Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen zur Schaltung von Stellenanzeigen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Herbert-Lewin-Platz 2
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3040051541
Fax: +49 3040051595
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kbv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen zur Schaltung von Stellenanzeigen
Zur Vereinfachung des Stellenausschreibungsverfahrens beabsichtigt die KBV für sich und drei ihr zugehörige Unternehmen eine Rahmenvereinbarung mit einer Anzeigenagentur zur Veröffentlichung von Stellenanzeigen, i. d. R. in Online-Medien, abzuschließen.
Jährlich werden rund 260 Anzeigenschaltungen für die KBV und ihre Töchter in ganz unterschiedlichen Bereichen ausgeschrieben. Die Abteilung Personalverwaltung der KBV ist für die zentrale Veröffentlichung aller Stellenausschreibungen verantwortlich. Das erfordert einen großen administrativen Aufwand und daher sucht die KBV einen zuverlässigen Partner, der sämtliche Satz- und Layoutarbeiten, die Überwachung der ordnungsgemäßen Veröffentlichungen sowie die Abwicklung sämtlicher Geschäftsvorgänge mit den Verlagen und Portalen auf der Grundlage des ausgeschriebenen Leistungsumfangs regional und überregional übernimmt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen zur Schaltung von Stellenanzeigen
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499163
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu
beachten.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.