufgrund betriebsinterner Abläufe, eine
abgerufene Fahrleistung des AN nicht für den Schienenersatzverkehr in Anspruch nehmen,
kann der AG die abgerufene Fahrleistung auch für den Linienverkehr des AG nutzen.