Freihändige Vergabe In-Out-Produktivsystem

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: BVG
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bvg.de
I.6)Haupttätigkeit(en)
Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Freihändige Vergabe In-Out-Produktivsystem

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72211000 Programmierung von System- und Anwendersoftware
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Berliner Verkehrsbetriebe möchten in Anlehnung an den Auftrag „Neue Fahrinfo-App“ ihren Fahrgästen zeitgemäße Check-In-/Be-Out-Verfahren (im Folgenden: CiBo) anbieten. Es soll sich hierbei um eine auf dem BVG-Ticketing-Backend aufsetzende Lösung handeln, die den Nutzern (Usern) eine intuitive Fahrpreisberechnung ohne Tarifkenntnisse oder die Eingabe von Start- oder Zielhaltestelle ermöglicht. Nutzer müssen lediglich für die Fahrten mittels Smartphone-App einchecken, das System erkennt automatisch das Ende der Fahrt und beendet diese im System selbstständig.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE30 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Funktionalität des In-Out-Systems für eine besonders einfache Nutzung des ÖPNV wird den Fahrgästen über das App Frontend zugänglich gemacht.

Check-In/-Out bietet flexible Nutzung des ÖPNV-Angebots mit Bestpricing ohne notwendige Tarifkenntnisse. Der Kunde erhält immer das optimale Ticket in den Apps. Die Stand-Alone App wird im Rahmen der Pilotphase verwendet, um kürzere Aktualisierungszyklen während der Optimierung und Justierung der Routen- und Tariferkennung zu ermöglichen. Die Integration in die neue Fahrinfo-App dient der Verfügbarkeit für die große Zahl bestehender App-Nutzer

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Optionszeitraum:01.01.2028 bis 31.12.2031

Integration in die Fahr Info App

Weiterentwicklung SDK

funktionale Ergänzungen

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Die Software-Entwicklungsdienstleistung „Neue Fahrinfo-App“ (NFIA) wurde an die Firma HaCon Ingenieursgesellschaft mbH vergeben.

Die Fahrinfo-App soll nun um den Kauf von Fahrausweisen per In-Out-Systematik erweitert werden, mit der Fahrgäste per einfachem Ein- und Auschecken automatisch das beste Ticket erhalten sollen. Die Umsetzung umfasst Anpassungen an der NFIA (Frontend/App; Fahrterfassung und Kundeninterface).

Im Bereich des Frontends wird die In-Out-Funktionalität direkt in die App eingebaut und soll durch den Dienstleister der neuen Fahrinfo-App (Hacon) erbracht werden. Dies ist insbesondere in der Nutzung vorhandener SourceCodes der NFIA begründet, der Grundlage für die In-Out-App sowie die In-Out-Funktion in der NFIA-App ist.

Zudem ist eine enge technische Verzahnung zwischen dem Frontend/der App und dem TBE notwendig. Eine Umsetzung der Frontend-Funktionalität durch Dritte würde eine deutlich höhere Fehleranfälligkeit zur Folge haben, die insbesondere bei einem komplexen und eine hohe Zuverlässigkeit erfordernden System wie der In-Out-Systematik zu Einnahmenausfällen, Kundenabwanderungen und Problemen im VBB führen würde.

Daher ist eine Homogenität der Systeme notwendig, die durch die enge Verzahnung von Eos und Hacon unter dem Dach der Konzernmutter Siemens erfüllt wird.

Zudem besitzt Hacon die Sourcecode-Rechte an der FIA, weshalb nur Hacon funktionale Erweiterungen in der für die BVG aufgrund der starken Verbreitung so wichtigen App vornehmen kann.

Daher ist es dem Auftraggeber gestattet, den Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Dies kann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe nur ein spezifisches Unternehmen in der Lage ist, den Auftrag aus technischen Gründen zu erfüllen oder anzubieten, wodurch ein Wettbewerb unmöglich ist. Zusätzlich wird dieser Ansatz aufgrund des Schutzes exklusiver Rechte, einschließlich geistigem Eigentum, angewendet. Es liegen die Voraussetzungen gem. § 13 Abs. 3 b) und c) SektVO vor.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
17/11/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: HaCon Ingenieurgesellschaft mbH
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.hacon.de
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des öffentlichen Rechts, Zentrale Prüfstelle der BVG V-REV/ZVP (iPLZ:10601)
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der

Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von

Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete

Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des

Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn

Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens

bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe

gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens

bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen

zu wollen, vergangen sind.

2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz

1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Nach § 135 GWB:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen

Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren

innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate

nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt

der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30

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Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer

Bekanntmachung im Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,

mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der

Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen

Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des

Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der

Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den

Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
17/11/2023