Zusätzliche Informationen: Die Allgemeinen Informationen zum Vergabeverfahren entnehmen Sie bitte der „Anlage
A_Allgemeine Informationen zum Vergabeverfahren“. Allgemeine Erläuterungen zum Inhalt
des Teilnahmeantrags: 1) Ausländische Bewerber: Diese haben grundsätzlich die geforderten
Erklärungen/Nachweise auf Deutsch vorzulegen. Sollte eine Erklärung/ein Nachweis gänzlich
nicht geführt werden können, ist dies zu begründen, eine vergleichbare Erklärung/ein
vergleichbarer Nachweis vorzulegen und - auf Deutsch - zu erläutern, warum die Vergleichbarkeit
besteht. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte
Übersetzung ins Deutsche beizulegen. 2) Bewerbergemeinschaften: Diese haben mit dem
Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete und vollständig
ausgefüllte Bewerbergemeinschaftserklärung abzugeben. Es ist die „Anlage L_Bewerbergemeinschaftserklärung“
zu verwenden. Insbesondere der Aspekt der Übereinstimmung der Bildung der Bewerbergemeinschaft
mit dem Kartellrecht ist zu beachten. Jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat
die unter den Eignungskriterien „ Eignung zur Berufsausübung“ sowie „Wirtschaftliche
und finanzielle Leistungsfähigkeit“ geforderten Erklärungen und Nachweise vorzulegen.
Für die Erklärungen und Nachweise der Eignungskriterien „Technische und berufliche
Leistungsfähigkeit“ gilt dies eingeschränkt, falls die Bewerbergemeinschaft eine Aufgabenteilung
vorsieht und insofern z. B. bestimmte Referenzen und Nachweise nur von einem Bewerbergemeinschaftsmitglied
vorgelegt werden können; eine gegebenenfalls eingeschränkte Vorlage von Erklärungen
und Nachweisen ist von der Bewerbergemeinschaft erschöpfend in einer Anlage zur Bewerbergemeinschaftserklärung
zur erläutern. Für Bewerbergemeinschaften gelten im Übrigen die gleichen Regeln wie
für Bewerber. 3) Andere Unternehmen: Bewerber können sich zum Nachweis der Eignung
anderer Unternehmen bedienen (Eignungsleihe). Dann muss das andere Unternehmen eine
Verpflichtungserklärung vorlegen, wonach es im Auftragsfall für den Bewerber eine
konkret definierte Teilleistung erbringen wird. Es ist „Anlage M_Eignungsleihe“ zu
verwenden. Sowohl Unternehmen, welche die Eignung an den Bewerber verleihen (Eignungsverleiher
und Nachunternehmer), als auch - sofern möglich - solche anderen Unternehmen, die
der Bewerber im Übrigen für die Leistungsausführung vorsehen möchte (Nachunternehmen),
sind in einer Liste zusammenzufassen, wo Name und Sitz des anderen Unternehmens sowie
der Leistungsteil formuliert ist, für den das andere Unternehmen vorgesehen ist. Zuständige
Stelle für Rechtsbehelfs-/ Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer
des Landes Berlin Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105 Ort: Berlin Postleitzahl:
10825 Land: Deutschland Einlegung von Rechtsbehelfen: Genaue Angaben zu den Fristen
für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Fristen zur Einlegung eines Nachprüfungsantrags
ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Zur Klarstellung wird diese Regelung komplett wiedergegeben.
"Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß
gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in
den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. Mehr
als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, vergangen sind. Alle verbliebenen Bieter, die den Zuschlag für
den Auftrag nicht erhalten, werden für eine Backup-Funktion bezuschlagt - es gilt
das endverhandelte Angebot des jeweiligen Bieters. Der Auftraggeber (AG) behält sich
vor, diese Backup-Funktion in Anspruch zu nehmen, wenn erhebliche Störungen des Vertrags
vorliegen, z.B., wenn der Auftragnehmer (AN) des Vertrags Verpflichtungen aus dem
Vertrag nicht nachkommt, ablehnt nachzukommen oder nicht nachkommen kann, Schlechtleistung
vorliegt und der Vertrag daher vor Ablauf der Laufzeit gekündigt oder sonst beendet
wird. Entscheidet sich der AG, von der Back-Up Funktion Gebrauch zu machen, wird der
in der Bewertungsreihenfolge nächste Bieter informiert und dabei über die zu erbringende
Leistung aufgeklärt und aufgefordert, den Fortbestand der Leistungsbereitschaft innerhalb
einer Frist von 14 Tagen zu erklären. Die Reihenfolge richtet sich nach den Platzierungen,
welche nach den endverhandelten Angeboten erreicht wurden. Bleibt diese Erklärung
aus oder lehnt der Bieter ab, erlischt die Back-Up Vereinbarung mit ihm und der AG
behält sich vor, den in der Reihenfolge nächsten Bieter zu informieren. Von Seiten
der Bieter besteht kein Anspruch auf Ausübung dieser Backup-Vereinbarung. Der Auftraggeber
behält sich vor auf Grundlage der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien eine Reduktion
des Bieterkreises vorzunehmen und lediglich mit den wirtschaftlichsten Bietern zu
verhandeln. Siehe auch Anlage A. Information zur Angebotsphase: Der AG behält sich
eine Zuschlagserteilung auf die Erstangebote anhand des bekannt gemachten Bewertungsverfahrens
ohne Verhandlungen vor (§ 15 Abs. 4 SektVO), sofern ein verbindliches Angebot gefordert
wurde.