Zusätzliche Informationen: a) Die auf der elektronisch angegebenen e-Vergabeplattform abrufbaren Unterlagen sind
zwingend zu verwenden. Interessierte Bieter werden gebeten, sich auf der e-Vergabeplattform
als Bieter mit ihren Kontaktdaten registrieren zu lassen, damit sie gegebenenfalls
über Antworten zu Bieterfragen und Klarstellungen informiert werden können. Sofern
keine Registrierung erfolgt, haben sich die Bieter selbst auf der angegebenen e-Vergabeplattform
über etwaige Veränderungen im Verfahren zu informieren. b) Die Angebotsunterlagen
sind auszufüllen und elektronisch auf der angegebenen e-Vergabeplattform einzureichen.
c) Fragen können bis zum 13.12.2023 über die e-Vergabeplattform gestellt werden. Die
Beantwortung erfolgt auf elektronischem Wege über die e-Vergabeplattform; die Antworten
werden aus Gründen der Gleichbehandlung und der Transparenz grundsätzlich allen Bietern
anonymisiert zur Verfügung gestellt. Etwaige mündlich erteilte Auskünfte sind unverbindlich
und stehen unter dem Vorbehalt der Bestätigung in Textform. Verbindlich und bindend
für den Auftraggeber sind allein die von ihm über die e-Vergabeplattform verschickten
Mitteilungen in Textform. d) Bewerbergemeinschaften haben die bereitgestellte Bietergemeinschaftserklärung
auszufüllen und einzureichen, wonach sie im Fall einer Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft
mit gesamtschuldnerischer Haftung bilden und in der sie einen bevollmächtigten Vertreter
benennen. e) Bieter, die sich hinsichtlich der Eignung auf die Kapazitäten anderer
Unternehmen berufen, haben mit ihrem Angebot die bereitgestellte Verpflichtungserklärung
dieser Unternehmen vorzulegen, wonach die für den Auftrag erforderlichen Mittel dem
Bewerber tatsächlich zur Verfügung stehen f) Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft
erklärt, dass • dass er/sie Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom
08.04.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 zur Kenntnis genommen hat, erklärt,
nicht von den Verbotstatbeständen betroffen zu sein, und bei der Ausführung des Auftrags
zu beachten. Nach dieser Regelung ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen,
die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe
sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8,
Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU,
unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie
2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29
und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d,
f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen
oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen
oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige oder in Russland
niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über
50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a) genannten Organisationen
gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b)
genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts
entfallen, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im
Sinne der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden
(Eignungsleihe). Soweit der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft von den Verbotstatbeständen
betroffen sein sollte, ist er/sie verpflichtet, mit dem Teilnahmeantrag eine ausführliche
Darlegung abzugeben, die es der Gewobag ermöglicht, über den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren
zu entscheiden.