Beschreibung: 1. Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens durch Vorlage
eines Registerauszuges (nicht älter als 6 Monate); bei Unternehmen in der Rechtsform
der GmbH & Co. KG zusätzlich auch für die GmbH (Komplementär).\n2. Vorlage
einer rechtsverbindlich unterschriebenen Eigenerklärung des Bieters:\n- dass über
das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches
Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt
worden ist,\n- dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet,\n-
dass keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Integrität des Unternehmens
in Frage stellt, wie z. B,\n- wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges
Berufsverbot (§ 132a StGB), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) oder,\n- rechtskräftige
Verurteilung innerhalb der letzten 2 Jahre von Mitarbeitern mit Leitungsaufgaben wegen
Betrugs (§ 263 StGB), Subventionsbetrugs (§ 267 StGB), Untreue(§266 StGB), Diebstahls
(§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wettbewerbsbeschränkender
Absprachen (298 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Vorteilsgewährung (§333 StGB), Baugefährdung
(§ 319 StGB), Gewässer-und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB) und wegen unerlaubter
Umgangs mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB),\n- dass in den letzten 2 Jahren
keine Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen
oder eine Geldbuße von mehr als [Betrag gelöscht] EUR wegen Verstößen gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz
oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und auch keine Bußgelder von wenigstens [Betrag gelöscht] EUR wegen Verstößen gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz verhängt worden sind,\n-
dass wegen der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten weder eine rechtskräftige
Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen
ist, vorliegt noch gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30O WiG rechtskräftig
festgesetzt worden ist,\n— dass die Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Abgaben sowie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt
wurden,\n- dass das Unternehmen sich darüber bewusst ist, dass wissentlich falsche
Angaben in Bezug auf die Ausschlussgründe, die Fachkunde und Leistungsfähigkeit den
Ausschluss aus der Lieferantenliste der Messe Berlin und die Meldung an das Korruptionsregister
Berlin zur Folge haben kann.\n3. Nachweis einer Versicherungsgesellschaft, dass
im Zuschlagsfall eine entsprechende Versicherung besteht - nicht älter als sechs Monate\n4.
Nachweis über die Zahlung von Abgaben an die Sozialversicherungsträger (Unbedenklichkeitsbescheinigung
der Krankenkassen) - nicht älter als sechs Monate\n5. Nachweis über die Zahlung
von Steuern (Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt) - nicht älter als sechs
Monate\n6. evtl. Erklärung der Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft (ErklARGE)\n7.
evtl. Nachunternehmerverzeichnis (NUNVerz) / Nachunternehmerverpflichtungserklärung
(NUNVErkl)\n8. Vertraulichkeitsvereinbarung\n9. Tariftreueerklärung\nDer
AG behält sich vor weitere Unterlagen beizusehen bzw. zu verlangen. Werden die o.g.
Erklärungen und Nachweise nicht eingereicht, kann ein Ausschluss des Teilnahmeantrags
wegen fehlender Eignung erfolgen.\nDas Teilnahmeantragsformular des AG ist signiert
in Textform gem. 126 b BGB elektronisch über die Vergabeplattform einzureichen. Andernfalls
führt es zwingend zum Ausschluss.