Zusätzliche Informationen: 1. Von Fragen über den Stand der Auswertung des Verfahrens bitten wir abzusehen. Sie
werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens über Ihre Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung
benachrichtigt. Enthalten die Unterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unvollständigkeiten
oder Unklarheiten, so hat der Bewerber den Auftraggeber unverzüglich, spätestens bis
01.12.2023, 12:00 Uhr, darauf hinzuweisen. Auskünfte werden grundsätzlich nur auf
solche Fragen erteilt, die bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Profil der Berlinovo auf
der Vergabeplattform des Landes Berlin eingegangen sind. Später eingehende Auskunftsersuchen
werden nicht bearbeitet. Mündliche/telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.
Auskunftsersuchen sind ausschließlich über das Profil der Berlinovo auf der Vergabeplattform
des Landes Berlin zu stellen und werden ausschließlich über dieses Profil beantwortet.
Die Bewerber sind verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen über neue Informationen
auf dem Profil der Berlinovo auf der Vergabeplattform des Landes Berlin zu erkundigen.
Das Risiko der vollständigen und lesbaren Übermittlung des Auskunftsersuchens trägt
der anfragende Bewerber. 2. Die Berlinovo behält sich vor, nach Ablauf der Frist zur
Einreichung der Teilnahmeanträge geeignete Nachweise von den Bewerbern/Bewerbergemeinschaften
zu fordern, um die abgegebenen Eigenerklärungen überprüfen zu können. 3. Der Bewerber/Bewerbergemeinschaft
erklärt, dass er/sie Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022
zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 zur Kenntnis genommen hat, erklärt, nicht
von den Verbotstatbeständen betroffen zu sein, und bei der Ausführung des Auftrags
zu beachten. Nach dieser Regelung ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen,
die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe
sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8,
Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU,
unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie
2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29
und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d,
f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen
oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen
oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige oder in Russland
niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über
50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen
gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b)
genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts
entfallen, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im
Sinne der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden
(Eignungsleihe). 4. Der Bewerber/Bewerbergemeinschaft erklärt, dass er im Auftragsfall
eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen abschließt: • Personenschäden:
EUR 5.000.000,00; • Vermögensschäden: EUR 3.000.000,00; • sonstige Schäden: EUR 1.000.000,00.
Der AN verpflichtet sich, spätestens 10 KT nach Abschluss dieses Vertrages eine Kopie
der Police der Haftpflichtversicherung an den AG zu übergeben. Der Nachweis des bestehenden
Versicherungsschutzes mit mindestens den vorgenannten Merkmalen ist Fälligkeitsvoraussetzung
für jedweden Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Vgl. im Übrigen
§ 8 Vertrag. 5. Die Vorgaben insb. des BerlAVG, des AEntG sowie des MiLoG sind zwingend
einzuhalten.