Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Der Bewerber/bei Bewerbergemeinschaften der bevollmächtigte Vertreter für alle Mitglieder
der Bewerbergemeinschaft erklärt, dass • er/sie alle rechtlichen Voraussetzungen für
die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt/erfüllen, • über sein/ihr Vermögen
weder das Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet
oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
• er/sie sich nicht in Liquidation befindet/befinden, • er/sie im Rahmen seiner/ihrer
beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat/haben, die seine/ihre
Zuverlässigkeit als möglichen Erbringer der ausgeschriebenen Leistungen entfallen
lassen würde, • er/sie seine/ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
sowie zur Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschriften
des Mitgliedsstaates des Auftraggebers ordnungsgemäß erfüllt hat/haben, • keine der
Personen, deren Verhalten ihm/ihnen zuzurechnen ist, aus einem der in § 123 GWB genannten
Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist, • er/sie sich bewusst ist/sind, dass eine
falsche Angabe den Ausschluss aus dem Bewerberkreis zur Folge haben kann, • insbesondere
die getätigten Angaben und Erklärungen zu den Eignungskriterien der Wahrheit entsprechen
und • er/sie die Regelungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
(MiLoG) und des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) zur Kenntnis genommen hat/haben
und weder die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG noch die
Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1 AEntG vorliegen, • er den Nachweis
einer bestehenden Haftpflichtversicherung gem. Ziffer 5.1.6 Bekanntmachung erbringen
wird, • er/sie sich bereit erklärt, ausschließlich Personal mit der für den Auftrag
erforderlichen Qualifikation einzusetzen. Die berlinovo behält sich vor, vor Zuschlagserteilung
geeignete Nachweise von den Bietern zu fordern, um die abgegebenen Eigenerklärungen
überprüfen zu können. Legt der Bieter die geforderten Nachweise nach Aufforderung
durch berlinovo nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vor, wird der Bieter
zwingend vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Bei Bewerbern/Bewerbergemeinschaften
aus dem EU-Ausland sind von der berlinovo geforderte Nachweise nach dem Recht ihres
Heimatstaates zu erbringen. Soweit es um Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister geht,
muss das Register Auskunft über nachfolgende Vorgänge erbringen: Verwaltungsentscheidungen
(Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.), Verzichte auf
eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
während eines Rücknahme- oder Widerrufverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen bei
oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der
Gewerbeausübung begangener Straftaten. Sämtliche Nachweise, Bescheinigungen bzw. Erklärungen
sind auf Verlangen des Auftraggebers auch für Nachunternehmer zu erbringen. Diese
Anforderung gilt auch für Nachunternehmer von Bewerbern aus dem EU-Ausland.