Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4DDKHRLG 1. In die Auswahl der zur Verhandlung zugelassenen
Bewerber kommt, wer den Teilnahmeantrag (Anlage zu dieser Bekanntmachung) entsprechend
den Teilnahmebedingungen rechtzeitig mit allen geforderten Nachweisen und Erklärungen
eingereicht hat (die Nachforderung von Unterlagen steht im Ermessen der Vergabestelle).
Die Bewerber werden nach einer Wertungsmatrix (ist im Teilnahmeantrag enthalten und
erläutert) bewertet und die Reihenfolge der Bewerber wird festgelegt. Die 4 Bewerber,
die auf Basis dieser Wertungsmatrix die höchste Punktzahl erreicht haben, werden zur
Verhandlung zugelassen. Falls die geplante Höchstzahl durch Bewerber mit gleicher
Punktzahl überschritten wird, entscheidet unter diesen das Los. Wird die Anzahl von
mindestens 3 Bewerbern, die zur Verhandlung aufgefordert werden sollen, nicht erreicht,
behält sich die Auftraggeberin vor, das Verhandlungsverfahren aufzuheben oder es mit
einer niedrigeren Bewerberzahl fortzuführen. 2. Im Fall der Eignungsleihe behält sich
die Auftraggeberin vor, die gemeinsame Haftung des Bewerbers und des anderen Unternehmens
gem. § 47 Abs. 3 VgV zu verlangen. 3. Der Teilnahmeantrag und die dieser Bekanntmachung
beigefügte Machbarkeitsstudie nebst Planunterlagen können vom Bewerber über die Vergabeplattform
heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Teilnahmeantrag mit Anlagen ist mit Hilfe
elektronischer Mittel über die E-Vergabeplattform einzureichen. Das Fehlen im Teilnahmeantrag
geforderten Nachweise und Erklärungen kann ohne Nachforderung zum Ausschluss der Bewerbung
führen. Änderungen an den vorgegebenen Texten im Teilnahmeantrag und an der dortigen
Reihenfolge sind nicht zulässig. Bewerbungsunterlagen, die über den im Teilnahmeantrag
geforderten Umfang hinausgehen, werden nicht zugunsten des Bewerbers berücksichtigt.
Die im Teilnahmeantrag geforderten Referenzobjekte müssen sich auf Projekte innerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz beziehen, anderenfalls wird
die Referenz nicht zugelassen. 4. Mehrfachbewerbungen sind nicht zugelassen. Ein Bewerber,
der sich auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft bewirbt, wird ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss trifft auch die Bewerbergemeinschaft, der er angehört. Gleiches
gilt für den Fall, dass ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft zugleich Mitglied
einer (oder mehrerer anderer) Bewerbergemeinschaft(en) ist - diese Bewerbergemeinschaften
werden ausgeschlossen. 5. Zu diesem Verfahren werden nur Bewerber zugelassen, die
sich mit dem vorgegebenen Teilnahmeantrag (Anlage zu dieser Bekanntmachung) bewerben.
Es gelten die im Teilnahmeantrag genannten Bearbeitungshinweise. Bewerbergemeinschaften
geben einen Teilnahmeantrag mit allen Angaben gemeinsam ab. 6. Alle Erklärungen/Unterlagen/Nachweise
sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter deutscher Übersetzung zu erbringen.
7. Die Auftraggeberin behält sich, vom Bewerber zu verlangen, die Richtigkeit seiner
Erklärungen durch geeignete Nachweise zu belegen. 8. Bewerber, die sich wegen der
Eignungsnachweise auf § 50 Abs. 3 VgV berufen, müssen die Vergabenummer desjenigen
Vergabeverfahrens angeben, in dem sie die Nachweise eingereicht haben. Zu beachten
ist zudem, dass die Nachweise, auf deren Vorliegen sich Bewerber oder Bieter berufen,
für das jetzige Vergabeverfahren aktuell sein müssen. 9. Eine Bietergemeinschaft muss
im Auftragsfall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (deren Gesellschafter gesamtschuldnerisch
haften) mit einem oder mehreren bevollmächtigten Vertretern sein. Im Teilnahmeantrag
müssen die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft das Mitglied benennen, das sie im Vergabeverfahren
gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt. 10. Die Leistungen werden
nur vergeben an im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige: a) natürliche Personen,
die gemäß den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes zur Führung der Berufsbezeichnung
"Dipl.-Ingenieur" oder "Master of Engineering (M.Eng.)" oder "Master of Science (M.Sc.)"
(oder jeweils: gleichwertig - Bachelor-Abschluss ist gleichwertig) der jeweiligen
Fachrichtung berechtigt sind. Ist in dem jeweiligen Heimatstaat die Berufsbezeichnung
nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen als "Dipl.- Ingenieur" oder
"Master of Engineering (M.Eng.)" oder "Master of Science (M.Sc.)" (oder gleichwertig)
der jeweiligen Fachrichtung, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis
verfügt, dessen Anerkennung nach den Richtlinien der EU gewährleistet ist. b) juristischen
Personen oder sonstige Personenvereinigungen, sofern deren (satzungsgemäßer) Geschäftszweck
auf Leistungen der jeweiligen Fachrichtung ausgerichtet ist, der der ausgeschriebenen
Aufgabe entspricht, und einer der Gesellschafter oder einer der bevollmächtigten Vertreter
oder der mit der Aufgabe betraute Mitarbeiter die an natürliche Personen gestellten
Anforderungen erfüllt. c) Bewerbergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften, deren Mitglieder
die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen.