Beschreibung: 1. Sämtliche Leistungen und Services, die durch die Kriterien dieser Leistungsbeschreibung
gefordert werden, müssen für die Auftraggeberin ohne zusätzliche Kosten erbracht werden
und sind daher in die Produkt-/Lizenzpreise einzukalkulieren. 2. Bei dem Abruf einer
Leistung wird durch die Auftragnehmerin / den Auftragnehmer der Auftraggeberin ein
verbindlicher Liefertermin in der Auftragsbestätigung genannt. Dieser beträgt – wenn
nicht anders vereinbart – maximal zwei Kalenderwochen nach Auftragserteilung/Abruf.
3. Die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Personen,
die von ihr / ihm mit der Leistungserbringung für die Auftraggeberin betraut sind,
sämtliche datenschutz- und datenrechtlich relevanten Bestimmungen beachten. Eine schriftliche
Verpflichtung dieser Personen zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung, zur Sicherstellung
des Datenschutzes und der Datensicherheit ist vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit
gegenüber der Auftraggeberin vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 4. Personen,
die im direkten Kontakt mit der Auftraggeberin stehen, beherrschen die deutsche Sprache
in Wort und Schrift mindestens auf der Niveaustufe „C1 - fortgeschrittenes Kompetenzniveau“
des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER(S)“ oder eines gleichwertigen
Referenzrahmens. 5.Die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer hat mit ihrem/seinem Angebot
den zweifelsfreien Nachweis erbracht, dass die Auftraggeberin die Nutzungsrechte durch
die Lizenzgeberin / den Lizenzgeber tatsächlich uneingeschränkt erhält. Dies gilt
auch, wenn die Lizenzgeberin / der Lizenzgeber nicht selbst, sondern eine Händlerin
/ ein Händler in einem indirekten Vertriebsmodell diese Nutzungsrechte (Lizenzen)
anbietet. Für die Auftragnehmerin / den Auftragnehmer ist kein spezielles Vertragsverhältnis
zu der Lizenzgeberin / dem Lizenzgeber gefordert. Die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer
hat mit dem Angebot nachgewiesen, dass sie/er – insbesondere seitens der Lizenzgeberin
/ des Lizenzgebers – befugt ist, die geforderten Leistungen zu erbringen. Die Auftragnehmerin
/ der Auftragnehmer stellt sicher, dass er/sie zum Vertrieb der hier beschafften Leistungen
über die gesamte Laufzeit berechtigt bleibt. Auf Verlangen der Auftraggeberin wird
die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer ihre/seine Berechtigung jederzeit durch einen
entsprechenden Nachweis belegen. 6. Die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer stellt
sicher, dass während der Vertragslaufzeit Lizenzberatung (z. B. Änderungen im Lizenz-
und Vertragsmodell, Zukäufe, Produktbenutzungsrechte, Software Assurance Services
etc.) durch zertifizierte Beschäftigte erfolgt. Als Ergebnis dieser Lizenzberatung
– mindestens jedoch einmal jährlich – erhält die Auftraggeberin ihren aktuellen Lizenzvertragsstatus
(Lizenzübersicht) und die sich daraus ergebenden Optimierungsmöglichkeiten in elektronischer
Form. 7. Sämtliche Liefer- und sonstige Leistungen sind in der Hauptverwaltung der
Auftraggeberin Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee
33/35/37/41 22089 Hamburg und/oder der Abrufberechtigten IT.UV Software GmbH Alter
Teichweg 23a 22081 Hamburg zu erbringen. 8. Die in Punkt 2.3 der Leistungsbeschreibung
"Mengengerüst Auftraggeberin definierten Anforderungen. 9. Die in Punkt 2.4 der Leistungsbeschreibung
"Mengengerüst Abrufberechtigte" definierten Anforderungen. 10. Ergänzend zu den dargestellten
Plug-ins und Erweiterungen kann die Auftraggeberin, weitere Apps bzw. Add-ons, welche
für die Erweiterung des Funktionsumfangs der Produkte Confluence, Jira Software, Jira
Service Management bzw. Bitbucket bestimmt sind, aus der Rahmenvereinbarung abzurufen.
Als Grundlage für den Umfang der Add-ons, die durch die Auftraggeberin abgerufen werden
können, dient der Atlassian-Marketplace. Nur für den Atlassian-Marketplace zugelassene
und über den Atlassian-Marketplace abrufbare Plug-ins und Erweiterungen kommen für
die Auftraggeberin in Betracht und werden von ihr abgerufen. Es ist nicht erforderlich,
dass der Auftraggeberin ein separater Zugang zum Atlassian-Marketplace bereitgestellt
wird, sondern sämtliche auf dem Atlassian-Marketplace verfügbaren Plug-ins und Erweiterungen
müssen über die Auftragnehmerin / den Auftragnehmer abrufbar sein. 11.Zusätzlich zu
den in Ziffer 1 definierten Leistungen umfassen die hier dargestellten Beratungsleistungen
die Vorstellung verfügbarer Plug-ins und Erweiterungen, welche über den Atlassian-Marketplace
für die Produkte Confluence, Jira Software, Jira Service Management bzw. Bitbucket
abrufbar sind. Dies beinhaltet insbesondere die Darstellung des Leistungsumfangs sowie
ggf. Optimierungsmöglichkeiten der sich bei der Auftraggeberin im Einsatz befindlichen
Plug-ins und Erweiterungen. Die Beratungsleistungen sollen turnusmäßig durchgeführt
werden, wobei sich die Auftraggeberin vorbehält, diesen Turnus situationsbezogen zu
verkürzen bzw. zu verlängern. Zunächst geht die Auftraggeberin unverbindlich davon
aus, dass die Beratungsleistungen quartalsweise abgerufen und eine Dauer von jeweils
einem Personentag nicht überschreiten werden. Folgende Punkte sind regelmäßig – jedoch
nicht abschließend – Bestandteil der Beratungsleistungen: Stand der Lizenzierung
bei der Auftraggeberin Ggf. Abweichungen der Lizenzierung zum letzten Meeting
Ggf. Darstellung neuer (im Vergleich zum letzten Meeting) im Atlassian-Marketplace
verfügbarer Plug-ins und Erweiterungen Ggf. Aufzeigen von Optimierungspotenzialen
durch zusätzliche Lizenzierung bzw. neuer Plug-ins und Erweiterungen Die Beratungsleistungen
innerhalb der Vertragslaufzeit sind separat im Preisblatt zu bepreisen.