22FEI62494 Rahmenvertrag über Kauf und Lieferung von Beschallungsanlagen All-IP 2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Europaplatz 1
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Thomas Haag
E-Mail:
Telefon: +49 6926545617
Fax: +49 6926520063
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal/
Abschnitt II: Gegenstand
22FEI62494 Rahmenvertrag über Kauf und Lieferung von Beschallungsanlagen All-IP 2022
22FEI62494 Rahmenvertrag über Kauf und Lieferung von Beschallungsanlagen All-IP 2022
Rahmenvertrag über Kauf und Lieferung von Beschallungsanlagen All-IP 2022
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag über Kauf und Lieferung von Beschallungsanlagen All-IP 2022
Ort: Kölleda
NUTS-Code: DEG0D Sömmerda
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertrage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsauftrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.