Tower Los 10 Trockenbau - NT 22 Mehrmengen
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Columbiadamm 10, A2
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 302000374000
Fax: +49 302000374505
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 10 Trockenbau - NT 22 Mehrmengen
Tower Los 10 Trockenbau
Flughafen Berlin-Tempelhof (THF)
Die Ausschreibung beinhaltete die Trockenbauarbeiten für die Sanierung des Kopfbau West am Flughafen Tempelhof.
Das Gebäude hat die Abmessungen von 70 m x 13 m x 30 m (LxBxH).
Die Leistung umfasste im Wesentlichen:
Erstellen von Metallständerwänden, ca. 530 qm
Erstellen von Metallständerwänden mit Brandschutzanforderung, ca. 570 qm
Erstellen von Vorsatzschalen und Schachtwänden, ca. 1 000 qm
Erstellen von Abhangdecken im Innenbereich, ca. 1 000 qm
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VE10, Trockenbau
Postanschrift: Cranachstr. 3
Ort: Töging am Inn
NUTS-Code: DE22 Niederbayern
Postleitzahl: 84513
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3090138316
Fax: +49 3090137613
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3090138316
Fax: +49 3090137613
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Flughafen Berlin-Tempelhof (THF)
Mehrmengen nach Rechnungsabschluss
Postanschrift: Cranachstr. 3
Ort: Töging am Inn
NUTS-Code: DE22 Niederbayern
Postleitzahl: 84513
Land: Deutschland
In der gestellten Schlussrechnung ergab sich ein Delta der Rechnungssumme zur Auftragssumme i. H. v. [Betrag gelöscht] EUR netto. Dieses Delta ergibt sich durch notwendig gewordene Mehrmengen zur Baustelleneinrichtungen und der Stundenlohnarbeiten, sowie Mehrmengen zum beauftragten Nachtrag Nr. 09. Alle Mehrmengen wurden erforderlich, um die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht zu gefährden und um kurzfristige Planungs- und Bauherrenwünsche auszuführen.
Ein Wechsel des AN und eine damit verbundene neue Ausschreibung wäre projektschädlich: - Bei einer Neuausschreibung würden zusätzliche Planungskosten und Zeitverzüge entstehen. Allein eine Neuausschreibung für die Leistungen würde einen weiteren mind. 3-monatigen Zeitverzug bedeuten. - Bei Ansetzen monatlichen Verzugskosten (inkl. Vorhaltung der Baustelleneinrichtung und Schadensersatz) würden die o.g. erforderlichen Maßnahmen eine Kostenerhöhung bedeuten, was die aktuelle Nachtragssumme bei Weitem überschreiten würde und nicht mehr wirtschaftlich begründbar ist. - Schließlich wäre eine Neuausschreibung mit dem Risiko verbunden, dass die Angebotspreise inkl. gestiegene Lohnkosten deutlich über denen der vertraglich gebundenen Firma liegen, da die Maßnahmen sehr kurzfristig umgesetzt werden müsste, um den Bauablauf nicht weiter zu verzögern.