Pflege und Weiterentwicklung der Fachanwendung für die Unterbringung von Wohnungslosen (GStU)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.berlin.de/sen/asgiva/
Abschnitt II: Gegenstand
Pflege und Weiterentwicklung der Fachanwendung für die Unterbringung von Wohnungslosen (GStU)
Änderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB, drei neue Erweiterungen der nunmehr vorliegenden Version 1.4.4
Im Zuge der Weiterentwicklung und Pflege der Individualsoftware GStU hat sich ergeben, dass drei neue Erweiterungen der Anwendung GStU in der nunmehr vorliegenden Version 1.4.4 erforderlich sind. Diese sind, wie folgt, zu bezeichnen:
1. Zusätzliche Datenfelder und Erfassungsmasken für die Verwaltung der Unterkünfte und ihrer Kapazitäten
2. Erweitertes Reporting zur Unterstützung des strategischen Kapazitätsmanagements
3. Neue Admin Oberfläche im INTRANET.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Nach § 132 Abs. 5 GWB ist die Änderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt zu machen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Abschluss des Pflegevertrages
im Wege der Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht wurde. Im Rahmen der Ex-ante-Transparenzbekanntmachung ist darzulegen, dass die Auftragsänderung
wiederum im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben
werden kann. Dieses kommt im vorliegenden Fall in Betracht, da „aus technischen Gründen
kein Wettbewerb vorhanden ist“ (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV) bzw. ein Wechsel des Unternehmens
„unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung
mit sich bringen würde“ (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV). Im Falle von Softwaremängeln wäre es für
den öffentlichen Auftraggeber unmöglich festzustellen, ob die Mangelursache in vom bisherigen
Auftragnehmer oder von einem Dritten erstellten Softwareteilen liegt. Darüber
hinaus müsste sich ein Dritter zunächst umfangreich in die Softwarearchitektur und Programmierung
der Anwendung GStU einarbeiten, welches zwangsläufig sowohl zu erheblichen
Mehrkosten für die Pflege und Weiterentwicklung als auch zu einer zeitlichen Verzögerung
führen würde.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Bewerber/Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber. Erkennt ein am Auftrag interessiertes Unternehmen eine Verletzung seiner Rechte durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften, ist der Verstoß innerhalb
von 10 Kalendertagen gegenüber der Vergabestelle zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung (Abgabe Angebot) gegenüber der Vergabestelle gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB). Verstöße, die aufgrund von weiteren im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs zugänglich gemachten Unterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist, Verstöße, die aufgrund der Vergabeunterlagen für die Angebotsphase erkennbar sind, bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB). Teilt die Vergabestelle dem Bewerber/Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so kann der Bewerber/Bieter nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Rügeerwiderung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage (bzw. bei elektronischer Übermittlung 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Diese Frist beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die Vergabestelle. Die Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Hat der Auftraggeber die bevorstehende Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 10 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Ort: Berlin
Land: Deutschland