Beschreibung: Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von fakultativen AusschlussgründennnDer Bewerber
erklärt,nnaa) dass er in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes
gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler
Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister
geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe
von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als [Betrag gelöscht] EUR belegt worden
ist.nnab) dass er nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewer-bers
kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfah-rens mangels Masse nicht abgelehnt
worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB.nnac) dass er im Rahmen der beruflichen
Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität
des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer
rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person
als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch
die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen
in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend.nnad) dass kein zwingender
Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt. Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 Abs.
1 GWB sind rechtskräftige Verurteilungen oder Festsetzungen einer Geldbuße nach §
30 OWiG wegen einer Straftat nach:n- § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung
krimineller Vereinigungen);n- § 129 a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen)
oder n- § 129 b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland); (§
123 Abs. 1 Nr. 1 GWB);n- § 89 c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme
an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel
in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89 a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen);
(123 Abs. 1 Nr. 2 GWB);n- § 261 StGB (Geldwäsche - Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte);n(§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB);n- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die
Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die
von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden; (§ 123 Abs. 1 Nr.
4 GWB);n- § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt
der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union
oder in ihrem Auftrag verwaltet werden; (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB);n- § 299 StGB (Bestechlichkeit
und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit
und Bestechung im Gesundheitswesen)n(§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB);n- § 108e StGB (Bestechlichkeit
und Bestechung von Mandatsträgern); (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB);n- Die in §§ 333 und
334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung) jeweils auch in Verbindung mit § 335 a
StGB (Ausländische und internationale Bedienstete); (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB);n- Artikel
2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr); (§ 123 Abs. 1
Nr. 9 GWB) odern- die in §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233 StGB (Menschenhandel,
Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung
einer Freiheitsberaubung) oder § 233a StGB;n- (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB)nnb) Vorlage
eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister oder eine gleichwertige Urkunde oder
Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts des Herkunftslandes
des Bewerbers, soweit aufgrund der Unternehmensform des Bewerbers eine Eintragung
vorgesehen ist.nDer Handelsregisterauszug darf nicht älter als 6 Monate sein (maßgeblich
ist der vorliegend benannte Termin für die Einreichung der Teilnahmeanträge). Eine
Kopie ist ausreichend, bei fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung.nnDer
Auftraggeber behält sich vor, beteiligte Unternehmen nach § 124 GWB auszuschließen,
wenn einer der dort genannten fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. Die Nennung
der vorliegend unter BT-747/BT-750 (Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von fakultativen
Ausschlussgründen) der Bekanntmachung benannten Ausschlussgründe ist daher nicht abschließend.
Bei Vorliegen von Ausschlussgründen wird der Auftraggeber Angaben der Bieter zur Selbstreinigung
nach § 125 GWB sowie den zulässigen Zeitraum für Ausschlüsse nach § 126 GWB berücksichtigen.nnFür
die Prüfung der Teilnahmeanträge sowie für eine ggf. erforderliche Auswahl der Bewerber,
die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden (Bewertung) wirdnwird auf BT-300 (Beschaffungsinformationen)
verwiesen. Zusätzlich zu den voranstehend aufgeführten Eigenerklärungen des Bewerbers
sind keine Bescheinigungen oder Erklärungen von Behörden oder sonstigen Einrichtungen
(Originale oder Kopien) vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Zweifeln
an der Erfüllung der vorgenannten Vorgaben Bescheinigungen oder Erklärungen im vorgenannten
Sinn zu fordern.nnEin Hinweis auf eine Präqualifizierung des Bewerbers kann die
Einreichung der unter BT-747/BT-750 aufgeführten Nachweise und Eigenerklärungen nicht
ersetzen, da die für die Präqualifizierung geforderten Angaben und Eigenerklärungen
nicht mit den vorliegend vorgegebenen Erklärungen und Nachweisen inhaltlich nicht
übereinstimmen.