Verlängerung Vertrag Backend + Hosting für Ticket-App
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verlängerung Vertrag Backend + Hosting für Ticket-App
Das Ticketing-Backend ist für die Ausgabe, Verbuchung und Abrechnung der Handytickets für die Ticket-Appund die Jelbi-App zuständig.
Zudem werden über das Backend Tickets für Dritte (z.B. touristische Anbieter) ausgegeben.
Die Leistungen für die Backend-Funktionen und das Hosting wurden europaweit ausgeschrieben und vergeben. Das neue Backend steht zu Ende 2023 bereit.
Der Fertigstellungstermin der App wird voraussichtlich im 2. Quartal 2024 liegen, da auch die notwendige Migration der Daten aus dem alten Backend in das neue Backend aufgrund verschiedener Rahmenbedingungen ebenfalls erst im 2. Quartal 2024 erfolgen kann.
Erst im Anschluss kann die ebenfalls über das Backend laufende Jelbi-App migriert werden.
Bis dahin ist ein Weiterbetrieb der alten Ticket-App und der Jelbi-App mit dem alten Backend und somit eine Verlängerung der Leistungen notwendig, da weder wirtschaftlich, zeitlich noch bzgl. der technischen Rahmenbedingungen (Lizenzrechte an der Software) ein anderer Anbieter dies leisten kann.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Die Leistungen für die Backend-Funktionen und das Hosting wurden europaweit ausgeschrieben und vergeben. Das neue Backend steht zu Ende 2023 bereit.
Die Leistungen für das Frontend (Ticket-App) wurden ebenfalls eu-weit ausgeschrieben und vergeben. Der Fertigstellungstermin der App wird voraussichtlich im 2. Quartal 2024 liegen, da auch die notwendige Migration der Daten aus dem alten Backend in das neue Backend aufgrund verschiedener Rahmenbedingungen ebenfalls erst im 2. Quartal 2024 erfolgen kann.
Bis dahin ist ein Weiterbetrieb der alten Ticket-App und der Jelbi-App mit dem alten Backend und somit eine Verlängerung der Leistungen notwendig, da weder wirtschaftlich, zeitlich noch bzgl. der technischen Rahmenbedingungen (Lizenzrechte an der Software) ein anderer Anbieter dies leisten kann.
Begründung für die freihändige Vergabe:
Das vorhandene Backend soll weiterbetrieben werden. Ein neuer Dienstleister müsste zunächst die gesamte Backend-Funktionalität umsetzen. Der Aufwand hierfür liegt im 6- bis 7-stelligen Bereich und entspricht einem Aufwand von ca. 1 Jahr. Ein neues Backend wurde im Rahmen der o. g. Ausschreibung bereits beauftragt. Allerdings besteht keine Möglichkeit, das bestehende Backend bis zum Anschluss der Apps an das neue Backend durch ein anderes System zu ersetzen.
Dies betrifft insbesondere auch die Anbindung an Jelbi. Ein Anbieter für ein „Übergangs“-Backend müsste sich zunächst in das Projekt und alle Rahmenbedingungen einarbeiten. Dazu zählen insbesondere die Anbindung an das BVG-PT-System, die Umsetzung des VDV-Kernapplikationsstandards sowie die Umsetzung der Anforderungen aus dem VBB-Tarif. Der Aufwand hierfür ist erheblich. Der Vertragspartner hat den VBB-Tarif bereits implementiert, womit die Zeit- und Kostenaufwände auch hierfür gegen einen kurzfristigen Austausch sprechen.
Zusätzlich müssten alle Kundendaten migriert werden. Auch hier entsteht ein Ressourcenaufwand von mehreren Monaten, was für die Übergangszeit nicht umgesetzt werden kann.
Es entsteht bei Beauftragung des aktuellen Vertragspartners kein zusätzlicher Schulungsaufwand für die verschiedenen Fachabteilungen, insbesondere auch das aus 6 Personen bestehende Support-Team.
Aufgrund der o. g. Rahmenbedingungen kommt für den Übergangszeitraum von Januar 2024 bis Dezember 2024 aus wirtschaftlichen Gründen nur eine Verlängerung des bestehenden Backends des aktuellen Vertragspartners in Frage.
Unbeschadet von §132 Absatz 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrenszulässig, wenn zusätzliche Liefer-. Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Aus diesen Gründen soll der aktuelle Vertragspartner im Rahmen einer Auftragsanpassung gem. GWB §132 Absatz 2 Punkt 2 a) und b) mit den Leistungen beauftragt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz
1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
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Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Berlin
Land: Deutschland