Zusätzliche Informationen: Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen
Wirtschaftsteilnehmer. a) Zwingende Vorgabe zur Abgabe des Teilnahmeantrages und Angebote
Bewerber wenden sich bitte per Mail unter Angabe des Firmennamens, Ansprechpartner
(inkl. Telefonnummer und E-Mail Adresse) und der Steueridentifikationsnummer an den
genannten Kontakt, um Informationen zum Zugriff auf die Ausschreibung auf der Ariba-Plattform
zu erhalten. Den Bewerbern wird empfohlen, diesen Zugang so bald wie möglich zu beantragen
und auf Ariba auf „Teilnahme beabsichtigen“ zu klicken, um Erläuterungen von der Beschaffungsstelle
zu erhalten. Die Beschaffungsstelle garantiert Bewerbern, die weniger als 48 Stunden
vor dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge Zugriff zu Ariba beantragen,
nicht, Ariba-Anmeldedaten vor Abgabeschluss bereitzustellen. Der Bewerber ist allein
dafür verantwortlich, rechtzeitig Zugang zur Ariba-Plattform zu beantragen. Der Auftraggeber
übernimmt keine Verantwortung für Probleme mit der Ariba-Plattform. Jeder Antrag,
der nicht korrekt über Ariba eingereicht wird, wird abgelehnt. b) Interessierte Unternehmen
können sich bis maximal 7 Kalendertage vor Ablauf der Bewerbungsfrist via ARIBA-Plattform
mit Fragen an die Vergabestelle wenden. Sollten die Fragen bzw. Antworten von allgemeinem
Interesse sein, werden sie in anonymisierter Form über die Nachrichtenfunktion der
ARIBAPlattform zur Verfügung gestellt. Alle interessierten Unternehmen bzw. Bewerber
sind verpflichtet, die Fragen und Antworten bei der Abfassung ihres Teilnahmeantrags
sowie Angebotes zu beachten. Nichtbeachtung kann zum Ausschluss vom Verfahren führen.
c) Allgemeine Erläuterungen zum Inhalt des Teilnahmeantrags: c. 1) Die Vergabestelle
behält sich vor, den letzten vom Bewerber erhältlichen testierten Geschäftsbericht
oder eine Wirtschaftsauskunft (nicht älter als 6 Monate) nachzufordern. c. 2) Ausländische
Bewerber: Diese haben grundsätzlich die geforderten Erklärungen/Nachweise auf Deutsch
vorzulegen. Sollte eine Erklärung/ein Nachweis gänzlich nicht geführt werden können,
ist dies zu begründen, eine vergleichbare Erklärung/ein vergleichbarer Nachweis vorzulegen
und - auf Deutsch - zu erläutern, warum die Vergleichbarkeit besteht. Bei Dokumenten,
die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung ins
Deutsche beizulegen. c. 3) Bewerbergemeinschaften: Diese haben mit dem Teilnahmeantrag
eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete und vollständig ausgefüllte
Bewerbergemeinschaftserklärung abzugeben. Insbesondere der Aspekt der Übereinstimmung
der Bildung der Bewerbergemeinschaft mit dem Kartellrecht ist zu beachten. Jedes Mitglied
der Bewerbergemeinschaft hat die unter Los 1--> Ausschreibungsbedingungen --> Auswahlkriterium
"Eignung zur Berufsausübung" sowie Auswahlkriterium "Wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit" geforderten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Für die Erklärungen
und Nachweise unter Los 1--> Ausschreibungsbedingungen --> Auswahlkriterium "Technische
und berufliche Leistungsfähigkeit" gilt dies eingeschränkt, falls die Bewerbergemeinschaft
eine Aufgabenteilung vorsieht und insofern z. B. bestimmte Referenzen nur von einem
Bewerbergemeinschaftsmitglied vorgelegt werden können; eine gegebenenfalls eingeschränkte
Vorlage von Erklärungen und Nachweisen ist von der Bewerbergemeinschaft erschöpfendin
einer Anlage zur Bewerbergemeinschaftserklärung zur erläutern. Für Bewerbergemeinschaften
gelten im Übrigen die gleichen Regeln wie für Bewerber. c. 4) Andere Unternehmen:
Bewerber können sich zum Nachweis der Eignung anderer Unternehmen bedienen (Eignungsleihe).
Dann muss das andere Unternehmen eine Verpflichtungserklärung vorlegen, wonach es
im Auftragsfall für den Bewerber eine konkret definierte Teilleistung erbringen wird.
Sowohl Unternehmen, welche die Eignung an den Bewerber verleihen (Eignungsverleiher
und Nachunternehmer), als auch - sofern möglich - solche anderen Unternehmen, die
der Bewerber im Übrigen für die Leistungsausführung vorsehen möchte (Nachunternehmen),
sind in einer Liste zusammenzufassen, wo Name und Sitz des anderen Unternehmens sowie
der Leistungsteil formuliert ist, für den das andere Unternehmen vorgesehen ist. Zuständige
Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]