Erprobung eines Konzeptes und von Instrumenten zur Evaluation der individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 SGB V
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Reinhardtstr. 28
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erprobung eines Konzeptes und von Instrumenten zur Evaluation der individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 SGB V
Gemäß § 20 Abs. 2 SGB V legt der GKV-Spitzenverband unter Einbeziehung der Beratenden Kommission (siehe Leitfaden Prävention) verbindliche Kriterien für die wissenschaftliche Evaluation und die Messung der Erreichung der mit den Maßnahmen verfolgten Ziele fest. Dadurch soll die Grundlage geschaffen werden, die Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung zur Zielerreichung, darunter insbesondere die Initiierung nachhaltiger gesundheitsfördernder Verhaltensänderungen, zu überprüfen. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages wurde in einem ersten Schritt durch das IGES Institut im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes im Jahr 2020 ein Evaluationskonzept einschließlich der Erhebungsinstrumente entwickelt. Dieses soll im Rahmen des Auftrages im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten erprobt und weiterentwickelt werden.
Der Leitfaden Prävention benennt die vier Handlungsfelder der individuellen verhaltensbezogenen Primärprävention: Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum. Zudem definiert er die Voraussetzungen für die Förderung verhaltenspräventiver Leistungen durch die Krankenkassen. Die Krankenkassen haben die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP, www.zentrale-pruefstelle-praevention.de) mit der Prüfung der Fördervoraussetzungen, der Zertifizierung, beauftragt. Handlungsfeldübergreifend waren bei der ZPP im Juni 2022 insgesamt 136.122 zertifizierte Kurse registriert. Vor Beginn der Corona-Pandemie wurden im Jahr 2019 1.805.889 Kursteilnahmen dokumentiert, darunter 1.223.676 im Handlungsfeld Bewegung. 2020 und 2021 waren die Kursteilnahmen rückläufig (2020 1.157.305, 2021 796.595 Kursteilnahmen -davon 60 % im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten).
Ein vorliegendes Evaluationskonzept, einschließlich der Erhebungsinstrumente, ist unter Beachtung wissenschaftlicher Standards anzuwenden und weiterzuentwickeln. Die Evaluationsergebnisse sollen als Grundlage für den Qualitätsdialog mit den Anbieterverbänden dienen. Bei der Bearbeitung des Auftrages ist der Leitfaden Prävention (2022) zu beachten.
Aus dem Evaluationskonzept ergeben sich die folgenden Arbeitsschritte (keine abschließende Aufzählung):
• Vorbereitung (ca. 3-5 Monate)
• Durchführung (ca. 12 Monate)
• Auswertung und Berichtlegung (ca. 3 Monate)
Nähere Angaben zum Auftragsgegenstand sind der Leistungsbeschreibung und den übrigen Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.