Beschreibung: Ein Bewerber oder ein Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen
Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine
Person, deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
worden ist nach: A) § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme
an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel
in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu
begehen, B) § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), C) §
129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB
(Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland), D) den §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder § 233a
StGB (Förderung des Menschenhandels), E) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte). F) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen
den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden. G) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen
den Haushalt der EG oder Haushalte richtet, die von der EG in ihrem Auftrag verwaltet
werden. H) § 299 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes,
Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz
2 Nummer 10des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das
Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten
des Internationalen Strafgerichtshofes; Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung
internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang
mit internationalem Geschäftsverkehr). I) den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung
und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale
Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
(Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
J) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung
der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die
Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder
in ihrem Auftrag verwaltet werden. 2) Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt
sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer
rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn
sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich
gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer
anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person
vorliegt [§ 123 (1) Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1
GWB], Bei Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich
geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag
mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,
ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet [§ 124 Abs. 2 GWB], dass der Bewerber
nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die
seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt [§ 124 Abs. 3 GWB], das nachweislich
im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schweren Verfehlungen begangen wurden
[§ 124 Abs. 3 GWB], dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie
der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123
Abs. 4 GWB]. Näheres siehe Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb. Ist der inländische
Bewerber eine juristische Person, deren satzungsgemäßem Geschäftszweck die dem Projekt
entsprechenden Fach- / Planungsleistungen gehören, ist dieser nur dann teilnahmeberechtigt,
wenn durch die Erklärung des Bewerbers zu III.2.3 nachgewiesen wird, dass der verantwortliche
Projektbearbeiter die an die natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllt.