Zusätzliche Informationen: 1. Die Vorgaben insb. des StBerG, des BerlAVG, des AEntG sowie des MiLoG sind zwingend
einzuhalten. 2. Der Bewerber erklärt, dass er/sie Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576
des Rates vom 08.04.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 zur Kenntnis genommen
hat, erklärt, nicht von den Verbotstatbeständen betroffen zu sein, und bei der Ausführung
des Auftrags zu beachten. Nach dieser Regelung ist es verboten, öffentliche Aufträge
oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche
Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis
e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie
2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der
Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i,
Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben
a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen
oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen
oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige oder in Russland
niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über
50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen
gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b)
genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts
entfallen, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im
Sinne der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden
(Eignungsleihe). Soweit der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft von den Verbotstatbeständen
betroffen sein sollte, ist er/sie verpflichtet, mit dem Teilnahmeantrag eine ausführliche
Darlegung abzugeben, die es der Gewobag ermöglicht, über den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren
zu entscheiden.